TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/14 W103 2194360-1

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Veröffentlicht am 14.06.2018
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Entscheidungsdatum

14.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W103 2194360-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Weißrussland, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl. 1052045205-150180893, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Weißrussland, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl. 1052045205-150180893, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger von Weißrussland, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 17.02.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX , wo er die Grundschule und eine technische Fachschule absolviert hätte. Im Herkunftsstaat hielten sich nach wie vor seine Mutter, seine Gattin und sein minderjähriger Sohn auf. Er habe sich etwa am 10.02.2015 zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat entschlossen und diesen am 13.02.2015 illegal und schlepperunterstützt in einem Kleinbus verlassen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, Probleme mit der Miliz (Polizei) zu haben. Diese hätte all seine Geschäftsunterlagen beschlagnahmt. Ähnliches sei ihm bereits 2005 passiert, damals sei er bis 2010 eingesperrt worden. Um nicht neuerlich festgenommen zu werden, sei er rund zwei Tage nach der Beschlagnahmung geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass man ihm Drogen oder sonst etwas unterjubeln würde und er eine hohe Arreststrafe bekäme.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger von Weißrussland, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 17.02.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus römisch 40 , wo er die Grundschule und eine technische Fachschule absolviert hätte. Im Herkunftsstaat hielten sich nach wie vor seine Mutter, seine Gattin und sein minderjähriger Sohn auf. Er habe sich etwa am 10.02.2015 zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat entschlossen und diesen am 13.02.2015 illegal und schlepperunterstützt in einem Kleinbus verlassen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, Probleme mit der Miliz (Polizei) zu haben. Diese hätte all seine Geschäftsunterlagen beschlagnahmt. Ähnliches sei ihm bereits 2005 passiert, damals sei er bis 2010 eingesperrt worden. Um nicht neuerlich festgenommen zu werden, sei er rund zwei Tage nach der Beschlagnahmung geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass man ihm Drogen oder sonst etwas unterjubeln würde und er eine hohe Arreststrafe bekäme.

Aus einem Abschluss-Bericht einer Landespolizeidirektion vom 24.03.2017 ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer und seine von ihm benannte Ex-Lebensgefährtin verdächtig wären, seit etwa August 2016 hochwertige Parfums, Kosmetik- und Toilettenartikel am Schwarzmarkt erworben und in weiterer Folge nach Weißrussland gewinnbringend verkauft zu haben. Die besagten Produkte seien vom Beschwerdeführer am Schwarzmarkt in XXXX gekauft, von ihm selbst abgepackt und versandfertig gemacht worden und in weiterer Folge von seiner Lebensgefährtin mit dem Zug über die Grenze nach Weißrussland verbracht worden. Im Zuge einer Kontrolle von Asylunterkünften habe im Zimmer des Beschwerdeführers vermeintliches Diebesgut mit einem Wert von annähernd 2.000,- EUR vorgefunden werden können. Der Beschwerdeführer sei zum Tatvorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei in der Form geständig, dass er angegeben hätte, besagte Produkte am Schwarzmarkt in XXXX gekauft zu haben. Jenen Umstand würde er regelmäßig mit dem Kauf von Heroin verbinden. Die Produkte seien im Verhältnis zu einem Geschäft wesentlich billiger und würden ihm in weiterer Folge einen Gewinn einbringen. Er habe in Weißrussland eine Lebensgefährtin, welche ihn regelmäßig in Österreich besuchen und die Hehlerware dann über die Grenze nach Weißrussland schmuggeln würde, wo sie diese in der Folge zu Geld machen würde, welches sie beim nächsten Besuch mitbrächte. Mit diesem Geschäft könne sich der Beschwerdeführer in Österreich sein durchaus "luxuriöses Leben" einfach besser leisten, die im Rahmen der Grundversorgung bezogenen Leistungen wären für seine Lebensweise nicht angemessen.Aus einem Abschluss-Bericht einer Landespolizeidirektion vom 24.03.2017 ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer und seine von ihm benannte Ex-Lebensgefährtin verdächtig wären, seit etwa August 2016 hochwertige Parfums, Kosmetik- und Toilettenartikel am Schwarzmarkt erworben und in weiterer Folge nach Weißrussland gewinnbringend verkauft zu haben. Die besagten Produkte seien vom Beschwerdeführer am Schwarzmarkt in römisch 40 gekauft, von ihm selbst abgepackt und versandfertig gemacht worden und in weiterer Folge von seiner Lebensgefährtin mit dem Zug über die Grenze nach Weißrussland verbracht worden. Im Zuge einer Kontrolle von Asylunterkünften habe im Zimmer des Beschwerdeführers vermeintliches Diebesgut mit einem Wert von annähernd 2.000,- EUR vorgefunden werden können. Der Beschwerdeführer sei zum Tatvorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei in der Form geständig, dass er angegeben hätte, besagte Produkte am Schwarzmarkt in römisch 40 gekauft zu haben. Jenen Umstand würde er regelmäßig mit dem Kauf von Heroin verbinden. Die Produkte seien im Verhältnis zu einem Geschäft wesentlich billiger und würden ihm in weiterer Folge einen Gewinn einbringen. Er habe in Weißrussland eine Lebensgefährtin, welche ihn regelmäßig in Österreich besuchen und die Hehlerware dann über die Grenze nach Weißrussland schmuggeln würde, wo sie diese in der Folge zu Geld machen würde, welches sie beim nächsten Besuch mitbrächte. Mit diesem Geschäft könne sich der Beschwerdeführer in Österreich sein durchaus "luxuriöses Leben" einfach besser leisten, die im Rahmen der Grundversorgung bezogenen Leistungen wären für seine Lebensweise nicht angemessen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 164 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 164, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 20.02.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vor, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen; er sei gesund und habe anlässlich seiner Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Er verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente, er habe einen Reisepass besessen, wisse jedoch nicht, wo sich dieser befände. Er sei ohne Dokumente ausgereist und habe die Reisekosten in der Höhe von EUR 1.000,- aus seinen Ersparnissen beglichen. Zur Reiseroute führte der Beschwerdeführer aus, zu glauben, sie seien über Polen gefahren, über die weitere Route könne er jedoch nichts sagen, da er während der Fahrt stark betrunken gewesen wäre. Die Reise habe etwa zwei oder drei Tage gedauert. Im Herkunftsland habe er eine kleine Baufirma gehabt, seine finanzielle Lage sei gut gewesen. Er habe in einer Dreizimmer-Eigentumswohnung in XXXX gelebt. Seine Mutter und seine Schwester würden nach wie vor in Weißrussland leben, in Österreich habe er keine Familienangehörigen.Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 20.02.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vor, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen; er sei gesund und habe anlässlich seiner Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Er verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente, er habe einen Reisepass besessen, wisse jedoch nicht, wo sich dieser befände. Er sei ohne Dokumente ausgereist und habe die Reisekosten in der Höhe von EUR 1.000,- aus seinen Ersparnissen beglichen. Zur Reiseroute führte der Beschwerdeführer aus, zu glauben, sie seien über Polen gefahren, über die weitere Route könne er jedoch nichts sagen, da er während der Fahrt stark betrunken gewesen wäre. Die Reise habe etwa zwei oder drei Tage gedauert. Im Herkunftsland habe er eine kleine Baufirma gehabt, seine finanzielle Lage sei gut gewesen. Er habe in einer Dreizimmer-Eigentumswohnung in römisch 40 gelebt. Seine Mutter und seine Schwester würden nach wie vor in Weißrussland leben, in Österreich habe er keine Familienangehörigen.

Um vollständige Schilderung seiner Fluchtgründe ersucht, erklärte der Beschwerdeführer, vor vielen Jahren einen Konflikt mit einer Person gehabt zu haben, welche eine hohe Position bei der Polizei innehaben würde. Es seien zwar viele Jahre vergangen, doch der Beschwerdeführer wisse, dass dieser Mann dahinterstecken würde. Dieser habe erfahren, dass der Beschwerdeführer ein Bauunternehmen führe und es ihm gut ginge. Eines Tages seien die Behörden zu ihm gekommen, sie hätten seine Bankkonten gesperrt und die Buchhaltung seiner Firma beschlagnahmt. Man habe ihn ins Gefängnis stecken wollen. Der Beschwerdeführer wolle nicht ins Gefängnis, weshalb er ausgereist wäre. Er sei bereits fünf Jahre im Gefängnis gesessen, ohne zu wissen, was er verbrochen hätte. Weitere Gründe gebe es nicht; er wolle nur nicht wieder grundlos im Gefängnis sitzen. Das konkret fluchtauslösende Ereignis sei dieser Behördenbesuch gewesen; dem Beschwerdeführer sei sofort klargeworden, wie das enden könne. Im Falle einer Rückkehr würde ihn nichts Gutes erwarten. Er würde sofort am Flughafen verhaftet werden. Auf die Frage, wie die Person heißen würde, mit welcher er den Konflikt gehabt hätte, erklärte der Beschwerdeführer, deren Namen nicht nennen zu wollen, da er Angst hätte, dass er davon erfahren würde. Nach Belehrung über die Pflicht zur Verschwiegenheit aller anwesenden Personen erklärte der Beschwerdeführer, den Namen trotzdem nicht nennen zu wollen. Auf die Frage, woher er wissen würde, dass die besagte Person dahinterstecke, gab der Beschwerdeführer an, die Personen, welche ihn überprüft hätten, hätten ihm direkt ins Gesicht gesagt, dass sie ihm schöne Grüße von der erwähnten Person ausrichten sollen. Der erste Vorfall hätte sich Mitte Jänner 2015 ereignet, gegen Ende des Monates seien dann die Konten gesperrt worden. Er habe keinerlei Beweismittel zu seinem Vorbringen, da auch seine Firma nicht auf seinen Namen registriert worden wäre.

Er sei nie von Problemen in Zusammenhang mit seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit betroffen gewesen und habe sich nie politisch betätigt. Von 1990 bis 1993, von 1993 bis 2001 und von 2006 bis 2011 habe er sich in Haft befunden. Das erste Mal sei er wegen Körperverletzung inhaftiert gewesen; das zweite Mal wegen räuberischem Diebstahl. Das dritte Mal seien ihm Drogen untergeschoben worden. Mit der Polizei, Behörden, oder Privatpersonen habe der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nie Probleme gehabt. Unmenschliche Behandlung sei in seinem Heimatland gängig.

Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge die herangezogenen Berichte zur Situation in seinem Herkunftsstaat ausgehändigt und es wurde ihm eine Frist von einer Woche zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

In Österreich lebe er allein, habe keine Kurse besucht, sei kein Mitglied in einem Verein und ginge keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Auf die Frage, ob er in Österreich von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren betroffen gewesen wäre, erklärte der Beschwerdeführer, bei ihm sei Parfum sichergestellt worden, welches er gekauft hätte. Allerdings sei ihm unterstellt worden, es gestohlen zu haben. Der Beschwerdeführer habe einer Anklage zugestimmt, da ihm sein Anwalt dies empfohlen hätte.

Nach Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.03.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.03.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers, fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zu Grunde. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Seine Angaben zum Fluchtgrund hätten sich als unglaubwürdig erwiesen; es habe nicht festgestellt werden können, dass dieser im Heimatland einer persönlichen oder staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat und es seien von Amts wegen keine Hindernisse zu erblicken, welche es ihm unmöglich machen würden, nach Weißrussland zurückzukehren und sein weiteres Leben dort zu gestalten.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen Folgendes erwogen:

"(...) Sie geben zu den Gründen befragt an:" Vor vielen Jahren hatte ich einen Konflikt mit einer Person welcher einen hohen Posten bei der Polizei gehabt hat. Es vergingen zwar viele Jahre, aber ich weiß dass dieser Mann dahinter steckt. Er hatte erfahren, dass ich ein Bauunternehmen führe, dass es mir gut geht. Eines Tages kamen die Behörden zu mir. Sie sperrte meine Bankkonten und die Buchhaltung der Firma wurde beanschlagt. Man wollte mich in das Gefängnis stecken. Ich will nicht in das Gefängnis, deshalb reiste ich aus. Ich bin schon einmal 5 Jahre im Gefängnis gesessen, ohne zu wissen was ich verbrochen hatte." Auf die Frage, ob es ein spezielles Fluchtauslösendes Ereignis gegeben hätte, antworteten wie folgt:" Ja, es war dieser eine Behördenbesuch. Mir wurde sofort klar, wie das Enden kann.

Nicht nur dass Sie Ihr Vorbringen emotionslos, allgemein gehalten und unsubstantiiert schildern, sondern bleibt Ihr Vorbringen auch ohne nachprüfbare Daten und Fakten. Selbst auf Nachfrage und zusätzlicher Belehrung, dass Ihre Angaben vertraulich behandelt werden, wollen Sie den Namen der Person, welche Sie in Weißrussland bedroht nicht preisgeben. Weiters finden sich noch andere Aussagen Ihrerseits, welche Ihre Glaubwürdigkeit weiter untergraben. So gaben Sie, in Ihrer EB an, bereits 2 Tage nach dem der Beschlagnahmung geflüchtet zu sein, wobei man rein rechnerisch, sofern ebenfalls die 3 Tage der Fahrt subtrahiert werden, zum Ergebnis kommt, dass dies der 12.02.2015 gewesen sein müsste. Widersprüchlich gaben Sie in der EV vor dem BFA an, dass sich der Vorfall Mitte Jänner ereignet haben soll. Nachgefragt konnten Sie dazu aber kein genaueres Datum angeben.

Ebenso auffällig ist, dass Sie der Behörde bis zur Bescheiderstellung keine Beweismittel oder Dokumente vorlegen konnten, welche Ihre Fluchtgründe und Probleme im Herkunftsstaat untermauert und bestätigt hätten.

Bezüglich Ihrer Identität legten Sie keine Dokumente dem BFA vor. Hinsichtlich Ihres Reispasses befragt, gaben Sie an, dass Sie diesen nie benutzt hätten und auch nicht wissen würden, wo dieser wäre. Obwohl Sie belehrt wurden, dem Bundesamt jegliche Dokumente, Ihrer Person betreffend vorzulegen, vermochten Sie es nicht bis zur Bescheiderstellung am 29.03.2018 besagten Reisepass dem Bundesamt vorzulegen. Somit geht das Bundesamt in diesem Punkt davon aus, dass Sie hier beabsichtig versuchen Ihre Identität zu verschleiern, was zusätzlich die Glaubwürdigkeit ihrer Person schadhaft macht.

In Gesamtschau und Abwägung ist Ihr Vorbringen unglaubwürdig und nicht geeignet aktuelle, glaubwürdige Verfolgung in der Heimat zu begründen bzw. geeignet Basis und Grundlage einer Entscheidungsabänderung zu sein. Beweismittel zu Ihren Fluchtgründen legen Sie nicht vor und werden von Ihnen auch nicht nachgereicht.

Zum Datum des nunmehr fluchtauslösenden Ereignisses befragt nannten Sie kein konkretes Datum. Dies scheint ebenso unglaubwürdig, da es sich um ein Ihr gesamtes weiteres Leben und letztlich gegenständliche Flucht auslösendes Ereignis gehandelt haben soll. Auch weitere Gründe bringen Sie nicht vor und auf dezidierte Nachfrage verneinen Sie Probleme wegen Ihrer Religionszugehörigkeit oder Volksgruppenzugehörigkeit. Auch verneinen Sie Parteimitgliedschaft oder Parteipolitische Tätigkeit.

Ebenfalls zur Glaubwürdigkeit Ihrer Person ist festzustellen, dass Sie den Reiseweg verschleiern bzw. angaben nicht zu wissen, über welche Länder Sie nach Österreich eingereist wären, da Sie sehr stark betrunken gewesen wären. Zur Frage wie lange Sie gereist wären gaben Sie an: " Vielleicht 2 oder 3 Tage."

Schließlich reisten Sie illegal in Österreich ein um hier einen Asylantrag zu stellen.

Sie entlohnten auch einen kriminellen Schlepper, mit dessen Hilfe Sie nach Österreich kamen, und erklären, dass Sie diesem 1000 Euro für die Reise bezahlt hätten.

So führte der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 13.07.2009, Zahl: S4 402.630-2/2009/3E, an, dass auf Grund der äußerst vagen und oberflächlichen Angaben des Asylwerbers über die konkrete Reisebewegung nach menschlichem Ermessen es ausgeschlossen sei, dass ein Asylwerber über seine Reisebewegungen nichts vorbringen könne, da vor dem Hintergrund der Bezahlung einer hohen Geldsumme man sich auch darüber informiert, über welche Länder die konkrete Reiseroute verläuft und welches Land das Zielland wäre, es somit zu erwarten wäre, dass der Asylwerber diesbezüglich insgesamt viel konkreter Angaben hätte machen können.

Als Flüchtling ist laut Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend. alle anderen als die genannten Gründe stellen keine für die Asylgewährung relevanten Verfolgungsmotive dar (vgl. zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0128; 24.2.2000, 99/20/0542)Als Flüchtling ist laut Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend. alle anderen als die genannten Gründe stellen keine für die Asylgewährung relevanten Verfolgungsmotive dar vergleiche zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0128; 24.2.2000, 99/20/0542)

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Wie oben ausgeführt, konnte eine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände nicht erkannt werden, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen war.

Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren in Verbindung mit den Länderberichten.

Konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für persönliche oder staatliche Verfolgungshandlungen konnten Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Weißrussland nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.

Den Länderfeststellungen zu Weißrussland sind Sie nicht substanziell entgegengetreten. Diese stammen aus verschiedenen verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Im Ergebnis konnten Sie sohin keinen Sachverhalt glaubhaft dartun, auf Grund dessen die erkennende Behörde Zweifel an den vorliegenden Informationen, welche auf verschiedene und objektive Quellen basieren, hegen müsste.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte aber nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Weißrussland dort einer realen Gefahr des Todes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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