TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/14 W217 2117400-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W217 2117400-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015, Zl. 1029975505/14916145, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015, Zl. 1029975505/14916145, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  • -Strichaufzählung
    I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste im August 2014 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 27.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 27.08.2014 gab der BF an, schiitischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei in der Provinz Daikundi geboren. Zum Fluchtgrund führte der BF im Wesentlichen aus, er habe vor seiner Ausreise mit seiner Familie im Iran gelebt. Da ihm im Iran die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe, habe ihn seine Familie nach Europa geschickt, damit er hier eine Ausbildung beginne.

3. Am 01.09.2015 wurde der BF durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Der BF gab an, er sei gesund. Er sei am XXXX in der Provinz Daikundi geboren. Hinsichtlich seiner Erstbefragung korrigierte er, dass er auch einmal allein vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei, woraufhin er in den Iran zurückgekehrt sei. Das sei vor ca. zwei Jahren gewesen. Danach sei er mit der gesamten Familie abgeschoben worden.3. Am 01.09.2015 wurde der BF durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Der BF gab an, er sei gesund. Er sei am römisch 40 in der Provinz Daikundi geboren. Hinsichtlich seiner Erstbefragung korrigierte er, dass er auch einmal allein vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei, woraufhin er in den Iran zurückgekehrt sei. Das sei vor ca. zwei Jahren gewesen. Danach sei er mit der gesamten Familie abgeschoben worden.

Er sei schiitischer Hazara, stamme aus Daikundi und könne in Dari und Farsi lesen und schreiben, da er im Iran Alphabetisierungsunterricht gehabt habe. Er habe als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Seine Eltern und seine sechs Geschwister würden weiterhin im Iran leben. Er habe telefonischen Kontakt und der Familie gehe es gut. Er habe Afghanistan im Alter von zehn Jahren verlassen, da er wegen seiner Augenprobleme von der Familie zur Behandlung in den Iran geschickt worden sei. Dort habe er fünf Jahre alleine gelebt bis er abgeschoben worden und zu seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Seine Tante väterlicherseits sei dann in Afghanistan durch eine Tretmine getötet worden, woraufhin sein Vater sehr zornig geworden sei und gesagt habe, dass er dieses verdammte Land verlassen wolle. Daraufhin sei die Familie gemeinsam in den Iran gezogen. Der BF habe dann im Iran zwei Jahre lang als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gearbeitet. Er habe gesundheitliche Probleme mit den Augen gehabt, weshalb seine Eltern ihn nach Europa zur medizinischen Behandlung geschickt hätten. In Österreich spiele er Fußball und gehe zum Taekwondo-Training. Er helfe im Heim jeden Tag in der Küche und mache auch Hausmeisterarbeiten.

4. Am 03.09.2015 übermittelte die rechtliche Vertretung des BF der belangten Behörde eine Stellungnahme, in der ausgeführt wird, dass der BF in Afghanistan über kein soziales Netz verfüge, da sich seine gesamte Familie im Iran befinde. Der BF halte sich seit seinem zehnten Lebensjahr im Iran auf und sei aufgrund seiner Minderjährigkeit besonders vulnerabel. Eine Ausweisung des BF nach Afghanistan würde für ihn daher eine reale Gefahr der Verletzung seiner in Art. 3 EMRK garantierten Rechte darstellen.4. Am 03.09.2015 übermittelte die rechtliche Vertretung des BF der belangten Behörde eine Stellungnahme, in der ausgeführt wird, dass der BF in Afghanistan über kein soziales Netz verfüge, da sich seine gesamte Familie im Iran befinde. Der BF halte sich seit seinem zehnten Lebensjahr im Iran auf und sei aufgrund seiner Minderjährigkeit besonders vulnerabel. Eine Ausweisung des BF nach Afghanistan würde für ihn daher eine reale Gefahr der Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK garantierten Rechte darstellen.

5. Mit Bescheid vom 29.10.2015, Zl. 1029975505/14916145, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.5. Mit Bescheid vom 29.10.2015, Zl. 1029975505/14916145, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde in Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF glaubhaft vorbracht habe, wegen gesundheitlicher Gründe aus dem Iran ausgereist zu sein. Eine asylrelevante Verfolgung seiner Person in Afghanistan habe der BF nicht vorgebracht. Die Rückkehr nach Afghanistan sei dem BF zumutbar, da seine Heimatprovinz Daikundi relativ friedlich sei und er noch Kontakt zu seinen Eltern im Iran habe, die ihn finanziell unterstützen könnten. Der BF sei gesund und arbeitsfähig und habe bereits als Hilfsarbeiter gearbeitet.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte, mit Schreiben vom 16.11.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde der Bescheid zur Gänze angefochten.

Begründend wird ausgeführt, dass dem BF als Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe. Weiters wird ausgeführt, dass auch die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF ein Beweggrund gewesen sei, den Iran zu verlassen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei dem BF nicht zumutbar, da er keine Bindung und keinen Bezug mehr zu Afghanistan habe. Er sei ganz jung gewesen, als er das Land verlassen habe und in den Iran gegangen sei. Auch verfüge der BF über kein tragfähiges soziales Netz in Afghanistan.

7. Dem BF wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 30.01.2018, im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 29.03.2018 zur Kenntnis gebracht.

8. Am 14.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und der Rechtsvertretung des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden vom BF eine Vielzahl von Empfehlungsschreiben, diverse Teilnahmebestätigungen, eine Bestätigung, dass der BF von 01.03.2015 bis 01.08.2016 regelmäßig über das Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas XXXX beschäftigt war, sowie eine Anmeldebestätigung im Pflichtschulabschlusskurs vom 14.02.2018, in welchem der BF bei positivem Verlauf im Februar 2019 seinen Abschluss erlangen könnte, vorgelegt.8. Am 14.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und der Rechtsvertretung des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden vom BF eine Vielzahl von Empfehlungsschreiben, diverse Teilnahmebestätigungen, eine Bestätigung, dass der BF von 01.03.2015 bis 01.08.2016 regelmäßig über das Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas römisch 40 beschäftigt war, sowie eine Anmeldebestätigung im Pflichtschulabschlusskurs vom 14.02.2018, in welchem der BF bei positivem Verlauf im Februar 2019 seinen Abschluss erlangen könnte, vorgelegt.

Im Rahmen der Verhandlung gab der BF an, dass er gesund sei und nach einer Augenoperation gut sehen könne. Er heiße XXXX, sei am XXXX geboren, schiitischer Hazara und stamme aus der Provinz Daikundi in Afghanistan. Er habe Afghanistan 2008 verlassen und sei in den Iran gegangen. Bis ca. 2012 sei er im Iran gewesen, dann sei er abgeschoben worden und habe einen Monat in Afghanistan verbracht. Anschließend sei er wieder in den Iran zurückgekehrt. Im Wesentlichen führte er BF aus, dass er Afghanistan im Jahr 2008 wegen allgemeiner Sicherheitsprobleme und dem Tod mehrerer Familienangehöriger bei zwei Selbstmordattentaten verlassen habe. Den Kontakt zu seiner Familie, die sich nach Vermutung des BF noch im Iran befinden müsste, habe er verloren, da es einen Familienstreit mit seinem Bruder gegeben habe. Dieser Bruder sei nach Kabul abgeschoben und dort bei einem Selbstmordanschlag getötet worden.Im Rahmen der Verhandlung gab der BF an, dass er gesund sei und nach einer Augenoperation gut sehen könne. Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren, schiitischer Hazara und stamme aus der Provinz Daikundi in Afghanistan. Er habe Afghanistan 2008 verlassen und sei in den Iran gegangen. Bis ca. 2012 sei er im Iran gewesen, dann sei er abgeschoben worden und habe einen Monat in Afghanistan verbracht. Anschließend sei er wieder in den Iran zurückgekehrt. Im Wesentlichen führte er BF aus, dass er Afghanistan im Jahr 2008 wegen allgemeiner Sicherheitsprobleme und dem Tod mehrerer Familienangehöriger bei zwei Selbstmordattentaten verlassen habe. Den Kontakt zu seiner Familie, die sich nach Vermutung des BF noch im Iran befinden müsste, habe er verloren, da es einen Familienstreit mit seinem Bruder gegeben habe. Dieser Bruder sei nach Kabul abgeschoben und dort bei einem Selbstmordanschlag getötet worden.

Auf Nachfrage gab der BF an, er sei in Afghanistan einmal von den Taliban festgenommen worden, er sei damals ca. neun Jahre alt gewesen. Er und sein Vater seien auf der Fahrt in einem Reisebus Richtung Kandahar unterwegs gewesen. Die Hazara, die sich im Reisebus befunden hätten, seien von den Taliban verhaftet worden. Der BF und sein Vater seien ca. ein Monat in Haft gewesen und wieder freigelassen worden, nachdem sie den Entführern Geld gezahlt hätten. Abgesehen davon sei er in Afghanistan nie bedroht worden. Konkret nach seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass sein Fluchtgrund das Problem gewesen sei, das er als Hazara und Schiite damals in Afghanistan gehabt habe. Die Taliban hätten die Hazara regelmäßig und überall kontrolliert und er habe keine Möglichkeit gehabt, eine Schulausbildung zu machen. Er hätte als junger Mann entweder für die Taliban kämpfen müssen oder wäre von ihnen verhaftet worden.

Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, besuche aber die Schule und arbeite ehrenamtlich. Er betreibe Sport wie Taekwondo und Fitness. Ein Großteil seines Freundeskreises seien Österreicher, er spiele mit ihnen Billard und gehe fort. Er habe die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 nicht absolviert, nehme aber an, dass B2 anerkannt werde, sobald er seinen Hauptschulabschluss nachgeholt habe. Er habe eine Zusage, wonach er in einer Kfz-Werkstatt zu arbeiten beginnen könne, sobald er seinen Hauptschulabschluss habe. Er habe bloß die mündliche Zusage, werde sich aber bemühen, eine schriftliche Zusage binnen zwei Wochen zu übermitteln.

Er habe niemanden in Afghanistan und als Hazara und Schiite sei es für ihn noch schwieriger, eine Wohnmöglichkeit und einen Arbeitsplatz zu finden.

  • -Strichaufzählung
    II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

o 1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF ist am XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er ist schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der BF stammt ursprünglich aus der afghanischen Provinz Daikundi, aber lebte ab dem Jahr 2008 bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Iran. Im Jahr 2012 lebte der BF für einen Monat in Afghanistan und kehrte daraufhin wieder in den Iran zurück.Der BF ist am römisch 40 geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er ist schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der BF stammt ursprünglich aus der afghanischen Provinz Daikundi, aber lebte ab dem Jahr 2008 bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Iran. Im Jahr 2012 lebte der BF für einen Monat in Afghanistan und kehrte daraufhin wieder in den Iran zurück.

Die Familie des BF lebte zum Zeitpunkt der Ausreise des BF ebenfalls im Iran. Er hat keine Verwandten in Österreich.

Der BF ist gesund.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF spricht Dari und beherrscht auch Farsi in Wort und Schrift.

Der BF arbeitete im Iran als Hilfsarbeiter.

Der BF leistet ehrenamtliche Arbeit, betreibt Fitness und Taekwondo und spielt auch mit österreichischen Freunden Billard.

Er besucht derzeit einen Pflichtschulabschlusskurs, welchen er bei positivem Verlauf im Februar 2019 abschließen könnte.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor den Taliban oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der BF kann die Stadt Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Aktualisierung vom 30.1.2018):

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).

Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018). Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).

Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).

Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).

KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Lu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten