TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/14 W119 2109614-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2018
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Entscheidungsdatum

14.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §52 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
IntG §10
IntG §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §8a
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. IntG § 9 heute
  2. IntG § 9 gültig ab 15.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  3. IntG § 9 gültig von 01.06.2019 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
  4. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2017
  5. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W119 2109614-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2015, Zl 1016672505/14568481, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2015, Zl 1016672505/14568481, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 9 und § 10 Integrationsgesetz, BGBl. I. Nr. 68/2017 idgF, wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 10, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017, idgF, wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV. Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 8a VwGVG iVm § 52 Abs. 1 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Beschwerdeführer stellte am 28.4.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG am 28.04.2014 gab er zunächst an, zehn Jahre die Schule besucht zu haben. Er habe in Ulaanbaatar gelebt. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass sich seine Eltern im Gefängnis befinden würden. Diese hätten Gelder anderer Personen veruntreut. Er besitze deshalb keine Unterkunft mehr und werde überdies wegen von jenen Leuten bedroht, denen seine Eltern Geld schulden würden. Er sei zweimal von diesen geschlagen worden.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.5.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dort gab er zunächst an, dass sich seine Eltern in Ulaanbaatar im Gefängnis befänden, sein Bruder sei nach einer Schlägerei unbekannten Aufenthaltes in der Mongolei.

Da beim Bundesamt Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde der Beschwerdeführer an einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtungen im Asylverfahren verwiesen, um dort einer Altersfeststellung zugeführt zu werden.

Aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 16. 7. 2014 geht hervor, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers mit einfacher Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt am 6. 6. 2014 mit XXXX Jahren anzunehmen sei.Aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 16. 7. 2014 geht hervor, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers mit einfacher Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt am 6. 6. 2014 mit römisch 40 Jahren anzunehmen sei.

Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt am 27.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er Mitte Jänner eines Abends mit seiner Familie zu Hause gewesen sei. Als es geklopft habe, habe er die Tür geöffnet und davor hätten sich mehrere Personen befunden. Daraufhin hätten diese Leute seine Eltern mitgenommen. Es habe sich um drei bis vier Personen gehandelt. Nach genauer Nachfrage, gab er an, dass es wahrscheinlich vier Personen gewesen seien. Seine Eltern seien nicht mehr nach Hause gekommen. In dieser Zeit seien Personen zu Hause erschienen und hätten nach Geld gefragt, das seine Eltern besitzen würden. Diese Leute hätten gemeint, dass er von dem Geld Kenntnis habe. Seine Daraufhin sei er zu einem guten Freund seines Vaters gegangen. Dieser habe ihm erklärt, dass seine Eltern Geld für den Bau eines Hauses aus einer Spargenossenschaft hinterzogen und die Anleger geschädigt hätten. Hätten seine Eltern das Haus fertig gebaut, hätten sie damit viel Geld verdient. Da seine Eltern über keine Baugenehmigung verfügt hätten, sei von den Behörden wegen der fehlenden Baugenehmigung abgerissen worden, sodass die Genossenschaft pleite gewesen sei und die Betroffenen geklagt hätten. In weiterer Folge sei auch die Wohnung seiner Eltern vom Staat gepfändet worden. Danach habe er einige Tage bei einem Schulfreund gewohnt und sei in dieser Zeit zwei Mal von den Gläubigern geschlagen worden, worauf er von der Mutter seines Freundes dazu aufgefordert worden, zum Freund seines Vaters zu gehen. Dieser habe ihm nach einem Treffen mit dem Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass er nach Deutschland geschickt würde. Sein jüngerer Bruder sei seit der Schlägerei verschwunden.

Auf die Frage, weshalb sich seine Eltern im Gefängnis befunden hätten, gab er an, dass dies wahrscheinlich wegen der Sache mit dem hinterzogenen Geld geschehen sei. Er wisse nicht, ob es ein Urteil gebe. Er habe danach circa einen Monat in der Wohnung seiner Eltern gelebt. Das Geschäft seiner Eltern, das sie vier Jahre betrieben hätten, habe XXXX geheißen, es habe sich dabei um eine Spar- und Kreditgenossenschaft gehandelt. Er kenne die genaue Anschrift nicht, sie habe sich jedoch in Ulaanbaatar befunden. Auf die Frage, warum er nicht die Polizeibehörden kontaktiert habe, gab er an, zunächst gedacht zu haben, dass es sich um Arbeitskollegen seiner Eltern gehandelt habe. Erst nachdem er mit dem Freund seiner Eltern gesprochen habe, habe er erfahren, dass es sich um Polizisten gehandelt habe. Er habe über den Freund seiner Eltern versucht, Kontakt zu ihnen herzustellen.Auf die Frage, weshalb sich seine Eltern im Gefängnis befunden hätten, gab er an, dass dies wahrscheinlich wegen der Sache mit dem hinterzogenen Geld geschehen sei. Er wisse nicht, ob es ein Urteil gebe. Er habe danach circa einen Monat in der Wohnung seiner Eltern gelebt. Das Geschäft seiner Eltern, das sie vier Jahre betrieben hätten, habe römisch 40 geheißen, es habe sich dabei um eine Spar- und Kreditgenossenschaft gehandelt. Er kenne die genaue Anschrift nicht, sie habe sich jedoch in Ulaanbaatar befunden. Auf die Frage, warum er nicht die Polizeibehörden kontaktiert habe, gab er an, zunächst gedacht zu haben, dass es sich um Arbeitskollegen seiner Eltern gehandelt habe. Erst nachdem er mit dem Freund seiner Eltern gesprochen habe, habe er erfahren, dass es sich um Polizisten gehandelt habe. Er habe über den Freund seiner Eltern versucht, Kontakt zu ihnen herzustellen.

Auf Ersuchen die ihn betreffenden Attacken zu schildern, gab er an, dass er zweimal sehr schwer verprügelt worden sei. Diese Leute hätten Geld von ihm verlangt. Das erste Mal habe er sich zu Hause befunden. Es sei vielleicht Anfang Februar gewesen. Solche Vorfälle habe es circa dreimal gegeben. Dann sei er vor dem Haus seines Freundes verprügelt worden. Beim zweiten Mal habe ihm die Mutter seines Freundes erklärt, dass er nicht mehr bei ihnen wohnen könne. Bei diesem Vorfall sei sein kleinerer Bruder anwesend gewesen, der danach verschwunden sei.

In der Stellungnahme vom 2.12.2014 führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass die Korruption innerhalb des Staatswesens in der Mongolei ein großes ernstzunehmendes Problem darstelle, was erkläre, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer mangels Vertrauen nicht an die Polizei gewendet habe. Er habe in ständiger Angst vor den ihn bedrohenden Leuten gelebt und sich schließlich an den Freund seiner Familie gewendet, welcher auf Grund der weiter bestehenden Bedrohung die Ausreise des Minderjährigen organisiert habe. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Es sei ihm durch die Pfändung des Familieneigentums jegliche Existenzgrundlage entzogen und sei er komplett auf sich alleine gestellt. Nach den zitierten Berichten variiere die Qualität der in eingeschränktem Ausmaß zur Verfügung stehenden Betreuungseinrichtungen stark und es habe gegen eine Einrichtung Ermittlungen wegen des Verdachts des Menschenhandels mit Minderjährigen nach China gegeben. Trotz legislativer Bemühungen sei die UN-Kinderrechtekonvention praktisch nicht vollständig durchgesetzt. Dem Asylrecht komme der Zweck zu, den fehlenden staatlichen Schutz auszugleichen. Bei einer Rückkehr drohe ihm Gefahr der Verfolgung bzw. einer unmenschlichen Behandlung durch die ihn bedrohenden Personen.

Das Bundesamt ersuchte die Staatendokumentation folgende Ermittlungen in der Mongolei zu tätigen, nämlich ob die Familie des Beschwerdeführers an der von ihm genannten Adresse wohne oder dort gewohnt habe, ob in der Umgebung das Verschwinden der Eltern des Beschwerdeführers bekannt sei, ob es die angeführte "Spar- und Kreditgesellschaft" gegeben habe oder gebe, aus welchen Gründen sie gegebenfalls nicht mehr bestehe, welche Position die Eltern des Beschwerdeführers bei einer tatsächlichen Existenz der Genossenschaft gehabt hätten und ob gegebenfalls Informationen über die Beschlagnahme in Erfahrung gebracht werden könnten.

Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12. 2. 2015 ergab, dass es das vom Beschwerdeführer genannte Haus an der von ihm angeführten Adresse nicht gebe, es handle sich dabei um ein Jurtenviertel. Laut einer Auskunft der lokalen Einwohnermeldestelle seien der Beschwerdeführer und seine Familie nicht bekannt. Auch die Einsicht in das Gesellschaftsregister habe keinen Erfolg gebracht. In diesem Register seien jedoch nur gegenwärtig aktive Unternehmen eingetragen.

Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt am 27.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer dieses Ermittlungsergebnis vorgehalten, wozu er erklärte, sich dies nicht erklären zu können. Die von ihm genannte Adresse sei nämlich richtig angegeben worden. Er könne auch den Freund seines Vaters nicht telefonisch erreichen. Weiters brachte er vor, dass seine Mutter in der Haft verstorben sei.

Der Beschwerdeführer legte eine verbale Beurteilung anlässlich seines Besuches der Polytechnischen Schule XXXX vor sowie eine Kursbestätigung für den Grundkurs "Erste Hilfe".Der Beschwerdeführer legte eine verbale Beurteilung anlässlich seines Besuches der Polytechnischen Schule römisch 40 vor sowie eine Kursbestätigung für den Grundkurs "Erste Hilfe".

Zu der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass die Nicht-Existenz der ersten Adresse kein endgültiger Beweis dafür sei, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht stimmten. Da es sich um ein Jurtenviertel handle, hätte es weiterer Nachforschungen bedurft. Weiters sei es nicht zulässig sich auf die Aussagen von Nachbarn zu stützen. Da sich im Gesellschaftsregister nur aktuelle Unternehmen finden würden, könne nicht auf die Nichtexistenz des Unternehmens der Eltern des Beschwerdeführers geschlossen werden. In der Anlage wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule XXXX übermittelt, wonach der Beschwerdeführer im Schuljahr 2014/2015 diese Schule besucht habe.Zu der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass die Nicht-Existenz der ersten Adresse kein endgültiger Beweis dafür sei, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht stimmten. Da es sich um ein Jurtenviertel handle, hätte es weiterer Nachforschungen bedurft. Weiters sei es nicht zulässig sich auf die Aussagen von Nachbarn zu stützen. Da sich im Gesellschaftsregister nur aktuelle Unternehmen finden würden, könne nicht auf die Nichtexistenz des Unternehmens der Eltern des Beschwerdeführers geschlossen werden. In der Anlage wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule römisch 40 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer im Schuljahr 2014/2015 diese Schule besucht habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.6.2015, Zl Zl 1016672505/14568481, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.04.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.6.2015, Zl Zl 1016672505/14568481, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.04.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern eine Spar- und Kreditgenossenschaft namens XXXX betrieben hätten, durch die im Herkunftsstaat getätigten Ermittlungen nicht habe bestätigt werden können, sodass auch die weiteren im Zusammenhang damit geltend gemachten Vorfälle nicht glaubhaft seien. Er habe kaum Details zu den Ereignissen, bei welchen er geschlagen worden sei, angeben können, und sich auch in Widersprüche verwickelt. Es sei auch nicht plausibel, dass er zwei Wochen damit gewartet habe, nach seinen Eltern zu suchen. Schließlich sei auch nicht glaubhaft, dass die Wohnung gepfändet worden sei. Zu Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer kein schützenswertes Familienleben vorliege. Zum Privatleben des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht erkennbar sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern eine Spar- und Kreditgenossenschaft namens römisch 40 betrieben hätten, durch die im Herkunftsstaat getätigten Ermittlungen nicht habe bestätigt werden können, sodass auch die weiteren im Zusammenhang damit geltend gemachten Vorfälle nicht glaubhaft seien. Er habe kaum Details zu den Ereignissen, bei welchen er geschlagen worden sei, angeben können, und sich auch in Widersprüche verwickelt. Es sei auch nicht plausibel, dass er zwei Wochen damit gewartet habe, nach seinen Eltern zu suchen. Schließlich sei auch nicht glaubhaft, dass die Wohnung gepfändet worden sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde dargelegt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer kein schützenswertes Familienleben vorliege. Zum Privatleben des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht erkennbar sei.

Dem Beschwerdeführer wurde die ARGE Rechtsberatung- Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 25.6.2015 Beschwerde. Darin wurde der Sachverhalt wiederholt und ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig sei. In den Länderberichten würden sich keine Berichte über die Situation junger Erwachsener ohne familiäre Anknüpfungspunkte finden. Es stehe nicht fest, ob der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr eine ausreichende Unterstützung erhalten würde, um seinen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass 20-30 % der Bevölkerung unterernährt seien und der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen in der Praxis oft schwierig sei. Im Kampf gegen die Armut zähle trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (Bescheid S 29). Die Behörde habe das Rechercheergebnis keiner sorgfältigen Beweiswürdigung unterzogen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht erklären, warum die von ihm angegebene Adresse nicht gefunden worden sei. Auf Grund seiner damaligen Minderjährigkeit könne nicht erwartet werden, dass er sich mit den firmentechnischen Details zum Unternehmen seiner Eltern ausgekannt hätte. Er werde im Heimatland von den Gläubigern seiner Eltern verfolgt und die mongolischen Behörden seien nicht in der Lage bzw. willens, diese Verfolgung zu unterbinden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Nach rechtlichen Ausführungen wurde schließlich die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 25.6.2015 Beschwerde. Darin wurde der Sachverhalt wiederholt und ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig sei. In den Länderberichten würden sich keine Berichte über die Situation junger Erwachsener ohne familiäre Anknüpfungspunkte finden. Es stehe nicht fest, ob der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr eine ausreichende Unterstützung erhalten würde, um seinen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass 20-30 % der Bevölkerung unterernährt seien und der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen in der Praxis oft schwierig sei. Im Kampf gegen die Armut zähle trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (Bescheid S 29). Die Behörde habe das Rechercheergebnis keiner sorgfältigen Beweiswürdigung unterzogen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht erklären, warum die von ihm angegebene Adresse nicht gefunden worden sei. Auf Grund seiner damaligen Minderjährigkeit könne nicht erwartet werden, dass er sich mit den firmentechnischen Details zum Unternehmen seiner Eltern ausgekannt hätte. Er werde im Heimatland von den Gläubigern seiner Eltern verfolgt und die mongolischen Behörden seien nicht in der Lage bzw. willens, diese Verfolgung zu unterbinden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Nach rechtlichen Ausführungen wurde schließlich die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 40, VwGVG sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

In der Beschwerdeergänzung vom 13.07.2015 wurde erneut zur Verletzung der Verfahrensvorschriften ausgeführt, dass die von einem länderkundigen Sachverständigen festgestellte Nichtexistenz der Adresse kein endgültiger Beweis dafür sei, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht stimmen würden. Er habe auf google.maps das Wohnhaus seiner Eltern problemlos identifizieren können. Es handle sich dabei um keine Jurte, was er auch nie angegeben habe, sondern um ein normales Wohnhaus. Weiters könne sich der Beschwerdeführer nicht erklären, weshalb die Spar- und Kreditgesellschaft seiner Eltern nicht im Gesellschaftsregister habe gefunden werden können. Da er mit seinen Eltern nicht darüber gesprochen habe, könne er auch keine näheren Angaben machen. Die wenigen Informationen über die Firma seiner Eltern habe er anlässlich ihrer Gespräche untereinander aufgeschnappt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt zum Ergebnis gelangen könne, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ausführungen zur Verhaftung seiner Eltern in Widersprüche verstrickt und keine Details habe nennen können. Der Beschwerdeführer habe die Festnahme seiner Eltern ausführlich geschildert. Er sei zudem in der Nachbarschaftshilfe tätig und habe bereits Schnuppertage als KFZ-Techniker und Elektrotechniker gemacht.

Am 23.4.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer gab dabei zunächst an, gesund zu sein und legte Integrationsnachweise vor: eine Schnuppervereinbarung, ein Zeugnis über den Pflichtschulabschluss, eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer vom XXXX bis zum XXXX, das Sprachzertifikat A2 sowie Empfehlungsschreiben. Auf Befragen gab er an, die Mittelschule in der Mongolei 10 Jahre besucht, aber nicht abgeschlossen zu haben. Seine Mutter sei verstorben, zu seinem Vater und zu seinem jüngeren Bruder habe er keinen Kontakt. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil er Probleme mit den Gläubigern seiner Eltern gehabt habe, welche sich große Geldsummen ausgeborgt, damit ein Haus ohne Bewilligung gebaut hätten und im Februar 2014 wegen Betruges inhaftiert worden seien. Danach hätten Leute von ihm das restliche Geld haben wollen, ihn mit dem Umbringen bedroht und ihn beim zweiten Mal auch geschlagen. Er habe sich deswegen an die Polizeistelle des Bezirkes gewendet. Zum Vorhalt, dass er gegenteiliges beim Bundesamt angegeben habe, brachte er vor, damals Angst vor der Abschiebung durch die Polizei gehabt und deswegen falsche Angaben gemacht zu haben. Der Freund seines Vaters habe seine Flucht organisiert, nachdem er erfolglos versucht habe, Kontakt mit seinen Eltern herzustellen. Es sei ihm gesagt worden, dass Kinder in der Mongolei das Gefängnis nicht besuchen dürften. Er habe zunächst bei einem Schulfreund, dann beim Freund seines Vaters gewohnt. Sein Bruder sei bei dem Vorfall, bei welchem er geschlagen worden und bewusstlos geworden sei, verschwunden. Die Eigentumswohnung seiner Eltern sei gepfändet worden. Er habe damals die Adresse nicht genau gewusst und es falsch angegeben. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt seine Wohnadresse in einem Jurtenviertel genannt habe, gab er an, damals die Adresse nicht so genau gewusst zu haben. Seine Eltern hätten eine Eigentumswohnung besessen. Gegen seine Abschiebung spreche der Umstand, dass seine Freundin hier sei und er sie zu heiraten beabsichtige. Er wolle gerne studieren und eine Ausbildung als Automechaniker machen und danach eine Werkstatt eröffnen. Befragt, warum er auf Grund seiner Beschäftigungsbewilligung derzeit nicht erwerbstätig sei, gab er an, dass dieses Arbeitsverhältnis von seinem Arbeitgeber gekündigt worden sei. Aktuell beziehe er Unterstützung von der Caritas. Er wohne in einem Caritasheim und besuche seine Freundin und deren Kind, dessen Vater er nicht sei, einmal wöchentlich. Seit sieben Monaten seien sie ein Paar. Seine Freundin arbeite fünf Stunden pro Woche in einem chinesischen Restaurant.Am 23.4.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer gab dabei zunächst an, gesund zu sein und legte Integrationsnachweise vor: eine Schnuppervereinbarung, ein Zeugnis über den Pflichtschulabschluss, eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer vom römisch 40 bis zum römisch 40 , das Sprachzertifikat A2 sowie Empfehlungsschreiben. Auf Befragen gab er an, die Mittelschule in der Mongolei 10 Jahre besucht, aber nicht abgeschlossen zu haben. Seine Mutter sei verstorben, zu seinem Vater und zu seinem jüngeren Bruder habe er keinen Kontakt. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil er Probleme mit den Gläubigern seiner Eltern gehabt habe, welche sich große Geldsummen ausgeborgt, damit ein Haus ohne Bewilligung gebaut hätten und im Februar 2014 wegen Betruges inhaftiert worden seien. Danach hätten Leute von ihm das restliche Geld haben wollen, ihn mit dem Umbringen bedroht und ihn beim zweiten Mal auch geschlagen. Er habe sich deswegen an die Polizeistelle des Bezirkes gewendet. Zum Vorhalt, dass er gegenteiliges beim Bundesamt angegeben habe, brachte er vor, damals Angst vor der Abschiebung durch die Polizei gehabt und deswegen falsche Angaben gemacht zu haben. Der Freund seines Vaters habe seine Flucht organisiert, nachdem er erfolglos versucht habe, Kontakt mit seinen Eltern herzustellen. Es sei ihm gesagt worden, dass Kinder in der Mongolei das Gefängnis nicht besuchen dürften. Er habe zunächst bei einem Schulfreund, dann beim Freund seines Vaters gewohnt. Sein Bruder sei bei dem Vorfall, bei welchem er geschlagen worden und bewusstlos geworden sei, verschwunden. Die Eigentumswohnung seiner Eltern sei gepfändet worden. Er habe damals die Adresse nicht genau gewusst und es falsch angegeben. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt seine Wohnadresse in einem Jurtenviertel genannt habe, gab er an, damals die Adresse nicht so genau gewusst zu haben. Seine Eltern hätten eine Eigentumswohnung besessen. Gegen seine Abschiebung spreche der Umstand, dass seine Freundin hier sei und er sie zu heiraten beabsichtige. Er wolle gerne studieren und eine Ausbildung als Automechaniker machen und danach eine Werkstatt eröffnen. Befragt, warum er auf Grund seiner Beschäftigungsbewilligung derzeit nicht erwerbstätig sei, gab er an, dass dieses Arbeitsverhältnis von seinem Arbeitgeber gekündigt worden sei. Aktuell beziehe er Unterstützung von der Caritas. Er wohne in einem Caritasheim und besuche seine Freundin und deren Kind, dessen Vater er nicht sei, einmal wöchentlich. Seit sieben Monaten seien sie ein Paar. Seine Freundin arbeite fünf Stunden pro Woche in einem chinesischen Restaurant.

Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurden die Länderfeststellungen übergeben und ihr eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Eine solche Stellungnahme ist jedoch nicht eingelangt.

Mit Schreiben vom 4. 6. 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit dem Besuch eines B1-Deutschkurses begonnen hat und sich auf die Suche nach einer Lehrstelle in einem Mangelberuf mache, wobei er dazu zwei Bewerbungsschreiben vorlegte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und ist christlichen Glaubens. Er ist in der Stadt Ulaanbaatar geboren. Dort absolvierte er eine zehnjährige Mittelschulausbildung, verfügt jedoch über keinen Schulabschluss.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Gläubigern seiner Eltern, welche Geld aus einer Spargenossenschaft veruntreut und ein Haus ohne Bewilligung erbaut haben, verfolgt wird. Die Eltern des Beschwerdeführers befanden sich aus diesem Grund im Gefängn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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