TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/14 W101 2016569-2

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Veröffentlicht am 14.06.2018
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Entscheidungsdatum

14.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §19a
GGG Art.1 §2 Z1 litc
GGG Art.1 §32 TP3 lita
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W101 2016569-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben vom 15.06.2016, Zl. 1 Jv 2203/14 p-33-8, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 3 lit. a GGG idF BGBl. Nr. 69/2014 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 12.09.2014 brachte der Beschwerdeführer gegen drei Parteien in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu 6 Cg 97/10a das Rechtsmittel der Revision (samt Revisionsrekurs) gegen das in diesem Verfahren ergangene Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 23.07.2014, Zl. 5 R 23/13 m, ein.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 30.09.2014 schrieb die Kostenbeamtin für die Präsidentin des Landesgerichtes Leoben (im Folgenden: LG) dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren nach TP 3 lit. a GGG (samt 15% Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG) iHv €

52.053,60 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von €

8,00, insgesamt daher einen Betrag iHv € 52.061,60, zur Zahlung vor.

Gegen diesen Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist eine Vorstellung ein, die am 17.10.2014 beim LG einlangte. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Vorschreibung der Pauschalgebühr aufgrund der Vorgehensweise des erkennenden Senates im zivilgerichtlichen Verfahren zu 6 Cg 97/10a unzulässig sei und beantragte die Aufhebung des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) vom 30.09.2014.

In der Folge war die Vorstellung samt Verwaltungsakt der Präsidentin des LG zur Entscheidung vorgelegt worden. Dieser Vorstellung gab die Präsidentin des LG mit Bescheid vom 17.11.2014, Zl. 1 v 2203/14 p-33-2, keine Folge und bestätigte den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 30.09.2014. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.12.2014 fristgerecht eine Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom 09.06.2016, GZ: W101 2016569-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde Folge und behob den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG.

Mit dem nunmehr angefochtenen und gemäß § 56 AVG ordnungsgemäß erlassenen Bescheid vom 15.06.2016, Zl. 1 Jv 2203/14 p-33-8, verpflichtete die Präsidentin des LG den Beschwerdeführer zur Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 3 lit. a GGG idF BGBl. Nr. 69/2014 iHv € 52.053,60 (Bemessungsgrundlage: 1.647.351,00) sowie zur Zahlung einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 50.061,60.

Begründend führte sie nach Darlegung des Sachverhaltes und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe als klagende Partei am 12.09.2014 das Rechtsmittel der Revision (samt Revisionsrekurs) eingebracht und das Revisionsinteresse mit € 1.647.350,67 beziffert. Ausgehend von einer gemäß § 6 Abs. 2 GGG gerundeten Bemessungsgrundlage iHv €

1.647.351,00 ermittle sich die Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG idF BGBl. Nr. 69/2014 (samt 15% Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG) iHv € 52.053,60.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.07.2016 fristgerecht eine Beschwerde.

Begründend brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Der Senat des Oberlandesgerichtes Graz habe eine wissentlich nichtige Entscheidung erlassen, um den Kläger zur Erhebung eines weiteren Rechtsmittels zu veranlassen und ihn unter impliziter Androhung des sonstigen Verlustes der eingeklagten Ansprüche zur Aufwendung der damit verbundenen beträchtlichen Pauschalgebühr von über € 50.000,00 zu zwingen. Die Vorschreibung der Pauschalgebühr sei daher aufgrund der Vorgehensweise des erkennenden Senates im zivilgerichtlichen Verfahren unzulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 12.09.2014 im Verfahren zu 6 Cg 97/10a das Rechtsmittel der Revision (samt Revisionsrekurs) gegen drei Parteien eingebracht und das Revisionsinteresse mit € 1.647.350,67 beziffert.

Als maßgeblich wird daher festgestellt, dass mit Überreichung der oben genannten Revision (samt Revisionsrekurs) am 12.09.2014 die Gebührenpflicht nach TP 3 lit. a GGG idF BGBl. Nr. 69/2014 samt eines Streitgenossenzuschlages von 15 % nach § 19a GGG iHv insgesamt € 52.053,60 entstanden ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu 6 Cg 97/10a das Rechtsmittel der Revision (samt Revisionsrekurs) gegen drei Parteien eingebracht hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und bleibt auch vom Beschwerdeführer unbestritten.

Weder dem Verwaltungsakt noch dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Gebührenpflicht nicht entstanden oder bereits erloschen wäre. Dass der Beschwerdeführer die Vorgehensweise des Senates im zivilgerichtlichen Verfahren beanstandet, vermag die im Zeitpunkt der Überreichung des Rechtsmittels am 12.09.2014 entstandene Gebührenpflicht nicht zu beseitigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.

Tarifpost 3 (TP 3) lit. a GGG legt Pauschalgebühren in Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO dritter Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Revisionsinteresses fest. Im Zeitpunkt der Überreichung des Rechtsmittels der Revision (samt Revisionsrekurs) am 12.09.2014 betrug die Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG idF BGBl. Nr. 69/2014 bei einem Revisionsinteresse von über € 350.000,00 2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich € 5.727,00.

Gemäß § 19a GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

Gemäß § 6 Abs. 2 GGG sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189).

Wie dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Z 1 lit. c GGG zu entnehmen ist, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, bei der Entstehung des Gebührenanspruchs allein auf die Einbringung des Rechtsmittels abzustellen. Das weitere Schicksal des erhobenen Rechtsmittels hat außer Acht zu bleiben, da die Rechtsmittelschrift selbst und nicht eine Amtshandlung der Pauschalgebühr unterliegt (VwGH 05.07.1999, Zl. 99/16/0162; 18.10.2005, Zl. 2003/16/0498).

Fallbezogen hat der Beschwerdeführer am 12.09.2014 das Rechtsmittel der Revision (samt Revisionsrekurs) eingebracht und sein Revisionsinteresse mit € 1.647.350,67 beziffert. Unter Heranziehung der nach § 6 Abs. 2 GGG gerundeten Bemessungsgrundlage iHv €

1.647.351,00 beträgt die Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG idF BGBl. Nr. 69/2014 (2,4 % von € 1.647.351,00 zuzüglich € 5.727,00) €

45.264,00. Der aufgrund der drei beklagten Parteien hinzuzurechnende Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG beträgt 15 % von € 45.264,00, sohin € 6.789,60. Insgesamt ergibt sich somit eine zu entrichtende Pauschalgebühr iHv € 52.053,60.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher zu Recht zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG idF BGBl. Nr. 69/2014 samt eines Streitgenossenzuschlages von 15 % nach § 19a GGG iHv € 52.053,60 und einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 52.061,60, verpflichtet.

Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 3 lit. a GGG idF BGBl. Nr. 69/2014 als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.

3.3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Pauschalgebührenauferlegung,
Rechtsmittelgebühr, Rechtsmittelinteresse, Revisionsrekurs,
Streitgenossenzuschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2016569.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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