Entscheidungsdatum
15.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W233 2174867-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zahl:
1095955610-151826341, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) stellte am 20.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 21.11.2015 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei führte er aus, dass er bereits im Alter von drei oder vier Jahren mit seiner Familie Afghanistan verlassen habe und in den Iran gezogen sei.
Im Oktober 2015 habe er sodann auch den Iran verlassen und sei bis nach Österreich gereist. Den Iran habe er deshalb verlassen, weil er Angst davor hatte, nochmals nach Syrien in den Krieg geschickt zu werden. Nach Afghanistan möchte er nicht zurückkehren, da er dort niemanden habe und er außerdem Angst vor Daesh/IS habe, weil sie wissen würden, dass er in Syrien gewesen sei.
3. Bei seiner Einvernahme am 04.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und brachte ergänzend vor, dass der afghanische Staat, falls er dahinter kommen würde, Afghanen, die in Syrien gekämpft haben, einsperre. Zudem sei er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schon allein deshalb gefährdet, da Hazara in Afghanistan umgebracht werden würden.
4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 05.10.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zif 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 05.10.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Zif 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.05.2018 u.a. in Anwesenheit des Rechtsvertreters der BF eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, in der der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.
Im Rahmen der Verhandlung wiederholte der BF, dass er nicht wisse, warum er und seine Familie damals ihren Herkunftsstaat Afghanistan verlassen haben und in den Iran gezogen seien. Er sei damals ein dreijähriges Kind gewesen und habe keine Erinnerungen an Afghanistan. Seine Eltern hätten ihm erzählt, dass sie Afghanistan wegen des Krieges verlassen hätten.
Im Iran wäre er mit anderen Afghanen im August oder September 2015 von der iranischen Polizei festgenommen und in eine Polizeistation gebracht worden. Dort hätten die Polizisten sie gefragt, wer nach Herat (Afghanistan) gebracht werden oder in den Krieg ziehen möchte. Da er in Afghanistan niemanden kenne und man dort gegen Hazara und Schiiten wäre, habe er sich für den Kriegseinsatz entschieden, auch deswegen, da er diesfalls für sich und seine Familie Papiere bekommen würde. Daraufhin hätte er eine 15 bis 20-tägige militärische Ausbildung in Teheran erhalten und wäre danach nach Damaskus und in der Folge nach XXXX verbracht worden. In Syrien habe er in einer militärischen Einheit namens "XXXX" gedient. Er selbst habe jedoch nicht an Kampfhandlungen teilgenommen, da ihm, als er die Leichen und Verletzten gesehen habe, sehr schlecht geworden sei. Man habe ihn deswegen beurlaubt und stattdessen zu einer Pilgerfahrt in Damaskus geschickt. Nach diesem Pilgerbesuch sei er gemeinsam mit anderen Afghanen mit einem Flugzeug nach Teheran gebracht worden.Im Iran wäre er mit anderen Afghanen im August oder September 2015 von der iranischen Polizei festgenommen und in eine Polizeistation gebracht worden. Dort hätten die Polizisten sie gefragt, wer nach Herat (Afghanistan) gebracht werden oder in den Krieg ziehen möchte. Da er in Afghanistan niemanden kenne und man dort gegen Hazara und Schiiten wäre, habe er sich für den Kriegseinsatz entschieden, auch deswegen, da er diesfalls für sich und seine Familie Papiere bekommen würde. Daraufhin hätte er eine 15 bis 20-tägige militärische Ausbildung in Teheran erhalten und wäre danach nach Damaskus und in der Folge nach römisch 40 verbracht worden. In Syrien habe er in einer militärischen Einheit namens "XXXX" gedient. Er selbst habe jedoch nicht an Kampfhandlungen teilgenommen, da ihm, als er die Leichen und Verletzten gesehen habe, sehr schlecht geworden sei. Man habe ihn deswegen beurlaubt und stattdessen zu einer Pilgerfahrt in Damaskus geschickt. Nach diesem Pilgerbesuch sei er gemeinsam mit anderen Afghanen mit einem Flugzeug nach Teheran gebracht worden.
Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte er als Hazara und Schiit Probleme zu bekommen oder getötet zu werden. Man würde erkennen, dass er aufgrund seiner Aussprache nicht in Afghanistan aufgewachsen sei und zudem würden Afghanen, die in Syrien gekämpft haben, von den afghanischen Behörden oder den Taliban eingesperrt oder sogar getötet. In Afghanistan würde man Kenntnis von seinem Einsatz in Syrien bekommen, da Fotos von ihm verbreitet worden seien. Auch in der Stadt Kabul könnte er nicht wohnen, da dort erst vorige Woche ein Anschlag verübt worden sei und Hazara täglich getötet werden würden.
Zu seiner Integration in Österreich befragt gab der BF an, dass er sich im laufenden Schuljahr für die Übergangsstufe für Schüler/-innen mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch XXXX angemeldet habe, diese Ausbildung könne er jedoch aufgrund von Problemen, wie psychischen Druck und Bauchschmerzen, nicht mehr fortsetzen. Auch die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs habe er abgebrochen. In seiner Unterkunft helfe er in der Früh eine Stunde in der Küche beim Putzen. Nach dem Frühstück schaue er "YouTube" und lerne damit Deutsch. Nach dem Mittagessen nehme er sich ein bis zwei Stunden zum Ausruhen und gehe nachmittags mit Freunden, Tschetschenen, Afghanen, Iranern und einigen Afrikanern, Fahrrad fahren.Zu seiner Integration in Österreich befragt gab der BF an, dass er sich im laufenden Schuljahr für die Übergangsstufe für Schüler/-innen mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch römisch 40 angemeldet habe, diese Ausbildung könne er jedoch aufgrund von Problemen, wie psychischen Druck und Bauchschmerzen, nicht mehr fortsetzen. Auch die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs habe er abgebrochen. In seiner Unterkunft helfe er in der Früh eine Stunde in der Küche beim Putzen. Nach dem Frühstück schaue er "YouTube" und lerne damit Deutsch. Nach dem Mittagessen nehme er sich ein bis zwei Stunden zum Ausruhen und gehe nachmittags mit Freunden, Tschetschenen, Afghanen, Iranern und einigen Afrikanern, Fahrrad fahren.
Das erkennende Gericht brachte in dieser Verhandlung die folgenden weiteren Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein:
o Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 in der aktuellen Fassung über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat
o Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, samt einem Auszug aus den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016
o Auszug aus Artikel in Asylmagazin 3/2017 "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung" von Friederike Stahlmann
o Auszug aus der deutschen Arbeitsübersetzung des in englischer Sprache verfassten EASO Country of Origin Information Report - Afghanistan - Networks vom Jänner 2018
o Auszug aus der ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan betreffend Afghanen, die vom Iran gezwungen wurden in Syrien zu kämpfen; Haltung bei in Syrien erfolgter Desertion [a-10487], vom 07.02.2018
7. Mit Schriftsatz vom 29.05.2018, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2018, legte der BF eine Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2018 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahme vom 07.06.2018 und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen
Umständen im Herkunftsstaat und zu seiner Ausreise:
Der Beschwerdeführer, ein junger und gesunder Mann, der nicht verheiratet und kinderlos ist, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim.
Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX geboren. Der BF hat seinen Herkunftsstaat bereits als Kleinkind im Alter von drei oder vier Jahren gemeinsam mit seinen Eltern verlassen und hat sich mit seinen Eltern und seinen zwei Schwestern im Iran, in der Stadt XXXX, in einem von seiner Familie gemieteten Haus bis zu seiner Ausreise aus dem Iran aufgehalten. Im Iran besuchte er vier oder fünf Jahre eine nicht offizielle afghanische Schule und wurde dort ua. in den Unterrichtsgegenständen Englisch, Geographie und Mathematik unterrichtet. Der BF beherrscht die Sprachen Farsi und Dari und kann diese auch lesen und schreiben. Im Anschluss an seine Schulbildung arbeitete er im Iran zwei oder drei Jahre ungelernt als Fliesenleger und am Bau. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern und zwei Schwestern, lebt im Iran, in der Stadt XXXX. Der Beschwerdeführer steht mit ihnen in unregelmäßigem Kontakt.Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der afghanischen Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 geboren. Der BF hat seinen Herkunftsstaat bereits als Kleinkind im Alter von drei oder vier Jahren gemeinsam mit seinen Eltern verlassen und hat sich mit seinen Eltern und seinen zwei Schwestern im Iran, in der Stadt römisch 40 , in einem von seiner Familie gemieteten Haus bis zu seiner Ausreise aus dem Iran aufgehalten. Im Iran besuchte er vier oder fünf Jahre eine nicht offizielle afghanische Schule und wurde dort ua. in den Unterrichtsgegenständen Englisch, Geographie und Mathematik unterrichtet. Der BF beherrscht die Sprachen Farsi und Dari und kann diese auch lesen und schreiben. Im Anschluss an seine Schulbildung arbeitete er im Iran zwei oder drei Jahre ungelernt als Fliesenleger und am Bau. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern und zwei Schwestern, lebt im Iran, in der Stadt römisch 40 . Der Beschwerdeführer steht mit ihnen in unregelmäßigem Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem heute nicht mehr feststellbaren Termin als Kleinkind aus Afghanistan in den Iran aus und gelangte aus dem Iran kommend nach Österreich, wo er am 20.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Beim Beschwerdeführer liegen keine Hinweise auf eine die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende ernsthafte physische oder psychische Krankheit vor.Beim Beschwerdeführer liegen keine Hinweise auf eine die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende ernsthafte physische oder psychische Krankheit vor.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im November 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, (in der Folge: AsylG 2005) durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezog seit seiner Einreise regelmäßig Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine berufliche Tätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. In seiner Flüchtlingsunterkunft hilft er in der Küche beim Putzen. Er hat bisher keinen Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer Deutschprüfung vorgelegt und hat sowohl seine Ausbildung XXXX als auch seine Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs abgebrochen. Der Beschwerdeführer unterhält in Österreich soziale Kontakte zu seinen Freunden aus Tschetschenien, Afghanistan, Iran und aus Afrika.Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine berufliche Tätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. In seiner Flüchtlingsunterkunft hilft er in der Küche beim Putzen. Er hat bisher keinen Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer Deutschprüfung vorgelegt und hat sowohl seine Ausbildung römisch 40 als auch seine Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs abgebrochen. Der Beschwerdeführer unterhält in Österreich soziale Kontakte zu seinen Freunden aus Tschetschenien, Afghanistan, Iran und aus Afrika.
Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt wäre.
Im Besondern kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der schiitischen Hazara, seines Aufenthalts im Iran und in Syrien in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Provinz Ghazni ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb der Provinz Ghazni, insbesondere in der Stadt Kabul, die über den Luftweg sicher erreichbar ist, würde dem Beschwerdeführer kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen; er liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018 - Schreibfehler teilweise korrigiert:
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017).
Parlament und Parlamentswahlen:
Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajwok 19.01.2017).
Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.04.2016 vgl. auch: CRS 12.01.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.04.2016 vergleiche auch: CRS 12.01.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.04.2016).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge zum Teil über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).
Parteien:
Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einigen von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, das von allen Parteien verlangte, sich neu zu registrieren, und zum Ziel hatte, ihre Anzahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber anscheinend nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).
Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder ein Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG):
Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.09.2016) unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.09.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.09.2016). Schlussendlich wurd