Entscheidungsdatum
15.06.2018Norm
ASVG §293Spruch
W179 2188741-1/ 5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Monate XXXX und XXXX als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Monate römisch 40 und römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
II. In Stattgabe der Beschwerde wird der Beschwerdeführer von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen und von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen, jeweils vomrömisch zwei. In Stattgabe der Beschwerde wird der Beschwerdeführer von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen und von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen, jeweils vom
XXXX bis einschließlich zum XXXX befreit.römisch 40 bis einschließlich zum römisch 40 befreit.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach erfolgter Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab.
Begründend stellte sie zunächst auf der Sachverhaltsebene in einem eigenen Berechnungsblatt fest: Die monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers betragen in Form von einem Lohn/Gehalt und einem AMS-Bezug in Summe Euro XXXX , wovon für den Wohnungsaufwand in einem Eigenheim der Pauschalbetrag von monatlich Euro 140,00 abzuziehen sei, so dass das maßgebliche monatliche Haushaltsnettoeinkommen in Summe Euro XXXX betrage.Begründend stellte sie zunächst auf der Sachverhaltsebene in einem eigenen Berechnungsblatt fest: Die monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers betragen in Form von einem Lohn/Gehalt und einem AMS-Bezug in Summe Euro römisch 40 , wovon für den Wohnungsaufwand in einem Eigenheim der Pauschalbetrag von monatlich Euro 140,00 abzuziehen sei, so dass das maßgebliche monatliche Haushaltsnettoeinkommen in Summe Euro römisch 40 betrage.
Da der Richtsatz für ein Haushaltsmitglied Euro XXXX betrage, liege eine Richtsatzüberschreitung in der monatlichen Höhe von Euro XXXX vor, weswegen in rechtlicher Hinsicht der Antrag abgewiesen wurde. Zudem führt der Bescheid an, ein Einkommenssteuerbescheid (außergewöhnliche Belastungen) oder eine Mietzinsaufschlüsselung seien nicht nachgereicht worden.Da der Richtsatz für ein Haushaltsmitglied Euro römisch 40 betrage, liege eine Richtsatzüberschreitung in der monatlichen Höhe von Euro römisch 40 vor, weswegen in rechtlicher Hinsicht der Antrag abgewiesen wurde. Zudem führt der Bescheid an, ein Einkommenssteuerbescheid (außergewöhnliche Belastungen) oder eine Mietzinsaufschlüsselung seien nicht nachgereicht worden.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit der Bitte um nochmalige Überprüfung: Die belangte Behörde habe den Bescheid des AMS über eine Leistungseinstellung vom XXXX nicht berücksichtigt und beziehe der Beschwerdeführer nicht Euro XXXX an Leistung, sondern um Euro XXXX (aliquoter Teil je Monat) weniger. Zudem sei sein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vom Unternehmen XXXX im Monat XXXX gelöst und er abgemeldet worden.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit der Bitte um nochmalige Überprüfung: Die belangte Behörde habe den Bescheid des AMS über eine Leistungseinstellung vom römisch 40 nicht berücksichtigt und beziehe der Beschwerdeführer nicht Euro römisch 40 an Leistung, sondern um Euro römisch 40 (aliquoter Teil je Monat) weniger. Zudem sei sein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vom Unternehmen römisch 40 im Monat römisch 40 gelöst und er abgemeldet worden.
3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, erstattet keine Gegenschrift und merkt an, dass es sich bei dem als Berechnungsgrundlage angegebenen Betrag von Euro XXXX offensichtlich um einen Tippfehler handle, weil der durchschnittliche Nettobezug des Beschwerdeführers Euro XXXX betrage.3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, erstattet keine Gegenschrift und merkt an, dass es sich bei dem als Berechnungsgrundlage angegebenen Betrag von Euro römisch 40 offensichtlich um einen Tippfehler handle, weil der durchschnittliche Nettobezug des Beschwerdeführers Euro römisch 40 betrage.
4. Das zuständige AMS legt die letzten Mitteilung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers vor und informiert, wann die besagten Leistungen an diesen als Rückforderungen einbehalten worden sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die beschwerdeführende Partei wohnt in einem XXXX -Personenhaushalt und machte mit ihrem Antrag als Anspruchsgrundlage den Bezug von Notsta