Entscheidungsdatum
15.06.2018Norm
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1Spruch
W151 2116982-1/29E
W151 2116979-1/27E
W151 2116977-1/25E
W151 2116981-1/25E
W151 2122864-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , und 5. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, BF 3 bis 5 durch BF 2 gesetzlich vertreten, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt, Mozartstraße 11, 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015, Zl. XXXX (BF 1), Zl. XXXX (BF 2), Zl. XXXX (BF 3), Zl. XXXX (BF 4), wegen §§ 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 und gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2016, Zl. XXXX (BF 5), wegen §§ 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 5. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, BF 3 bis 5 durch BF 2 gesetzlich vertreten, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt, Mozartstraße 11, 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015, Zl. römisch 40 (BF 1), Zl. römisch 40 (BF 2), Zl. römisch 40 (BF 3), Zl. römisch 40 (BF 4), wegen Paragraphen 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 und gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2016, Zl. römisch 40 (BF 5), wegen Paragraphen 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden der BF 1 bis 5 wird stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Den Beschwerden der BF 1 bis 5 wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2019 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2019 erteilt.
B)
Die Revisionen sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF 1), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste mit seiner Ehefrau (BF 2) und seinen zwei minderjährigen Töchtern (BF 3 und 4) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.02.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF 1 im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Punjabi übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX , geboren am XXXX in der Provinz Nangarhar, XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und Sikh. Er sei mit der BF 2 traditionell verheiratet und spreche Punjabi, Dari und Paschtu. Er habe keine Schulbildung und sei zuletzt als Verkäufer tätig gewesen. Er legte seine Geburtsurkunde und die seiner Frau und Kinder vor.2. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF 1 im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Punjabi übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Provinz Nangarhar, römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und Sikh. Er sei mit der BF 2 traditionell verheiratet und spreche Punjabi, Dari und Paschtu. Er habe keine Schulbildung und sei zuletzt als Verkäufer tätig gewesen. Er legte seine Geburtsurkunde und die seiner Frau und Kinder vor.
Seine Frau XXXX (BF 2) sei am XXXX , seine Tochter XXXX (BF 3) sei am XXXX und seine Tochter XXXX (BF 4) sei am XXXX geboren.Seine Frau römisch 40 (BF 2) sei am römisch 40 , seine Tochter römisch 40 (BF 3) sei am römisch 40 und seine Tochter römisch 40 (BF 4) sei am römisch 40 geboren.
Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er und seine Familie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von den dortigen Moslems misshandelt und verfolgt worden seien. Sie hätten gedroht, die Töchter des BF 1 zu verschleppen. Ebenso habe man von ihnen verlangt, die Religion zu wechseln. Aus Angst um ihr Leben hätten sie das Heimatland verlassen.
Die BF 2 gab ergänzend an, dass sie und ihre Töchter sexuell belästigt worden seien. Sie seien oft beschimpft und bedroht worden. Darum hätten sie kaum das Haus verlassen können. Für die beiden minderjährigen Kinder würden dieselben Fluchtgründe gelten.
3.1. Am 15.10.2015 wurde der BF 1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein und eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Darin gab der BF 1 an, dass er bis jetzt die Wahrheit gesagt habe. Die Familie habe zuletzt in XXXX , gelebt. Der BF 1 habe ein Textilgeschäft gehabt, mit der er die ganze Familie erhalten habe können. Dieses habe er ca. eineinhalb Monate vor der Ausreise aufgegeben. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr. Er wisse darum nicht, ob seine Eltern und sein Bruder noch in XXXX aufhältig seien. Bis zu ihrer Ausreise habe die ganze Familie zusammen gewohnt. Die Töchter des BF 1 seien nicht zur Schule gegangen, da sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit attackiert worden seien. Zum Fluchtgrund brachte der BF 1 vor, dass sie als Sikhs in Afghanistan keine Geschäfte machen und auch nicht ihre Religion ausüben hätten können. Seiner Frau sei schon öfter das Kopftuch entrissen und dem BF 1 sein Turban heruntergerissen worden. Man hätte von ihnen verlangt, dass sie Moslems werden. Der BF 1 sei auch geschlagen worden und man habe ihm sein Geld gestohlen. Anzeige habe der BF 1 wegen dieser Vorfälle aber nicht erstattet. Hätte er sich beschwert, hätte man ihn sicher umgebracht. Die Eltern seiner Frau und ihr Bruder hätten bis vor 5 Monaten ebenfalls in XXXX gewohnt. Der Schwager des BF 1 sei seit ein paar Monaten in Österreich. Die Kinder hätten die Schule auch deshalb nicht besuchen können, da nicht auf Punjabi unterrichtet worden sei und die Kinder kein Dari sprechen würden. Außerdem wäre es zu gefährlich für sie gewesen. Einmal sei der Familie auf dem Weg zum Sikh Tempel gedroht worden, dass man die BF 2 und die Töchter entführen wollen würde.3.1. Am 15.10.2015 wurde der BF 1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein und eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Darin gab der BF 1 an, dass er bis jetzt die Wahrheit gesagt habe. Die Familie habe zuletzt in römisch 40 , gelebt. Der BF 1 habe ein Textilgeschäft gehabt, mit der er die ganze Familie erhalten habe können. Dieses habe er ca. eineinhalb Monate vor der Ausreise aufgegeben. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr. Er wisse darum nicht, ob seine Eltern und sein Bruder noch in römisch 40 aufhältig seien. Bis zu ihrer Ausreise habe die ganze Familie zusammen gewohnt. Die Töchter des BF 1 seien nicht zur Schule gegangen, da sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit attackiert worden seien. Zum Fluchtgrund brachte der BF 1 vor, dass sie als Sikhs in Afghanistan keine Geschäfte machen und auch nicht ihre Religion ausüben hätten können. Seiner Frau sei schon öfter das Kopftuch entrissen und dem BF 1 sein Turban heruntergerissen worden. Man hätte von ihnen verlangt, dass sie Moslems werden. Der BF 1 sei auch geschlagen worden und man habe ihm sein Geld gestohlen. Anzeige habe der BF 1 wegen dieser Vorfälle aber nicht erstattet. Hätte er sich beschwert, hätte man ihn sicher umgebracht. Die Eltern seiner Frau und ihr Bruder hätten bis vor 5 Monaten ebenfalls in römisch 40 gewohnt. Der Schwager des BF 1 sei seit ein paar Monaten in Österreich. Die Kinder hätten die Schule auch deshalb nicht besuchen können, da nicht auf Punjabi unterrichtet worden sei und die Kinder kein Dari sprechen würden. Außerdem wäre es zu gefährlich für sie gewesen. Einmal sei der Familie auf dem Weg zum Sikh Tempel gedroht worden, dass man die BF 2 und die Töchter entführen wollen würde.
Dem BF 1 wurden die aktuellen Länderfeststellungen angeboten und ihm eine Frist zur Stellungnahme zu diesen eingeräumt. Dies lehnte der BF 1 ab.
In Österreich lebe der BF 1 nun von der Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. Er habe einmal den Sikh Tempel in Wien besucht. In Vereinen sei er nicht, die Kinder würden die Schule besuchen.
Ergänzend brachte der BF 1 vor, dass sein Kastenname XXXX sei.Ergänzend brachte der BF 1 vor, dass sein Kastenname römisch 40 sei.
3.2. Ebenso wurde die BF 2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 15.10.2015 im Beisein und eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Darin gab die BF 2 an, dass sie bis jetzt die Wahrheit gesagt habe. Sie machte dieselben Angaben wie der BF 1. Weiters brachte sie vor, dass sie Angst habe bei einer Rückkehr vergewaltigt zu werden.
4. Mit Bescheiden vom 23.10.2015, Zln: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, wies die Anträge bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.4. Mit Bescheiden vom 23.10.2015, Zln: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, wies die Anträge bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Die Identität der BF stehe aufgrund der Vorlage der Geburtsurkunden fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihnen unter Zugrundelegung ihres Vorbringens in Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten Verfolgung drohen würde. Eine Verfolgung im Herkunftsstaat habe ebenso wenig festgestellt werden können wie eine Bedrohungssituation im Fall einer Rückkehr. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei von der erfolgreichen Abdeckung ihrer lebensnotwenigen Bedürfnisse auszugehen. Die BF hätten außer sich (Kernfamilie) keine familiären Beziehungen in Österreich. Den Angehörigen sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Sie hätten in Österreich keine sozialen Kontakte, die sie binden würden. Sie würden über kein Eigentum verfügen und seien auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität der BF aufgrund der Vorlage der Geburtsurkunden feststehe. Die BF seien bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig. Die Behörde gehe davon aus, dass die Angaben, wonach die BF als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikh zahlreichen Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt gewesen seien, glaubhaft seien. Den geschilderten Vorfällen würde aber die erforderliche Intensität des Eingriffes fehlen um asylrelevant zu sein. Die angesprochene "Verschleppung" der Töchter habe vom BF 1 trotz Befragung nicht konkretisiert werden können. Auch das Vorbringen, dass er in Afghanistan "keine Geschäfte" machen könne, entbehre jeglicher Grundlage, zumal der BF 1 in der Befragung schilderte, dass er bis zum Verkauf seines Textilgeschäftes davon gut leben habe können. Mit den Einnahmen habe er seine Familie und auch seine Eltern ernähren können. Ebenso deute der Umstand, dass die Ausreise von langer Hand geplant und vorbereitet war daraufhin, dass keine akute asylrelevante Verfolgung gesetzt worden sei. Die BF hätten ihr Heimatland aufgrund der jahrelangen Anfeindungen und Diskriminierungen der moslemischen Bevölkerung verlassen. Die BF hätten keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK bzw. Art 3 EMRK sprechen würden, vorgebracht, sodass auch im Zusammenhang mit der fehlenden Asylrelevanz keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar gewesen seien, die gegen eine Abschiebung nach Afghanistan sprechen würden. Der BF 1 habe bereits vor dem Verlassen Afghanistans in XXXX durch eigene Arbeitsleistung als Inhaber eines Textilgeschäfts für sich und seine Familie gesorgt. Es bestehe kein Grund, warum der BF 1 bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht wieder in der Lage sein sollte, für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen.Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität der BF aufgrund der Vorlage der Geburtsurkunden feststehe. Die BF seien bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig. Die Behörde gehe davon aus, dass die Angaben, wonach die BF als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikh zahlreichen Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt gewesen seien, glaubhaft seien. Den geschilderten Vorfällen würde aber die erforderliche Intensität des Eingriffes fehlen um asylrelevant zu sein. Die angesprochene "Verschleppung" der Töchter habe vom BF 1 trotz Befragung nicht konkretisiert werden können. Auch das Vorbringen, dass er in Afghanistan "keine Geschäfte" machen könne, entbehre jeglicher Grundlage, zumal der BF 1 in der Befragung schilderte, dass er bis zum Verkauf seines Textilgeschäftes davon gut leben habe können. Mit den Einnahmen habe er seine Familie und auch seine Eltern ernähren können. Ebenso deute der Umstand, dass die Ausreise von langer Hand geplant und vorbereitet war daraufhin, dass keine akute asylrelevante Verfolgung gesetzt worden sei. Die BF hätten ihr Heimatland aufgrund der jahrelangen Anfeindungen und Diskriminierungen der moslemischen Bevölkerung verlassen. Die BF hätten keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK sprechen würden, vorgebracht, sodass auch im Zusammenhang mit der fehlenden Asylrelevanz keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar gewesen seien, die gegen eine Abschiebung nach Afghanistan sprechen würden. Der BF 1 habe bereits vor dem Verlassen Afghanistans in römisch 40 durch eigene Arbeitsleistung als Inhaber eines Textilgeschäfts für sich und seine Familie gesorgt. Es bestehe kein Grund, warum der BF 1 bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht wieder in der Lage sein sollte, für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen.
Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass die BF keine Verfolgung ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise vorgebracht hätten, weshalb die Anträge auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen seien. Es könne nicht von systematischen weit verbreiteten Übergriffen gegen alle Angehörigen der Religionsgruppe der Sikh gesprochen werden. Es handle sich um ein Familienverfahren.
Subsidiärer Schutz wurde den BF ebenso nicht zuerkannt, da im Falle ihrer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Da keinem Angehörigen subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sei die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden gewesen. Auch habe keine Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vorgelegen. Ebenso seien die Rückkehrentscheidungen nach §9 Abs. 1-3 BFA-VG als zulässig erachtet worden.Subsidiärer Schutz wurde den BF ebenso nicht zuerkannt, da im Falle ihrer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Da keinem Angehörigen subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sei die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden gewesen. Auch habe keine Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vorgelegen. Ebenso seien die Rückkehrentscheidungen nach §9 Absatz eins -, 3, BFA-VG als zulässig erachtet worden.
5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF am 23.10.2015 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF am 23.10.2015 mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit Schreiben vom 02.11.2015 erhoben die BF 1 bis 4, BF 3 und 4 vertreten durch die BF 2, Beschwerde wegen unschlüssiger Beweiswürdigung/ rechtlicher Beurteilung und in Folge dessen, mangelhaftem Ermittlungsverfahren gegen die Spruchpunkte II. und III. der oben angeführten Bescheide. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.6. Mit Schreiben vom 02.11.2015 erhoben die BF 1 bis 4, BF 3 und 4 vertreten durch die BF 2, Beschwerde wegen unschlüssiger Beweiswürdigung/ rechtlicher Beurteilung und in Folge dessen, mangelhaftem Ermittlungsverfahren gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der oben angeführten Bescheide. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Nach einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhalts wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen der BF einzugehen. Ebenso habe sie eine Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren Herkunftsstaat-spezifischen Informationen verabsäumt. Nach Zitaten aus dem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage in Afghanistan und den Gefährdungsprofilen der Sikhs wurde zusammenfassend festgehalten, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Verfolgung asylrelevanter Intensität durch Privatpersonen zu gewärtigen hätten. In Afghanistan sei es zu einer staatlich gebilligten Einschränkung der Religionsausübung, tätlichen Angriffen auf Nicht-Muslime und zur Verhinderung des Schulbesuchs der Kinder gekommen. Somit sei davon auszugehen, dass die BF als Angehörige der Sikh-Minderheit im Fall einer Rückkehr allein schon wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art 3 EMRK ausgesetzt wären.Nach einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhalts wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen der BF einzugehen. Ebenso habe sie eine Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren Herkunftsstaat-spezifischen Informationen verabsäumt. Nach Zitaten aus dem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage in Afghanistan und den Gefährdungsprofilen der Sikhs wurde zusammenfassend festgehalten, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Verfolgung asylrelevanter Intensität durch Privatpersonen zu gewärtigen hätten. In Afghanistan sei es zu einer staatlich gebilligten Einschränkung der Religionsausübung, tätlichen Angriffen auf Nicht-Muslime und zur Verhinderung des Schulbesuchs der Kinder gekommen. Somit sei davon auszugehen, dass die BF als Angehörige der Sikh-Minderheit im Fall einer Rückkehr allein schon wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 11.11.2015 vom BFA vorgelegt.
8. Am 15.01.2016 stellten der BF 1 und die BF 2 als gesetzliche Vertreter für die neugeborene, minderjährige Tochter XXXX (BF 5), geb. XXXX , StA. Afghanistan, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 AsylG.8. Am 15.01.2016 stellten der BF 1 und die BF 2 als gesetzliche Vertreter für die neugeborene, minderjährige Tochter römisch 40 (BF 5), geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG.
9. Mit Bescheid vom 23.02.2016, Zl: XXXX , wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.9. Mit Bescheid vom 23.02.2016, Zl: römisch 40 , wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz sei unter Bezugnahme auf das Asylverfahren der Eltern beantragt worden. Die Asylverfahren der Eltern seien in 1. Instanz negativ entschieden worden. Es habe eine Verfolgung im Herkunftsstaat ebenso wenig wie eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr festgestellt werden können. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die BF 5 keine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens in Betracht. Dasselbe gelte für die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz.
10. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde der BF 5 am 24.02.2016 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.10. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde der BF 5 am 24.02.2016 mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
11. Mit Schreiben vom 07.03.2016 erhob die BF 5, gesetzlich vertreten durch die BF 2, Beschwerde wegen unschlüssiger Beweiswürdigung/ rechtlicher Beurteilung und in Folge dessen, mangelhaftem Ermittlungsverfahren gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angeführten Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der BF 5 Asyl gewährt werde, in eventu der BF 5 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG zu erteilen.11. Mit Schreiben vom 07.03.2016 erhob die BF 5, gesetzlich vertreten durch die BF 2, Beschwerde wegen unschlüssiger Beweiswürdigung/ rechtlicher Beurteilung und in Folge dessen, mangelhaftem Ermittlungsverfahren gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angeführten Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der BF 5 Asyl gewährt werde, in eventu der BF 5 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG zu erteilen.
Die BF 5 habe keine eigenen Fluchtgründe. Es werde gebeten, die mündliche Verhandlung im Sinne der Verfahrenseffizienz für das Familienverfahren gleichzeitig durchzuführen.
12. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 22.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Rechtsberaters, eines länderkundigen Sachverständigen sowie eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durchgeführt, zu der die BF 1 bis 5 persönlich erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Darin wurden die BF 1 und 2 ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Die BF 2 zog als gesetzliche Vertreterin der BF 5 deren Beschwerde zu Spruchpunkt I (Asyl) zurück.12. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 22.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Rechtsberaters, eines länderkundigen Sachverständigen sowie eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durchgeführt, zu der die BF 1 bis 5 persönlich erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Darin wurden die BF 1 und 2 ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Die BF 2 zog als gesetzliche Vertreterin der BF 5 deren Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins (Asyl) zurück.
13. Am 15.11.2016 langte die von der Richterin beauftragte gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen für Afghanistan, Dr. Sarajuddin Rasuly, vom 15.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Auszug siehe Punkt II.1.2.c).13. Am 15.11.2016 langte die von der Richterin beauftragte gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen für Afghanistan, Dr. Sarajuddin Rasuly, vom 15.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Auszug siehe Punkt römisch zwei.1.2.c).
14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016 wurden die BF und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu entscheiden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Die Parteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.
15. Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2017, Zln: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , wurde ausgesprochen, dass das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides des BF 5 wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt wird. Zudem wurden die Beschwerden der BF 1 bis 5 gemäß den §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.15. Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2017, Zln: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides des BF 5 wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt wird. Zudem wurden die Beschwerden der BF 1 bis 5 gemäß den Paragraphen 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
16. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die BF 1 bis 5 durch ihre rechtliche Vertretung mit Schreiben vom 17.05.2017 Beschwerde wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie des Rechts auf Asylgewährung und stellten die Anträge, auf Aufhebung des Erkenntnisses wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie auf Verfahrenshilfe.
17. Mit Erkenntnis des VfGH vom 11.10.2017, XXXX , wurde das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise, abgewiesen wird, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, insoweit aufgehoben. Ebenso wurde den Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 lit. a ZPO stattgegeben und ausgesprochen, dass der Bund schuldig ist, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.270,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.17. Mit Erkenntnis des VfGH vom 11.10.2017, römisch 40 , wurde das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise, abgewiesen wird, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, insoweit aufgehoben. Ebenso wurde den Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Litera a, ZPO stattgegeben und ausgesprochen, dass der Bund schuldig ist, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.270,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
18. Am 23.11.2017 langte die Vollmacht des rechtsfreundlichen Vertreters beim BVwG ein.
19. Mit Schreiben vom 25.01.2018 erging ein Parteiengehör zur beabsichtigten Bestellung eines Sachverständigen zur aktuellen spezifischen Situation von erwachsenen und minderjährigen weiblichen Sikhs in Afghanistan.
20. Am 21.03.2018 wurde das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen in Vorlage gebracht.
21. Mit Parteiengehör vom 22.03.2018 wurde den BF das Sachverständigengutachten zur aktuellen spezifischen Situation von erwachsenen und minderjährigen weiblichen Sikhs in Afghanistan zur Kenntnis gebracht und ihnen eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
22. Am 04.04.2018 langte die Stellungnahme der BF vom 03.04.2018 ein, in der auf die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan sowie die spezifischen Gefahren der Sikhs in Afghanistan hingewiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Personen der BF 1 bis 5:
Die BF sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Chopra an und bekennen sich zur Religion der Sikh. Ihre Muttersprache ist Punjabi. Alle BF sind gesund und befinden sich nicht in ärztlicher Behandlung. Die BF konnten ihre Geburtsurkunden und weitere diverse Unterlagen vorlegen.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Familien der BF noch in Afghanistan leben.
Der BF 1, der Ehegatte, ist mit der BF 2 traditionell verheiratet. Es bestand vor der Einreise nach Österreich eine aufrechte Ehe des BF 1 und der BF 2. Der BF 1 und die BF 2 sind die leiblichen Eltern der BF 3, 4 und 5.
Der BF 1 stammt aus der Provinz Nangarhar, Stadt XXXX , Bezirk XXXX wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern sowie seiner Kernfamilie zusammenlebte. Er hat keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern; der letzte Kontakt bestand zum Zeitpunkt der Flucht. Er verfügt über keine Schulbildung. Er spricht Punjabi, Dari und Paschtu. Zuletzt war der BF 1 Inhaber seines eigenen Textilgeschäfts. Der monatliche Verdienst lag zwischen 15.000 und 20.000 Afghani. Davon konnte er die gesamt Familie erhalten und nebenbei monatlich einen Betrag ersparen. Im Hinblick auf die Versorgungs- und Sicherheitslage von erwachsenen Sikhs wird festgestellt, dass sie Einschränkungen aufgrund der ethnischen Volksgruppenzugehörigkeit unterliegen, der BF aber bisher in XXXX leben und arbeiten konnte.Der BF 1 stammt aus der Provinz Nangarhar, Stadt römisch 40 , Bezirk römisch 40 wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern sowie seiner Kernfamilie zusammenlebte. Er hat keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern; der letzte Kontakt bestand zum Zeitpunkt der Flucht. Er verfügt über keine Schulbildung. Er spricht Punjabi, Dari und Paschtu. Zuletzt war der BF 1 Inhaber seines eigenen Textilgeschäfts. Der monatliche Verdienst lag zwischen 15.000 und 20.000 Afghani. Davon konnte er die gesamt Familie erhalten und nebenbei monatlich einen Betrag ersparen. Im Hinblick auf die Versorgungs- und Sicherheitslage von erwachsenen Sikhs wird festgestellt, dass sie Einschränkungen aufgrund der ethnischen Volksgruppenzugehörigkeit unterliegen, der BF aber bisher in römisch 40 leben und arbeiten konnte.
Die BF 2 stammt aus der Provinz Nangarhar, Stadt XXXX , Bezirk XXXX , wo sie bis zu ihrer Ausreise mit ihren Schwiegereltern sowie ihrer Kernfamilie zusammenlebte. Sie hat keinen Kontakt zu ihrer Familie. Sie verfügt über keinerlei Schulbildung. Sie spricht Punjabi und Dari. Die BF 2 ist Hausfrau. Sikh-Frauen können sich, im Vergleich zu muslimischen Frauen, nicht frei bzw. alleine in der Öffentlichkeit bewegen. Selbst bei Einhaltung der Bekleidungs- und Verhaltensregeln können sie Opfer von Übergriffen werden. Sie benötigen den Schutz eines Mannes. Die BF 2 ist aufgrund der ständigen Gefährdung in ihrer Bewegungsfreiheit äußerst eingeschränkt. Es wird festgestellt, dass eine Versorgung durch den BF 1 gewährleistet werden kann.Die BF 2 stammt aus der Provinz Nangarhar, Stadt römisch 40 , Bezirk römisch 40 , wo sie bis zu ihrer Ausreise mit ihren Schwiegereltern sowie ihrer Kernfamilie zusammenlebte. Sie hat keinen Kontakt zu ihrer Familie. Sie verfügt über keinerlei Schulbildung. Sie spricht Punjabi und Dari. Die BF 2 ist Hausfrau. Sikh-Frauen können sich, im Vergleich zu muslimischen Frauen, nicht frei bzw. alleine in der Öffentlichkeit bewegen. Selbst bei Einhaltung der Bekleidungs- und Verhaltensregeln können sie Opfer von Übergriffen werden. Sie benötigen den Schutz eines Mannes. Die BF 2 ist aufgrund der ständigen Gefährdung in ihrer Bewegungsfreiheit äußerst eingeschränkt. Es wird festgestellt, dass eine Versorgung durch den BF 1 gewährleistet werden kann.
Die BF 3 ist die älteste minderjährige Tochter des BF 1 und der BF 2 und wurde in der Provinz Nangarhar, Stadt XXXX , Bezirk XXXX , geboren. Dort lebte sie mit ihren Eltern und Großeltern zusammen. Sie verließ im Alter von acht Jahren ihre Heimat. In Afghanistan besuchte sie keine Schule. In Österreich besucht sie nun seit September 2014 die Volksschule. Im Hinblick auf die ethnische Zugehörigkeit der minderjährigen Sikh-Mädchen wird zur Versorgungs- und Sicherheitslage festgestellt, dass eine Versorgung der BF 3 durch den BF 1 gewährleistet werden kann. In Bezug auf Entführungen und Vergewaltigungen kommt es zu einem erhöhten Risiko für Sikh-Mädchen im Vergleich zu muslimischen Mädchen. Es wird festgestellt, dass den Sikh-Mädchen ein Schulbesuch, zum einen in ihren Tempeln, zum anderen in einer staatlichen finanzierten Schule für Sikh-Kinder in Kabul, möglich ist. Die BF 3 könnte zwar weiterhin eine Schule besuchen, aber ist es ihr aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage und nicht gegebenen Bewegungsfreiheit für Sikh-Frauen und Sikh-Mädchen nicht möglich, den Weg zu einer Schule selbständig zurückzulegen. Es besteht die Möglichkeit, dass Sikh-Kinder von muslimischen Kindern beschimpft oder angetastet werden, wenn sie alleine auf der Straße unterwegs sind. Aufgrund der Berufstätigkeit des BF 1 ist es diesem nicht möglich, seine Kinder in die Schule zu bringen und von dort wieder abzuholen. Aufgrund der massiven Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Sikh-Frauen und Sikh-Mädchen ist der BF 3 eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar.Die BF 3 ist die älteste minderjährige Tochter des BF 1 und der BF 2 und wurde in der Provinz Nangarhar, Stadt römisch 40 , Bezirk römisch 40 , geboren. Dort lebte sie mit ihren Eltern und Großeltern zusammen. Sie verließ im Alter von acht Jahren ihre Heimat. In Afghanistan besuchte sie keine Schule. In Österreich besucht sie nun seit September 2014 die Volksschule. Im Hinblick auf die ethnische Zugehörigkeit der minderjährigen Sikh-Mädchen wird zur Versorgungs- und Sicherheitslage festgestellt, dass eine Versorgung der BF 3 durch den BF 1 gewährleistet werden kann. In Bezug auf Entführungen und Vergewaltigungen kommt es zu einem erhöhten Risiko für Sikh-Mädchen im Vergleich zu muslimischen Mädchen. Es wird festgestellt, dass den Sikh-Mädchen ein Schulbesuch, zum einen in ihren Tempeln, zum anderen in einer staatlichen finanzierten Schule für Sikh-Kinder in Kabul, möglich ist. Die BF 3 könnte zwar weiterhin eine Schule besuchen, aber ist es ihr aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage und nicht gegebenen Bewegungsfreiheit für Sikh-Frauen und Sikh-Mädchen nicht möglich, den Weg zu einer Schule selbständig zurückzulegen. Es besteht die Möglichkeit, dass Sikh-Kinder von muslimischen Kindern beschimpft oder angetastet werden, wenn sie alleine auf der Straße unterwegs sind. Aufgrund der Berufstätigkeit des BF 1 ist es diesem nicht möglich, seine Kinder in die Schule zu bringen und von dort wieder abzuholen. Aufgrund der massiven Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Sikh-Frauen und Sikh-Mädchen ist der BF 3 eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar.
Die BF 4 ist die mittlere minderjährige Tochter des BF 1 und der BF 2 und wurde ebenfalls in der Provinz Nangarhar, Stadt XXXX , Bezirk XXXX , geboren. Dort lebte sie mit ihren Eltern und Großeltern zusammen. Sie verließ im Alter von sechs Jahren ihre Heimat. In Afghanistan besuchte sie keine Schule. In Österreich besucht sie nun seit September 2014 die Volksschule. Im Hinblick auf die ethnische Zugehörigkeit der minderjährigen Sikh-Mädchen wird zur Versorgungs- und Sicherheitslage festgestellt, dass eine Versorgung der BF 4 durch den BF 1 gewährleistet werden kann. In Bezug auf Entführungen und Vergewaltigungen kommt es zu einem erhöhten Risiko für Sikh-Mädchen im Vergleich zu muslimischen Mädchen. Es wird festgestellt, dass den Sikh-Mädchen ein Schulbesuch, zum einen in ihren Tempeln, zum anderen in einer staatlichen finanzierten Schule für Sikh-Kinder in Kabul, möglich ist. Die BF 4 könnte zwar weiterhin eine Schule besuchen, aber ist es ihr aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage und nicht gegebenen Bewegungsfreiheit für Sikh-Frauen und Sikh-Mädchen nicht möglich, den Weg zu einer Schule selbständig zurückzulegen. Es besteht die Möglichkeit, dass Sikh-Kinder von muslimischen Kindern beschimpft oder angetastet werden, wenn sie alleine auf der Straße unterwegs sind. Aufgrund der Berufstätigkeit des BF 1 ist es diesem nicht möglich, seine Kinder in die Schule zu bringen und von dort wieder abzuholen. Aufgrund der massiven Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Sikh-Frauen und Sikh-Mädchen ist der BF 4 eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar.Die BF 4 ist die mittlere minderjährige Tochter des BF 1 und der BF 2 und wurde ebenfalls in der Provinz Nangarhar, Stadt römisch 40 , Bezirk römisch 40 , geboren. Dort lebte sie mit ihren Eltern und Großeltern zusammen. Sie verließ im Alter von sechs Jahren ihre Heimat. In Afghanistan besuchte sie keine Schule. In Österreich besucht sie nun seit September 2014 die Volksschule. Im Hinblick auf die ethnische Zugehörigkeit der minderjährigen Sikh-Mädchen wird zur Versorgungs- und Sicherheitslage festgestellt, dass eine Versorgung der BF 4 durch den BF 1 gewährleistet werden kann. In Bezug auf Entführungen und Vergewaltigungen kommt es zu einem erhöhten Risiko für Sikh-Mädchen im Vergleich zu muslimischen Mädchen. Es wird festgestellt, dass den Sikh-Mädchen ein Schulbesuch, zum einen in ihren Tempeln, zum anderen in einer staatlichen finanzierten Schule für Sikh-Kinder in Kabul, möglich ist. Die BF 4 könnte zwar weiterhin eine Schule besuchen, aber ist es ihr aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage und nicht gegebenen Bewegungsfreiheit für Sikh-Frauen und Sikh-Mädchen nicht möglich, den Weg zu einer Schule selbständig zurückzulegen. Es besteht die Möglichkeit, dass Sikh-Kinder von muslimischen Kindern beschimpft oder angetastet werden, wenn sie alleine auf der Straße unterwegs sind. Aufgrund der Berufstätigkeit des BF 1 ist es diesem nicht möglich, seine Kinder in die Schule zu bringen und von dort wieder abzuholen. Aufgrund der massiven Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Sikh-Frauen und Sikh-Mädchen ist der BF 4 eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar.
Die BF 5 wurde am 11.12.2015 in Österreich geboren und ist die jüngste minderjährige Tochter des BF 1 und der BF 2. Es fand zwar noch keine Sozialisierung der zweieinhalb Jährigen in Afghanistan statt, dennoch aber eine Sozialisierung in ihrem afghanischen Familienverband. Im Hinblick auf die ethnische Zugehörigkeit der minderjährigen Sikh-Mädchen wird zur Versorgungs- und Sicherheitslage festgestellt, dass eine Versorgung der BF 5 durch den BF 1 gewährleistet werden kann. In Bezug auf Entführungen und Vergewaltigungen kommt es zu einem erhöhten Risiko für Sikh-Mädchen im Vergleich zu muslimischen Mädchen. Es wird festgestellt, dass den Sikh-Mädchen ein Schulbesuch, zum einen in ihren Tempeln, zum anderen in einer staatlichen finanzierten Schule für Sikh-Kinder in Kabul, möglich ist. Die BF 5 könnte zwar bei Erreichen des schulpflichtigen Alters eine Schule besuchen, aber ist es ihr aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage und nicht gegebenen Bewegungsfreiheit für Sikh-Frauen und Sikh-Mädchen nicht möglich, den Weg zu einer Schule selbständig zurückzulegen. Es besteht die Möglichkeit, dass Sikh-Kinder von muslimischen Kindern beschimpft oder angetastet werden, wenn sie alleine auf der Straße unterwegs sind. Aufgrund der Berufstätigkeit des BF 1 ist es diesem nicht möglich, seine Kinder in die Schule zu bringen und von dort wieder abzuholen. Aufgrund der massiven Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Sikh-Frauen und Sikh-Mädchen ist der BF 5 eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar.
Die BF befinden sich seit spätestens 17.02.2014 in Österreich. Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Die BF sind unbescholten. Die BF 1 und 2 haben in Österreich einen Deutschkurs besucht. Die BF 1 und 2 gehen in Österreich keiner Arbeit nach und verfügen auch nicht über eine Einstellungszusage. Die BF haben in Österreich vor allem Kontakt zu anderen Sikhs. Der Schwager des BF 1 lebt mit seiner Familie in Österreich. Ein besonders enger Kontakt konnte nicht festgestellt werden.
Die BF sind in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, bzw. sind die BF 3, 4 und 5 noch nicht strafmündig. Der BF 1 und die BF 2 haben sich im Herkunftsstaat nicht politisch betätigt, waren nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatten keine Probleme mit den Behör