TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/17 99/16/0137

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Veröffentlicht am 17.02.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §53 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des W in B, vertreten durch Haslauer, Eberl & Hubner, Rechtsanwälte in Salzburg, Pfeifergasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II), als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 29. September 1998, Zl. RV-174.97/1-6/97, betreffend Hinterziehung von Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Aus einem schriftlichen Bericht des ADir Ewald Siska vom 24. Mai 1990 ist u.a. Folgendes zu entnehmen:

Im Juli 1989 habe der Beschwerdeführer beim Zollamt Walserberg/Autobahn vorgesprochen und sich über die Frage der Gewährung von Zollfreiheit für Übersiedlungsgut erkundigt. Dabei seien ihm die erforderlichen Auskünfte erteilt und ein einschlägiges Merkblatt übergeben worden. Der Beschwerdeführer habe sich dahin geäußert, er werde seinen Wohnsitz in Deutschland zur Gänze aufgeben, Großgmain als Wohnsitz wählen und habe verneint, weitere Wohnsitze (im Ausland) zu haben. Seine Gattin werde selbstverständlich mit ihm nach Österreich übersiedeln, die Kinder seien schon erwachsen.

Am 10. August 1989 erfolgte beim Zollamt Walserberg/Autobahn die Abfertigung verschiedener Waren als zollfreies Übersiedlungsgut, wobei Meldezettel vorgelegt wurden, aus denen sich ergibt, dass sich der Beschwerdeführer am 1. August 1989 in Großgmain mit der Anschrift Ritterweg, Haus Nr. 443, als ordentlichen Wohnsitz angemeldet und die Aufgabe seines bisherigen ordentlichen Wohnsitzes in Pappenheim, An der Stöß, Haus Nr. 24, bekannt gegeben hat.

Tatsächlich hatte sich der Beschwerdeführer aber (zusammen mit seiner Gattin) am 27. Juli 1989 bei der Meldebehörde der Stadt Pappenheim von der bisherigen Wohnung 8834 Pappenheim, An der Stöß 24, abgemeldet und am 4. August 1989 beim Einwohnermeldeamt Weißenburg in Bayern an der Adresse Steinleinsfurth 23 angemeldet.

Aus einem Aktenvermerk des Zollfahndungsamtes Nürnberg vom 24. Juli 1990 ergibt sich Folgendes:

"1. Beim Einwohnermeldeamt Weißenburg wurde am 24.07.1990 festgestellt, daß Wolf Dieter Luft und dessen Ehefrau Brigitte sich am 04.08.1989 zum 09.08.1989 (Auszugsdatum) von 8834 Pappenheim, An der Stöß 24 nach 8832 Weißenburg, Steinleinsfurth 23, ummeldeten.

Mit 2. Wohnsitz ist dort Brigitte Luft unter der Anschrift 8070 Ingolstadt, Stauffenbergstr. 2 ab dem 06.04.1990 als wohnhaft gemeldet (Bl. 1 und 2 der Ermittlungsunterlagen).

Nach Auskunft des Sachbearbeiters ist ein ausländischer Wohnsitz nicht meldepflichtig.

2. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes Pappenheim am selben Tag, meldeten sich Wolf Dieter Luft und seine Ehefrau Brigitte am 20.07.1989 zum 09.08.1989 (Auszugsdatum) von 8834 Pappenheim, An der Stöß 24, nach 5024 Großgmain/Österreich, Ritterweg 443, ab (Bl. 3 der Ermittlungsunterlagen).

Aufgrund der eingegangenen sog. Rückmeldung (ebenfalls Bl. 3 der Ermittlungsunterlagen), wurde die von Wolf Dieter Luft angegebene Wohnsitzangabe in Österreich von dem Sachbearbeiter des Einwohnermeldeamtes gestrichen und in "Steinleinsfurth 23, 8832 Weißenburg i. Bay." abgeändert.

Gleichzeitig wurde auch die Meldekarteikarte entsprechend berichtigt (Bl. 4 der Ermittlungsunterlagen).

Die Anschrift in Österreich wurde gestrichen, weil Luft nebst Ehefrau sich zur gleichen Zeit in Weißenburg beim dortigen Einwohnermeldeamt als wohnhaft meldeten (Bl. 5 der Ermittlungsunterlagen).

Nach den Angaben des Sachbearbeiters wollte Luft unbedingt eine Anmeldebescheinigung nach Österreich (Bl. 3der Ermittlungsunterlagen), weil er diese nach seinen dort gemachten Bemerkungen unbedingt den österreichischen Zollbehörden vorlegen müsse.

Der Wohnsitzwechsel nach Weißenburg wurde vom Ehepaar Luft beim Einwohnermeldeamt Pappenheim nicht angezeigt."

Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 29. Juni 1990 gab der Beschwerdeführer u.a. an, er habe dem Beamten Siska erklärt, in Österreich einen Zweitwohnsitz begründen zu wollen.

Das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde I. Instanz (im Folgenden: kurz Zollamt) setzte für den 27. Mai 1994 eine mündliche Verhandlung an und fertigte dazu eine Vorladung an den Beschwerdeführer an die Anschrift D 85080 Geimerheim, Böhmerwaldstraße 3, aus. Die Zustellung erfolgte nicht, die Postsendung gelangte mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" am 26. April 1994 an das Zollamt zurück.

Am 3. Juni 1994 fällte das genannte Zollamt durch den Einzelbeamten Koär Mag. Angermüller in Abwesenheit des Beschwerdeführers ein Erkenntnis mit folgendem Spruch:

"1. Wolf Dieter Luft ist schuldig, am 10. August 1989 anläßlich seiner Einreiseabfertigung beim Zollamt Walserberg Autobahn vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von 65.738,-- S (Zoll: 26.832,-- S EUSt 38.906,-- S dadurch bewirkt zu haben, indem er durch unrichtige Angaben hinsichtlich seines gewöhnlichen Wohnsitzes bei der Abfertigung von diversem Hausrat im Gesamtzollwert von 167.700,-- S eine Zollbegünstigung als zollfreies Übersiedlungsgut erwirkt hat, obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben waren.

Er hat dadurch das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG begangen.

Gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe von ..... 50.000,-- S verhängt; gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 25 (fünfundzwanzig) Tagen festgesetzt.

Gemäß § 19 Abs. 1 FinStrG wird für diversen Hausrat statt auf Verfall auf Wertersatz in der Höhe von

.............................................................233.438

,-- S

erkannt; gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes an dessen Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 40 (vierzig) Tagen festgesetzt.

2. Das am 9. März 1990 betreffend der Verwendung von zwei unverzollten deutschen Kraftfahrzeugen im österreichischen Zollgebiet wegen des Verdachtes der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG eingeleiteten Finanzstrafverfahren wird gemäß § 82 Abs. 3 lit. c leg. cit. eingestellt."

Das Zollamt stützte sich dabei auf die Aussage des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Befragung, er hätte in Österreich nur einen Zweitwohnsitz zu Ferienzwecken begründen wollen. Hinsichtlich des Verschuldens erachtete das Zollamt die Behauptung des Beschwerdeführers, beim Zollamt Walserberg falsch informiert worden zu sein, unter Hinweis auf die Angaben des ADir Siska für nicht glaubwürdig.

Nur gegen den Spruchteil 1. (nicht also gegen die Einstellung des Verfahrens betreffend zwei Kraftfahrzeuge) berief der Beschwerdeführer, wobei er unter einem einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verhandlung vom 27. Mai 1994 stellte.

Das Zollamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Bescheid vom 9. Mai 1995 als unbegründet ab, wogegen der Beschwerdeführer wiederum berief.

Mit Beschwerdeentscheidung vom 14. November 1996 gab die Finanzlandesdirektion Salzburg als Finanzstrafbehörde II. Instanz der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge, bewilligte die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Verhandlung vom 27. Mai 1994 und sprach aus, dass das Erkenntnis des Zollamtes vom 3. Juni 1994 von Gesetzes wegen außer Kraft trete.

Bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 1997 behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe gegenüber dem Beamten Siska erklärt, dass es sich bei Großgmain um seinen Zweitwohnsitz handle. Ein Merkblatt habe er nicht erhalten. Der Zeuge Siska hingegen gab zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe ihm erklärt, er wolle mit seiner Gattin einen Wohnsitz in Österreich begründen und die Frage nach der Beibehaltung eines deutschen Wohnsitzes verneint. Das Merkblatt betreffend Übersiedlungsgut sei dem Beschwerdeführer ausgefolgt worden.

In der Verhandlung vom 11. April 1997 wies der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass in I. Instanz ein Spruchsenat zu entscheiden habe, weil mit Rücksicht auf die beiden Kraftfahrzeuge der maßgebliche Wert "weit über S 300.000,--" gelegen sei.

Daraufhin erließ der Einzelbeamte des Hauptzollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde I. Instanz Dr. Andreas Angermüller am 20. Juni 1997 einen Einstellungsbescheid betreffend zwei Kraftfahrzeuge (einen Jeep Cherokee und einen BMW 520i) und am 7. Juli 1997 ein Erkenntnis mit folgendem Spruch:

"Wolf Dieter Luft

geboren am 23.12.1940 in Weißenburg/BRD, derzeit wohnhaft in D-91790 Bergen-Geyern, Breitenau 13, Techniker, deutscher

Staatsbürger, verheiratet,

ist schuldig

am 10.8.1989 anläßlich seiner Einreiseabfertigung beim Zollamt Walserberg-Autobahn vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von öS 65.738,-

(Zoll: öS 26.382.-; EU: öS 38.906.-) dadurch bewirkt zu haben, daß er durch unrichtige Angaben hinsichtlich seines gewöhnlichen Wohnsitzes bei der Abfertigung von diversem Hausrat im Gesamtzollwert von öS 167.700.- eine Zollbegünstigung als zollfreies Übersiedlungsgut erwirkt hat, obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben waren.

Er hat dadurch die Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG begangen.

Gem. § 35 Abs. 4 FinStrG wird über ihn die Geldstrafe von öS 45.000.- verhängt. Gem. § 20 leg. cit. wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 23 (zwanzigdrei) Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von öS 4.500.- und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.

Gem. § 19 Abs. 1 FinStrG wird für diversen Hausrat statt auf Verfall auf Wertersatz in der Höhe von öS 233.438.- erkannt; gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes an dessen Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 40 (vierzig) Tagen festgesetzt."

Als strafbestimmenden Wertbetrag erachtete die Finanzstrafbehörde I. Instanz die Summe der verkürzten Eingangsabgaben von S 65.738,--.

Dagegen berief der Beschwerdeführer, wobei er u.a. geltend machte, es wäre in I. Instanz die Zuständigkeit des Spruchsenates gegeben gewesen, weil er noch in der Verhandlung vom 11. April 1997 zu den Kraftfahrzeugen befragt worden und das Verfahren diesbezüglich erst mit Bescheid vom 20. Juni 1997 eingestellt worden sei.

Die belangte Behörde gab der Berufung keine Folge und vertrat zur Zuständigkeitsfrage folgende Auffassung:

"Soweit der Beschuldigte die Fällung des angefochtenen Erkenntnisses durch einen Einzelbeamten als wesentlichen Verfahrensmangel rügt, ist ihm entgegenzuhalten, daß jedenfalls nunmehr der für den Spruchsenat maßgebliche strafbestimmende Wertbetrag auch nach Auffassung der Berufung nicht überschritten wird und daß nunmehr das Berufungserkenntnis durch einen ordnungsgemäß besetzten Senat - gegenteiliges wurde im Berufungsverfahren nicht releviert - gefällt wird. Selbst wenn demnach im Verfahren I. Instanz eine Mangelhaftigkeit wegen unrichtiger Besetzung des Spruchkörpers vorgelegen haben sollte, wäre dieser Mangel nunmehr saniert."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vorerst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, und zwar u.a. ausdrücklich mit der Behauptung, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt zu sein. Der Verfassungsgerichtshof lehnte allerdings die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und erachtet sich u.a. in seinem Recht darauf verletzt, dass ein zuständiges Organ zu entscheiden hat.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten vor. Auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde von der belangten Behörde ausdrücklich verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§58 Abs. 2 lit. a FinStrG lautet:

"Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde I. Instanz,

a) wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 150.000 S, bei allen übrigen Finanzvergehen 300.000 S übersteigt."

§ 53 Abs. 2 leg. cit. betrifft folgende Delikte: Schmuggel und Hinterziehung von Eingangsabgaben sowie bestimmte Fälle der Abgabenhehlerei.

Der strafbestimmende Wertbetrag ist nach der Legaldefinition des § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG jener Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (vgl. dazu auch die bei Fellner, FinStrG I Rz 17 Abs 4 zu § 53 FinStrG referierte Rechtsprechung des OGH).

Für die Hinterziehung von Eingangsabgaben ist gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG der Verkürzungsbetrag der strafbestimmende Wertbetrag.

Mit Rücksicht darauf, dass die Abgabenbehörde I. Instanz ungeachtet der schon zufolge Nichtbekämpfung des Spruchpunktes 2 des Bescheides vom 3. Juni 1994 in Rechtskraft erwachsenen Einstellung des Verfahrens betreffend die zwei Kraftfahrzeuge wieder über diese beiden Fahrzeuge verhandelte, waren auch diese beiden Fahrzeuge, deren Wert nie festgestellt wurde und in Bezug auf die ein Verkürzungsbetrag als strafbestimmender Wertbetrag den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen ist, Gegenstand des vom Einzelbeamten abgeführten Verfahrens. Daraus folgt aber, dass im Ergebnis der für die Zuständigkeitsfrage maßgebliche strafbestimmende Wertbetrag gar nicht geklärt wurde.

Anders als es die belangte Behörde sieht, wurde die diesbezüglich in der Berufung ausdrücklich geltend gemachte Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde I. Instanz auch in der Folge keineswegs dadurch saniert, dass ein Berufungssenat den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Vielmehr hat die belangte Behörde durch die Nichtbeachtung der in erster Instanz allenfalls unterlaufenen Unzuständigkeit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 581 letzter Absatz und 582 erster Absatz referierte hg. Judikatur sowie Höfinger, "Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde" in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 193 letzter Absatz und 194 erster Absatz unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 21. September 1990, Zl. 87/17/0180), was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muss.

Dazu kommt noch, dass der gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG anzuwendende Milderungsgrund gemäß § 34 Abs. 2 StGB (unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer) unberücksichtigt blieb.

Aus diesem Grund ist ein weiteres Eingehen auf die übrigen Argumente der Beschwerde entbehrlich.

Für das fortgesetzte Verfahren wird auf die Bestimmung des § 31 Abs. 5 FinStrG verwiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.

Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens (S 320,--) gründet sich darauf, dass die Gebühren für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit S 2.500,-- pauschaliert sind (§ 24 Abs. 3 VwGG).

Wien, am 17. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160137.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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