TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/18 W171 2122608-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2018
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Entscheidungsdatum

18.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W171 2122609-1/9E

W171 2122608-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2016, 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2016, 1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), sind ein Ehepaar, Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an.

Die BF reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 17.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 18.10.2014 gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen an, dass er im Mai 2014 eine Ladung von den tschetschenischen Behörden bekommen habe. Darin sei er aufgefordert worden, zur Polizeistation zu kommen, sie würden ihn danach in die Ukraine schicken. Er habe das nicht getan, weil er erfahren habe, dass die Leute in der Ukraine getötet würden. Einige Monate später seien uniformierte Männer gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen, seine Mutter und Schwester hätten dies aber verhindert.

Die BF2 gab in ihrer Erstbefragung an, dass ihr Mann in der Ukraine für die russische Regierung kämpfen sollte. Er wolle das nicht und habe deshalb Tschetschenien verlassen, sie sei ihm gefolgt.

1.2. Am 11.01.2016 wurden der BF1 und die BF2 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, dass er im Mai 2014 eine Ladung erhalten habe, dass er in die Ukraine geschickt werden solle, um dort zu kämpfen. Er habe der Ladung nicht Folge geleistet. Zwei oder drei Wochen später seien uniformierte Männer zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn gefragt, weshalb er nicht gekommen sei, und hätten ihn mitnehmen wollen. Seine Eltern hätten dann Lärm gemacht und sie wären ohne ihn wieder davongefahren. Zwei oder drei Wochen später seien maskierte Männer gekommen und hätten versucht ihn in ein Auto zu zerren. Seine Eltern seien wieder eingeschritten. Als sie ihn ins Auto verfrachten wollten, habe sich seine Frau auf ihn gestützt, einem der Männer ins Gesicht gespuckt und sei weggestoßen worden. Sie sei mit dem Kopf aufgeschlagen und habe das Bewusstsein verloren. Dann seien die Nachbarn hinzugekommen. Die Männer seien daraufhin weggefahren. Da seine Frau das Bewusstsein nicht wiedererlangt habe, seien sie ins Krankenhaus gefahren, wo eine Gehirnerschütterung festgestellt worden sei. Sie hätten am Dorfrand gelebt, bewaffnete Kämpfer seien in der Nacht zu ihnen gekommen und hätten bei ihnen gegessen. Die "Anderen" hätten gewusst, dass diese Leute zu ihnen kommen würden. Sie seien als Volksfeinde angesehen worden. Ihm seien alle seine Dokumente abgenommen worden, auch der Auslandspass. Wenn die "Gegner" gewusst hätten, dass sie wegfahren wollten, hätten sie das sicher verhindert. Der Bruder seiner Mutter arbeite bei der Polizei. Er habe ihnen bei der Ausreise geholfen. Sein Onkel habe ihm den Pass besorgt. Dies habe drei oder vier Wochen gedauert.

Die Vorladung stamme vom Kommando XXXX und sei von einer Frau persönlich seiner Mutter im Geschäft der Familie übergeben worden. Er könne die Ladung nicht vorlegen. Sie sei zuhause. Sie habe kein Datum enthalten. Er solle einfach dringend vorstellig werden. Er habe der Ladung nicht Folge geleistet und sei weiter zur Arbeit gegangen. Er sei Sportlehrer in einer staatlichen Schule gewesen. Drei Wochen nach Erhalt der Ladung seien sieben oder acht Personen mit einem Bus zu seinem Haus gekommen. Sie hätten Polizeiuniformen getragen. Sein Onkel habe von der Ladung gewusst. Er habe gesagt, dass er in die Ukraine geschickt werden solle. Auf die Frage, weshalb er als Lehrer für die russischen Operationen in der Ukraine einen Beitrag leisten solle, gab er an, dass der Sinn daran liege, dass sie Rebellen versorgt hätten und die Behörden ihn wahrscheinlich vorgeladen hätten, um mehr dazu zu erfahren. Nachgefragt, ob er nicht die Rekrutierung, sondern die Inhaftierung aufgrund Unterstützung der Rebellen fürchte, antwortete er: "Genau! Das andere wäre ja verrückt!"Die Vorladung stamme vom Kommando römisch 40 und sei von einer Frau persönlich seiner Mutter im Geschäft der Familie übergeben worden. Er könne die Ladung nicht vorlegen. Sie sei zuhause. Sie habe kein Datum enthalten. Er solle einfach dringend vorstellig werden. Er habe der Ladung nicht Folge geleistet und sei weiter zur Arbeit gegangen. Er sei Sportlehrer in einer staatlichen Schule gewesen. Drei Wochen nach Erhalt der Ladung seien sieben oder acht Personen mit einem Bus zu seinem Haus gekommen. Sie hätten Polizeiuniformen getragen. Sein Onkel habe von der Ladung gewusst. Er habe gesagt, dass er in die Ukraine geschickt werden solle. Auf die Frage, weshalb er als Lehrer für die russischen Operationen in der Ukraine einen Beitrag leisten solle, gab er an, dass der Sinn daran liege, dass sie Rebellen versorgt hätten und die Behörden ihn wahrscheinlich vorgeladen hätten, um mehr dazu zu erfahren. Nachgefragt, ob er nicht die Rekrutierung, sondern die Inhaftierung aufgrund Unterstützung der Rebellen fürchte, antwortete er: "Genau! Das andere wäre ja verrückt!"

Beim ersten Vorfall seien die Leute einfach in ihr Haus gekommen. Einer der Männer habe mit ihm gesprochen und ihn aufgefordert, mitzukommen. Fünf Personen seien in sein Haus gekommen Alle seien mit Maschinegewehren bewaffnet gewesen. Er habe sich geweigert, worauf sie gesagt hätten, dass er gezwungen werde, wenn er nicht mitkomme. In der Ladung sei nichts von der Ukraine gestanden. Ein Verwandter habe davon gewusst. Auf Nachfrage gab er an, dass es sich um den Onkel bei der Polizei handle. Er habe ihn nach Erhalt der Ladung angerufen. Seine Eltern hätten nicht zugelassen, dass er mitgenommen werde. Seine Schwester habe geweint und seine Mutter habe sich vor ihn gestellt. Seine Frau sei nicht zuhause gewesen.

Der zweite Vorfall habe sich zwei oder drei Wochen später ereignet, es sei Abend gewesen. Seine Eltern, zwei Schwestern und seine Ehefrau seien daheim gewesen. Die acht oder zehn Männer seien maskiert und bewaffnet gewesen, davon seien drei ins Haus gekommen. Sie seien ruhig ins Haus gekommen und hätten gesagt, dass sie ihn mitnehmen würden. Seine Eltern und die Nachbarn hätten großes Aufsehen gemacht. Er sei mitgenommen worden und sie hätten versucht ihn ins Auto zu setzen. Seine Eltern seien vor dem Auto gestanden und hätten die Leute aufhalten wollen. Dann sei seine Frau gekommen und niedergestoßen worden. Die Nachbarn hätten auch Widerstand geleistet und geschrien. Wie viele Nachbarn es gewesen seien, könne er nicht angeben. Es habe sich um eine Familie aus dem Haus gehandelt. Seine Frau sei bewusstlos geworden und einige Minuten später zu sich gekommen. Er sei dann mit dem Auto seines Vaters, in Begleitung seiner Eltern mit seiner Frau ins Krankenhaus gefahren.

Er wisse nicht, wer von den Geschehnissen mit den Rebellen gewusst habe. Er könne auch nicht angeben, wie oft und in welchem Zeitraum diese gekommen seien. Auf Nachfrage gab er 2010 und vielleicht 2013 an. Das letzte Mal sei 2013 gewesen, 2014 sei sicher niemand gekommen. Auf die Frage, was die Versorgung von Rebellen im Jahr 2013 mit der Ladung zu tun haben solle, antwortete er, dass er es nicht wisse. Die Leute die gekommen seien, hätten jetzt auch Probleme. Manche seien im Gefängnis oder in die Ukraine geschickt worden. Auf die Frage, weshalb Gegner des Regimes für Kadyrov in der Ukraine kämpfen sollten, antwortete er, dass der Sinn sei, dass er getötet werden könnte und sie sich so seiner entledigen könnten. Als die Rebellen bei ihnen gewesen seien, sei er noch nicht verheiratet gewesen.

Sein Bruder habe keine Ladung erhalten, aber ihm sei gesagt worden, sie würden auch einen Grund finden, ihn zu bestrafen. Dies sei im Oktober gewesen. Er habe es von seiner Mutter erfahren.

Die BF2 gab in ihrer Einvernahme an, an einer psychischen Erkrankung zu leiden und in psychiatrischer Behandlung zu sein. Sie sei seit einem Jahr in Behandlung und nehme mehrmals täglich Medikamente.

Ihr Auslandspass sei ihr in Polen abgenommen worden. Diesen habe der Onkel ihres Mannes besorgt. Dies habe eine Woche gedauert.

Sie selbst habe keine Fluchtgründe. Ihr Ehemann sollte in der Ukraine kämpfen, das hätten sie nicht gewollt. Deshalb sei er bedroht worden. Mehr könne sie nicht angeben.

Es habe zwei Vorfälle gegeben. Einmal sei sie nicht zuhause gewesen. Wann der zweite Vorfall gewesen sei, könne sie nicht angeben. Sie sei von der Küche in den Wohnbereich des Hauses gelaufen. Die Mutter ihres Mannes habe geschrien und die Nachbarn seien gekommen. Dies habe sich alles im Haus zugetragen. Einige "Gegner" seien noch im Freien gestanden. Die Nachbarn seien im Haus gewesen. Mehrere Nachbarsfamilien seien gekommen. Man habe ihren Mann mitnehmen wollen und sie hätten sich dazwischengeworfen. Sie habe einem Mann ins Gesicht gespuckt und ihn beschimpft. Dieser habe sie gestoßen. Sie sei mit dem Kopf gegen die Wand neben der Eingangstür unter dem Balkon gestoßen. Das Fahrzeug der Männer habe sie nicht gesehen. Sie habe das Bewusstsein verloren und sei erst im Auto auf dem Weg ins Krankenhaus wieder aufgewacht. Im Krankenhaus sei eine Venenverengung festgestellt worden.

Auf Nachfrage gab sie an, dass es noch Kämpfer im Wald gegeben habe. Deshalb habe man sie auch belästigt. Sie hätten die Rebellen oft verpflegt. Vor allem im Sommer. Im letzten Jahr als sie mit ihrem Mann zusammengelebt habe, seien sie einige Male gekommen. Wann der letzte Besuch gewesen sie könne sie nicht angeben.

Die BF2 legte im Zuge des Verfahrens eine Reihe medizinischer Unterlagen vor, aus dem die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Anfälle, Depression sowie Blasenentzündung hervorgehen.

1.3. Mit Bescheiden des BFA vom 08.02.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG zwei Wochen (Spruchpunkt IV.).1.3. Mit Bescheiden des BFA vom 08.02.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG zwei Wochen (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des BF1 widersprüchlich und unplausibel gewesen seien und in wesentlichen Punkten den Angaben der BF2 widersprechen würden.

1.4. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin zunächst vorgebracht wurde, dass die BF2 mehrere Befunde vorgelegt habe, die im Bescheid nicht aufgelistet worden seien. Auch sei aktenwidrig behauptet worden, dass die BF2 angegeben habe, gesund zu sein. Sie leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Anfällen, Depressionen, einer Angststörung sowie psychisch bedingten starken Kopfschmerzen. In mehreren Befunden werde die Möglichkeit einer Abschiebung aus ärztlicher Sicht ausgeschlossen. Die BF2 sei aufgrund der Medikamenteneinnahme nicht im Besitz ihrer vollen psychischen Leistungsfähigkeit. Im Beschwerdegespräch habe sie angegeben, in der Einvernahme nicht alles gesagt zu haben, was ihr in Tschetschenien widerfahren sei, da sie nicht vor fremden Leuten über diese traumatischen Erlebnisse sprechen könne. Es werde daher beantragt, die Einvernahme eventuell unter Zuziehung einer Psychotherapeutin, mit Hilfe einer weiblichen Dolmetscherin zu wiederholen. Die Einvernahmefähigkeit sei fachärztliche abzuklären. Die medizinische Versorgung für psychische Erkrankungen in Tschetschenien sei mangelhaft. Die BF2 brauche psychiatrische Behandlung, um nicht die Gefahr einer Verschlechterung ihres Zustandes und einer Gefährdung ihrer nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte einzugehen.1.4. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin zunächst vorgebracht wurde, dass die BF2 mehrere Befunde vorgelegt habe, die im Bescheid nicht aufgelistet worden seien. Auch sei aktenwidrig behauptet worden, dass die BF2 angegeben habe, gesund zu sein. Sie leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Anfällen, Depressionen, einer Angststörung sowie psychisch bedingten starken Kopfschmerzen. In mehreren Befunden werde die Möglichkeit einer Abschiebung aus ärztlicher Sicht ausgeschlossen. Die BF2 sei aufgrund der Medikamenteneinnahme nicht im Besitz ihrer vollen psychischen Leistungsfähigkeit. Im Beschwerdegespräch habe sie angegeben, in der Einvernahme nicht alles gesagt zu haben, was ihr in Tschetschenien widerfahren sei, da sie nicht vor fremden Leuten über diese traumatischen Erlebnisse sprechen könne. Es werde daher beantragt, die Einvernahme eventuell unter Zuziehung einer Psychotherapeutin, mit Hilfe einer weiblichen Dolmetscherin zu wiederholen. Die Einvernahmefähigkeit sei fachärztliche abzuklären. Die medizinische Versorgung für psychische Erkrankungen in Tschetschenien sei mangelhaft. Die BF2 brauche psychiatrische Behandlung, um nicht die Gefahr einer Verschlechterung ihres Zustandes und einer Gefährdung ihrer nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte einzugehen.

Der Behörde wurde eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Auf einzelne Punkte der Beweiswürdigung wurde näher eingegangen. Nach der Flucht der BF sei auch der Bruder des BF1 festgenommen worden. Einen Monat später seien auch die Eltern festgenommen worden. Die Familie sei wieder freigelassen worden. Der Bruder sei gedrängt worden, ein Schreiben zu unterzeichnen, das den Nachbarn des Bruders der Zusammenarbeit mit den Rebellen bezichtige. Der Bruder sie allerdings nach Frankreich geflüchtet. Über die Festnahmen in der Nachbarschaft des BF1 sei ein Bericht im Fernsehen erschienen, der auf dem beiliegenden USB-Stick zu sehen sei.

Es wurde ein Bericht zur Verfolgung und Verhaftung in Tschetschenien wegen angeblicher Unterstützung der Rebellen zitiert. Den BF drohe eine Verletzung ihrer Grundrechte, da sie bereits aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich um ihr Leben fürchten müssten.

Der Beschwerde lagen ein Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zum Gesundheitswesen und der Behandlung von psychischen Erkrankungen in Tschetschenien sowie mehrere, bereits vorgelegte Befunde betreffend die BF2 bei.

1.5. Aus einem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 03.03.2018 geht zusammenfassend hervor, dass bei der BF2 aus psychiatrischer Sicht ein chronifiziertes depressives Syndrom im Sinne einer depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01) vorliege. Hierbei handle es sich um einen chronischen depressiven Verstimmungszustand, der sich durch depressive Stimmungslage, leichtgradige Antriebmilderung, Tagesrhythmusstörungen, vegetative Symptomatik und Ein- und Durchschlafstörungen äußere. Neurologische Untersuchungen hätten keinen organischen Befund für die chronisch bestehende Kopfschmerzsymptomatik ergeben. Es sei von einem Spannungskopfschmerz auszugehen. Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung, wie in Vorbefunden als Verdachtsdiagnose angeführt, hätten sich zum nunmehrigen Untersuchungszeitpunkt nicht gefunden. Es sei keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, die die BF2 daran hindern würde, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Die geistige Leistungsfähigkeit sei nicht dermaßen beeinträchtigt, dass dadurch die Einvernahmefähigkeit eingeschränkt wäre. In Hinblick auf die Fragestellung der Folgen einer Abschiebung werde ausgeführt, dass eine solche entgegen den Wünschen und Zielen der BF2 stünde und eine neuerliche Belastung darstellen würde, die zu einer Verschlechterung des depressiven Syndroms beitragen könnte. Betreffend die Einvernahmefähigkeit am 08.01.2016 seien keine Hinweise für eine psychische Erkrankung, die die Einvernahmefähigkeit grundlegend beeinträchtigt hätte, fassbar. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer ausreichenden Einvernahmefähigkeit auszugehen.

1.5. Am 22.04.2016 wurde ein Dokument in russischer Sprache in Kopie übermittelt. Eine Übersetzung ergab, dass es sich dabei um eine Vorladung des BF1 handelt. Dieser sollte am 28.05.2014 beim lokalen Wehrkommando erscheinen.

1.6. In einer vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF1 und der BF2, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

Der BF1 gab an, er habe in Österreich bereits zwei Basis-Deutschkurse besucht und legte diesbezüglich zwei Bescheinigung vor. Derzeit besuche er einen Vorbereitungskurs für die Niveaustufe A1 in Baden.

In Österreich lebe seine Schwägerin, deren Ehemann und Kinder. Sonst habe er keine Verwandtschaftsbeziehungen hier. Er habe in Österreich noch nicht gearbeitet, sei nicht Mitglied eines Clubs und habe keine karitativen Tätigkeiten ausgeführt.

Es wurde festgehalten, dass der BF1 einfache Sätze in Deutsch gut verständlich sagen konnte, eine Verständigung im engeren Sinne war auf Deutsch noch nicht möglich.

In Tschetschenien lebten noch seine Eltern und zwei Schwerstern, Cousins und Cousinen. Sein Bruder lebe in Frankreich. Er stehe mit seinen Eltern über Skype und WhatsApp in Kontakt. Seine Eltern lebten in einem eigenen Haus und bezögen Pension.

Auf den Vorhalt, dass er in der Einvernahme vom 08.01.2016 bestätigt habe, dass er davor Angst habe, sowohl aufgrund der Unterstützung der Rebellen inhaftiert als auch für den Krieg in der Ukraine zwangsrekrutiert zu werden, gab er an, dass dies für ihn keine unterschiedlichen Dinge seien. Er sehe das als Ganzes.

Es sei so, dass normalerweise Personen mit etwa 18 Jahren Vorladungen dieser Art erhalten würden. Er sei damals schon ca. 24 Jahre alt und wäre auch normal als Lehrer vom Militärdienst befreit gewesen. Er gehe davon aus, dass die Ladung zum Wehrdienst in Wahrheit keine solche gewesen sei. Ein Freund habe eine ebensolche Vorladung erhalten und sei in weiterer Folge in der Ukraine gestorben. Er könne nicht sagen, ob sich dieser Freund "zuvor etwas zu Schulden kommen lassen hat".

Auf Vorhalt, dass er in der Einvernahme angegeben habe, dass auf der Vorladung kein konkretes Datum gestanden sei, antwortete er:

"Ja, es ist so, da stand kein Datum drauf. Ich sollte Unterlagen mithaben und in Klammer stand als Erklärung etwa den Passport."

Auf den Vorhalt, dass auf der von ihm selbst übersandten Vorladung als Termin konkret der 28.05.2014 um 10.00 Uhr genannt ist, gab er zu diesem Widerspruch an, dies sei richtig, er sei für den 28. Mai geladen gewesen. Er habe "andere Gedanken" gehabt und das falsch verstanden.

Auf die Frage, weshalb die Serie 06110 Nummer nicht weiter ausgefüllt worden sei (rechts oben in der Ladung) gab er an, dass dies dann bei seiner Einvernahme fertig ausgefüllt worden wäre.

Mit der anwesenden Rechtsvertreterin wurde erörtert, dass sich im Rahmen der Beschwerdeschrift ersehen ließ, dass es offenbar einen USB-Stick mit relevantem Material geben könnte. Es wurde mitgeteilt, dass sich im gesamten Akt des BF1 kein Hinweis darauf findet, dass ein USB-Stick vorgelegt worden wäre. Der BF1 gab dazu an, dass er einen derartigen USB-Stick einer Vertreterin der Diakonie übergeben habe. Auf diesem USB-Stick befänden sich persönliche Fotos. Dann befände sich darauf noch ein Video mit seiner Familie und seinem Bruder. Am Video sei zu sehen, dass sein Bruder festgenommen worden sei. Das sei nach seiner Ausreise aus Tschetschenien gewesen. Dann gebe es noch eine Sequenz, in der Kadyrov verschiedene junge Männer als Rebellen bezeichne. Darunter befände sich auch sein Bruder.

Er sei nach Erhalt der Ladung weiter arbeiten gegangen. Er sei sicher gewesen, dass die Ladung nicht korrekt gewesen sei, weil er nicht mehr 18 Jahre alt gewesen sei und als Lehrer nicht zum Wehrdienst verpflichtet werde. Weiters habe er einen Onkel, welcher bei der Polizei arbeite, der ihm gesagt habe, er solle dieser Ladung nicht Folge leisten. Er habe außerdem seine Arbeit nicht verlieren wollen. Er habe damals gewartet, dass sein Onkel herausfinde, worum es sich dabei handeln könnte. Sein Onkel habe zunächst nichts Konkretes mitteilen können. Als er dann jedoch von den Militärangehörigen besucht worden sei, habe er ihm nur gesagt, sie müssten etwas unternehmen. Zirka 3 Wochen nach der Vorladung seien dann die Personen vom Militär gekommen und da habe sein Onkel gemeint, es stehe im Zusammenhang mit der Vorladung.

Auf Nachfrage, gab er an, nie daran gedacht zu haben über den Direktor der Schule intervenieren zu lassen, indem dieser bestätige, dass er als Lehrer tätig sei und daher nicht eingezogen werden könne. Er habe zuerst die Information seines Onkels abwarten und dann derartige Schritte unternehmen wollen.

Er habe etwa im Mai 2014 die Vorladung erhalten. Etwa 2-3 Wochen nach Erhalt der Vorladung seien dann etwa 7-8 Polizisten zu ihm gekommen. Ihr Grundstück habe eine Mauer mit einem Tor, das meist nicht verschlossen sei. Wenn man durch dieses Tor gehe, komme man in einen Vorhof und im Hintergrund sei dann das Haus. Die Polizisten seien ohne zu klopfen durch die Eingangstüre in den Vorhof gekommen. Ins Haus sei keiner mehr gekommen, es habe sich das Ganze im Hof abgespielt. Die Männer hätten gerufen und seine Eltern und er seien in den Hof hinaus. Seine Schwester sei auch anwesend gewesen. Ob sie jedoch hinausgekommen sei oder nicht, könne ich nicht sagen. Die Männer hätten ihn gefragt, warum er nicht zur Vorladung erschienen sei und ihm mitgeteilt, dass er mit seinen Dokumenten nun mitkommen müsse. Als Erste habe seine Mutter begonnen mit den Polizisten zu reden und ihnen zu erklären, dass er Lehrer und auch schon zu alt sei. Ein Polizist habe gesagt, dass es eine Ladung gegeben habe und dass er jetzt mitkommen müsse. Seine Mutter habe dann aus Aufregung laut geschrien und die Nachbarn seien aufmerksam geworden. Sie seien dann in den Hof gekommen. Er habe in Erinnerung, dass konkret 5-7 Nachbarn dagewesen seien. Es seien aber sicher mehr gewesen. Die Polizisten seien alle mit einer Kalaschnikow bewaffnet gewesen. Sie hätten keine Anstalten gemacht, die Waffe zu gebrauchen. Der Polizist habe dann gemeint, dass er beim nächsten Mal jedenfalls gewaltsam mitgenommen werden würde. Danach seien die Polzisten weggefahren.

Der zweite Vorfall habe sich ca. 2-3 Wochen nach dem ersten Vorfall ereignet. Er sei in der Zwischenzeit nicht mehr in die Schule gegangen und habe ihm sein Onkel den Grund für die Verfolgung mitgeteilt. Die etwa 10 Personen seien in der Dämmerung gekommen und zwei der Männer hätten ihn aus der Küche herausgezerrt. Sie seien maskiert und mit einer Kalaschnikow bewaffnet gewesen. Seine Mutter oder seine Schwester habe im Zuge dieses Vorfalls seinen Pass an die Männer weitergegeben. Er habe laut geschrien und habe auch Widerstand geleistet. Sie hätten ihn dann durch den Vorhof vor die Eingangstüre gebracht und wollten ihn in den dort wartenden Bus hineindrücken. Dabei sei seine Frau gekommen und habe einem der Männer ins Gesicht gespuckt. Dieser habe sie dann so stark gestoßen, dass sie mit dem Kopf auf einen Stein gefallen sei. Es sei Panik ausgebrochen, da sich seine Frau nicht bewegt habe. Einige hereilende Frauen hätten geschrien und geschrien, dass seine Frau jetzt tot sei. In dieser allgemeinen Panik hätten dann sein Vater und seine Mutter an ihm gezerrt und die Männer dürften entweder ausgelassen oder nicht so darauf geachtet haben, sodass ihn sein Vater und seine Mutter zurückziehen konnten. Die Männer seien dann nicht sofort, aber doch zeitnahe ins Auto gestiegen und weggefahren.

Er habe die Rebellen nachts unterstützt. Es gebe keine Personen, die das wissen bzw. beobachtet haben könnten. Er gehe daher davon aus, dass einer der Kämpfer ihn verraten haben müsse. Es seien bewaffnete Rebellen gewesen, die etwa 2-3 Mal pro Monat zu ihnen gekommen seien, um Lebensmittel zu erhalten. Das letzte Mal seien sie glaublich im Februar 2013 gekommen. Er sei sicher, dass ihre Nachbarn davon nichts gewusst hätten. Die nächtlichen Besuche der Rebellen seien ca. über 2-3 Jahre gegangen. Es werde nach ihm und seinem Bruder gefragt und sein Vater habe wegen ihm seinen Job verloren. Sonst habe er keine Probleme. Sein Bruder sei etwa ein Jahr nach seiner Ausreise verhaftet worden.

Der Rechtsvertreterin wurde die Anfragebeantwortung des BVwG vom 27.06.2017 hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung zum Kampfeinsatz in der Ukraine übergeben. Sie gab hierzu folgende Stellungnahme ab: Aus dem Inhalt des konkreten Vorhalts über die Problematik der Zwangsrekrutierung in Tschetschenien für den Kampfeinsatz in der Ukraine lasse sich das Vorbringen des BF1 weder wiederlegen noch untermauern.

Die BF2 gab in der Verhandlung an, dass sie aufgrund ihrer Krankheit keinen Deutschkurs besuchen könne.

Sie habe in Österreich eine Schwester und deren Familie als Verwandte. Die Schwester besuche sie mehrmals pro Woche. In Tschetschenien lebten noch ihre Eltern und zwei Schwestern. Sie habe in Österreich noch nicht gearbeitet, sei nicht Mitglied in einem Verein und verfüge über keine sozialen Kontakte. Sie sei mit ihren Eltern 1-2 Mal in der Woche über WhatsApp in Kontakt. Sie habe den Beruf einer Krankenschwester erlernt.

Zu dem zweiten Vorfall gab sie an, die maskierten Männer seien gekommen und hätten ihren Mann vor das Tor gezerrt. Sie wollten ihn in das Auto hineinziehen und sie wollte die Männer daran hindern. Einen Moment habe sie versucht ihren Mann zu retten. Der eine Mann habe dann etwas Beleidigendes zu ihr gesagt und sie stark gestoßen. Sie sei hingefallen und habe ab dann keine Erinnerung mehr. Sie könne sich dann in weiterer Folge nur mehr daran erinnern im Krankenhaus gewesen zu sein.

Sie habe damals schon gewusst, dass zu ihrem Mann bzw. Schwiegervater manchmal Rebellen ins Haus kämen. Sie selbst sei aber niemals dabei gewesen. Sie könne nicht sagen, ob die Nachbarn von den Rebellenbesuchen gewusst hätten. Ihr Mann habe ihr seinerzeit vom ersten Vorfall mit den Polizisten erzählt. Sie könne leider nicht genau sagen, bis zu welchem Tag ihr Mann noch in die Schule arbeiten gegangen sei.

Sie sei seit dem Zeitpunkt nach ihrer Verletzung in einem schlechten psychischen Zustand. Unter Verletzung verstehe sie den eben erörterten Vorfall. Sie habe dann in Tschetschenien eine Behandlung gehabt und da habe es begonnen. Die Behandlung in Tschetschenien habe ihr nicht geholfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aufgrund jener der Entscheidung zugrundelie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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