Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W264 2185756-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Beschwerdeführerin XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, Staatsangehörigkeit Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien vom 8.1.2018, Zl. 1091286904-151563928, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Beschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, Staatsangehörigkeit Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien vom 8.1.2018, Zl. 1091286904-151563928, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist iranische Staatsangehörige und reiste in Umgehung der Grenzkontrollen ein und stellte am 2.10.2015 den Antrag auf internationalen Schutz.
Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte am 2.10.2015. Die BF gab in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Farsi an, am XXXX in Tabriz im im Iran geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Perser anzugehören und Moslem (Schiit) zu sein. Sie sei mit dem afghanischen Staatsbürger XXXX, verheiratet und habe keine Kinder. Befragt zu weiteren Familienangehörigen gab sie ihre Eltern im Iran an.Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte am 2.10.2015. Die BF gab in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Farsi an, am römisch 40 in Tabriz im im Iran geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Perser anzugehören und Moslem (Schiit) zu sein. Sie sei mit dem afghanischen Staatsbürger römisch 40 , verheiratet und habe keine Kinder. Befragt zu weiteren Familienangehörigen gab sie ihre Eltern im Iran an.
2. Im den mit der BF eingereisten XXXX betreffenden Akt liegt ein bei einer Dienststelle der LPD Wien gestellter Asylantrag vom 2.10.2015, erstellt von GrInsp. XXXX ein, wonach sich der XXXX mit "Heiratsurkunde Afghanistan, Personalausweis Afghanistan" legitimierte und die XXXX mit "Iran. Personalausweis" legitimierte. Dem Asylantrag des XXXX sind ein Foto der XXXX sowie Fotos von den genannten Dokumenten angeschlossen. Bei dessen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der mit der BF eingereiste XXXX an, dass die Ehe mit der BF auf Antrag der BF XXXX bei Gericht geschieden worden, ein schriftliches Dokument zur Scheidung gäbe es nicht. Es sei bei Gericht bloß mündlich ausgesprochen worden, eine Verschriftlichung habe es nicht gegeben.2. Im den mit der BF eingereisten römisch 40 betreffenden Akt liegt ein bei einer Dienststelle der LPD Wien gestellter Asylantrag vom 2.10.2015, erstellt von GrInsp. römisch 40 ein, wonach sich der römisch 40 mit "Heiratsurkunde Afghanistan, Personalausweis Afghanistan" legitimierte und die römisch 40 mit "Iran. Personalausweis" legitimierte. Dem Asylantrag des römisch 40 sind ein Foto der römisch 40 sowie Fotos von den genannten Dokumenten angeschlossen. Bei dessen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der mit der BF eingereiste römisch 40 an, dass die Ehe mit der BF auf Antrag der BF römisch 40 bei Gericht geschieden worden, ein schriftliches Dokument zur Scheidung gäbe es nicht. Es sei bei Gericht bloß mündlich ausgesprochen worden, eine Verschriftlichung habe es nicht gegeben.
3. Die BF wurde am 1.3.2016 als Opfer gemäß § 65 Z 1 lit a) StPO wegen des Verdachts der Körperverletzung und der Gefährlichen Drohung am 1.3.2016 jeweils durch XXXX zum Nachteil der BF einvernommen. Mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 30.3.2016, XXXX, wurde die BF über die Einstellung des Verfahrens gegen XXXX hinsichtlich §§ 107 Abs 1 verständigt.3. Die BF wurde am 1.3.2016 als Opfer gemäß Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a,) StPO wegen des Verdachts der Körperverletzung und der Gefährlichen Drohung am 1.3.2016 jeweils durch römisch 40 zum Nachteil der BF einvernommen. Mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 30.3.2016, römisch 40 , wurde die BF über die Einstellung des Verfahrens gegen römisch 40 hinsichtlich Paragraphen 107, Absatz eins, verständigt.
4. Die BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 28.4.2017 zu4. Die BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 28.4.2017 zu
XXXX wegen zweimalig begangener Vergehen des versuchten Diebstahls am XXXX und am XXXXrechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat (drei Jahre bedingt nachgesehen) verurteilt (Eintritt der Rechtskraft am 3.5.2017).römisch 40 wegen zweimalig begangener Vergehen des versuchten Diebstahls am römisch 40 und am XXXXrechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat (drei Jahre bedingt nachgesehen) verurteilt (Eintritt der Rechtskraft am 3.5.2017).
5. Die erstmalige Einvernahme vor dem BFA fand am 22.10.2016 statt. Die BF gab an, geborene Muslime zu sein, aus der schiitischen Glaubensrichtung. Sie sei gläubig, aber bete nicht. Sie trinke Alkohol am Wochenende in der Freizeit. Sie gab an, mit dem XXXX nicht mehr heiratet zu sein, da dieser sie geschlagen habe und habe keinen Kontakt mehr zu ihm.5. Die erstmalige Einvernahme vor dem BFA fand am 22.10.2016 statt. Die BF gab an, geborene Muslime zu sein, aus der schiitischen Glaubensrichtung. Sie sei gläubig, aber bete nicht. Sie trinke Alkohol am Wochenende in der Freizeit. Sie gab an, mit dem römisch 40 nicht mehr heiratet zu sein, da dieser sie geschlagen habe und habe keinen Kontakt mehr zu ihm.
Am 19.9.2017 wurde die BF vor dem BFA einvernommen. Sie gab an, in einem italienischen Lokal in Wien namens "XXXX" in der XXXX ein Jobangebot bekommen zu haben und im Iran die Universität fast abgeschlossen zu haben. Vor der Aufnahme eines Studiums habe sie sich im Iran im medizinischen Bereich fortgebildet. Sie verneinte, in Österreich ein Familienleben, eine familienähnliche Beziehung bzw eine Lebensgemeinschaft zu haben.Am 19.9.2017 wurde die BF vor dem BFA einvernommen. Sie gab an, in einem italienischen Lokal in Wien namens "XXXX" in der römisch 40 ein Jobangebot bekommen zu haben und im Iran die Universität fast abgeschlossen zu haben. Vor der Aufnahme eines Studiums habe sie sich im Iran im medizinischen Bereich fortgebildet. Sie verneinte, in Österreich ein Familienleben, eine familienähnliche Beziehung bzw eine Lebensgemeinschaft zu haben.
Sie verneinte ein religiöser Mensch zu sein und begründete, dass sie im Iran zur Akzeptanz des Islam gezwungen worden sei. Seit sie sich scheiden lassen habe, habe sie sich immer mehr davon entfernt und überlege nun ernsthaft zum Christentum zu konvertieren. Zu den Frauenrechten im Islam befragt gab sie an, dass es eine Religion gegen Frauen sei. Die Männer hätten die Macht und würden die Frauen unterdrücken. Sie sei auf der Suche nach einer Religion, wo Mann und Frau gleichgestellt sind. Sie werde sich die beste Religion für Frauen aussuchen. Sie habe genug vom Islam und sei auf der Suche nach einem friedlichen Leben.
6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.1.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 leg.cit. der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Im Spruchpunkt III. wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 leg.cit. nicht erteilt und mit Spruchpunkt IV. die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Mit Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Im Spruchpunkt VII. wurde festgestellt, dass die BF gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.2.2016 verloren hat.6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.1.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Spruchpunkt römisch drei. wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, leg.cit. nicht erteilt und mit Spruchpunkt römisch vier. die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Mit Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Im Spruchpunkt römisch sieben. wurde festgestellt, dass die BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.2.2016 verloren hat.
6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 9.2.2018 ein. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass die BF den Iran wegen ihres Ex-Mannes - einem afghanischen Staatsbürger - verlassen habe, sie selbst dort aber keine Rechte als Frau gehabt habe. Es wird in der Beschwerde weiters zu den Lebensumständen der BF im Iran ausgeführt und dass sie nach westlichen Werten orientiert sei. XXXX habe sie in Österreich immer wieder geschlagen und misshandelt, unter Druck gesetzt sodass sie Straftaten in Österreich begangen habe. Auf ihrem Instagram-Acoount habe sie Fotos gepostet, auf welchen sie ohne Kopftuch zu sehen sei. Diese Fotos und ihre Lebensweise würde sie im Fall der Rückkehr dem Risiko aussetzen, von der Polizei festgenommen, misshandelt und unter Umständen sogar zum Tode verurteilt zu werden. Dabei wies sie auf die Länderinformationen zum Iran hin. Sie sei aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und sei auf der Suche nach der für sie richtigen Religion. Sie akzeptiere die islamischen Vorschriften nicht und werde im Falle der Abschiebung im Iran der Gefahr von Folter und Tötung ausgesetzt werden. Die Aufhebung des Aufenthaltsrechts sei rechtswidrig erfolgt, da sie von einem Bezirksgericht verurteilt worden sei.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 9.2.2018 ein. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass die BF den Iran wegen ihres Ex-Mannes - einem afghanischen Staatsbürger - verlassen habe, sie selbst dort aber keine Rechte als Frau gehabt habe. Es wird in der Beschwerde weiters zu den Lebensumständen der BF im Iran ausgeführt und dass sie nach westlichen Werten orientiert sei. römisch 40 habe sie in Österreich immer wieder geschlagen und misshandelt, unter Druck gesetzt sodass sie Straftaten in Österreich begangen habe. Auf ihrem Instagram-Acoount habe sie Fotos gepostet, auf welchen sie ohne Kopftuch zu sehen sei. Diese Fotos und ihre Lebensweise würde sie im Fall der Rückkehr dem Risiko aussetzen, von der Polizei festgenommen, misshandelt und unter Umständen sogar zum Tode verurteilt zu werden. Dabei wies sie auf die Länderinformationen zum Iran hin. Sie sei aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und sei auf der Suche nach der für sie richtigen Religion. Sie akzeptiere die islamischen Vorschriften nicht und werde im Falle der Abschiebung im Iran der Gefahr von Folter und Tötung ausgesetzt werden. Die Aufhebung des Aufenthaltsrechts sei rechtswidrig erfolgt, da sie von einem Bezirksgericht verurteilt worden sei.
Der Beschwerde waren Unterlagen über erworbene Sprachkenntnisse, ein Sozialbericht der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom 26.1.2018, ein Artikel aus ZEIT ONLINE "Iran nimmt Models wegen Fotos ohne Kopftuch fest" vom 16.5.2016, ein Artikel aus derStandard.at "Fotos ohne Kopftuch: Iranische Polizei verhaftet Instagram-Nutzerinnen" vom 18.5.2016, Fotos aus dem Instragram-Account der BF (Username: XXXX, Ortsangabe: Vienna, Austria) und eine Religionsaustrittserklärung der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den XXXX, GZ XXXX, wonach die BF am 29.1.2018 den Austritt aus der Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia) anmeldete.Der Beschwerde waren Unterlagen über erworbene Sprachkenntnisse, ein Sozialbericht der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom 26.1.2018, ein Artikel aus ZEIT ONLINE "Iran nimmt Models wegen Fotos ohne Kopftuch fest" vom 16.5.2016, ein Artikel aus derStandard.at "Fotos ohne Kopftuch: Iranische Polizei verhaftet Instagram-Nutzerinnen" vom 18.5.2016, Fotos aus dem Instragram-Account der BF (Username: römisch 40 , Ortsangabe: Vienna, Austria) und eine Religionsaustrittserklärung der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den römisch 40 , GZ römisch 40 , wonach die BF am 29.1.2018 den Austritt aus der Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia) anmeldete.
Auf den vorgelegten Fotos ist die BF in einer Runde junger Menschen beim Tanzen, Party feiern zu sehen. Auf einem Foto ist eine Partygesellschaft junger Menschen rund um die BF abgebildet und steht darunter zu lesen, dass die BF mit Username: XXXX "Halloween" darunter postete. Auf einem Foto ist die BF vor einem Baum in Jeans-Hotpants mit einem bauchfreien Shirt abgebildet. Auf einem weiteren Foto ist die BF mit einem jungen Mann, welcher den Arm um ihren Hals legt. Vor den beiden ist ein Stück Torte samt zwei Sektflöten platziert. Auf einem weiteren Foto ist die BF mit einem jungen Mann abgebildet. Über dem Foto steht zu lesen "best friends" und unter dem Foto hat die BF mit Username: XXXX "One of a best days with best friends" gepostet.Auf den vorgelegten Fotos ist die BF in einer Runde junger Menschen beim Tanzen, Party feiern zu sehen. Auf einem Foto ist eine Partygesellschaft junger Menschen rund um die BF abgebildet und steht darunter zu lesen, dass die BF mit Username: römisch 40 "Halloween" darunter postete. Auf einem Foto ist die BF vor einem Baum in Jeans-Hotpants mit einem bauchfreien Shirt abgebildet. Auf einem weiteren Foto ist die BF mit einem jungen Mann, welcher den Arm um ihren Hals legt. Vor den beiden ist ein Stück Torte samt zwei Sektflöten platziert. Auf einem weiteren Foto ist die BF mit einem jungen Mann abgebildet. Über dem Foto steht zu lesen "best friends" und unter dem Foto hat die BF mit Username: römisch 40 "One of a best days with best friends" gepostet.
8. Am 25.4.2018 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu welcher die BF - laut ihren Angaben aus Kostengründen - ohne ihren Rechtsvertreter erschien. Die BF gab, dass XXXX ihr gegenüber jeweils tätig gewesen sei, sodass die Polizei gesagt habe, dass sie nicht mehr zusammenleben könnten. Zu einer Scheidung Gericht oder drei Visionäre es nicht gekommen, aber die Polizei habe sie und XXXX getrennt, da er der BF gegenüber gewalttätig gewesen sei. Nach islamischem Recht im Iran seien die beiden noch verheiratet, so die BF. Sie berichtete, den XXXX im Jahre 2007 geheiratet zu haben. Er sei Aufgabe und offiziell habe es keine Heiratsurkunde gegeben. Man habe entschieden, gemeinsam den Iran zu verlassen. Beide hätten gewollt, offiziell heiraten zu können und sie habe in Iran keine Freiheiten gehabt. Die BF beschrieb ihre Kleidung, welche sie im Iran getragen habe und legte dem Gericht ein von ihr verfasstes Schreiben in deutscher Sprache darüber, was ihr "am Herzen liegt" vor (als Beilage ./B der Verhandlungsschrift zum Akt genommen). Zusammengefasst bringt sie darin vor dass sie wie ein europäisches Mädchen leben wolle und nicht religiös sei und beklagt sich darin über die Religion im Iran. Sie wolle gerne in einer Gemeinschaft leben, wo der Vater seine Tochter nicht bedrohe wenn er Muslim ist und Angst wegen Stolz hat. Sie wollen nicht in einer Gemeinschaft leben, wo der Familie das Recht gegeben wird, ein Mädchen, welches ein freies Leben begehre, zu steinigen und wo man nicht das Recht auf eine Freiheit hat. Man könne nicht leicht sagen, dass man sich scheiden lassen will. Man habe nicht das Recht zu entscheiden, weil die Familie das Sagen hat man brauche für eine Reise in das Ausland als Mädchen die Erlaubnis des Vaters und dem Vater der Familie wird erlaubt "Schlagen, Säure, Zwangsheirat, Verständigung, Bildung verhindern". Sie sehe hier in der Gemeinschaft, dass sie hier ihre Ziele erreichen könne. Sie sei immer bestraft worden, selbst als sie auf die umliegenden zu studieren und es sei nie verstanden worden, dass jemand ein Privatleben habe. In der Gesellschaft und in der Familie gebe es nur "Zwang, Zwang, Zwang".8. Am 25.4.2018 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu welcher die BF - laut ihren Angaben aus Kostengründen - ohne ihren Rechtsvertreter erschien. Die BF gab, dass römisch 40 ihr gegenüber jeweils tätig gewesen sei, sodass die Polizei gesagt habe, dass sie nicht mehr zusammenleben könnten. Zu einer Scheidung Gericht oder drei Visionäre es nicht gekommen, aber die Polizei habe sie und römisch 40 getrennt, da er der BF gegenüber gewalttätig gewesen sei. Nach islamischem Recht im Iran seien die beiden noch verheiratet, so die BF. Sie berichtete, den römisch 40 im Jahre 2007 geheiratet zu haben. Er sei Aufgabe und offiziell habe es keine Heiratsurkunde gegeben. Man habe entschieden, gemeinsam den Iran zu verlassen. Beide hätten gewollt, offiziell heiraten zu können und sie habe in Iran keine Freiheiten gehabt. Die BF beschrieb ihre Kleidung, welche sie im Iran getragen habe und legte dem Gericht ein von ihr verfasstes Schreiben in deutscher Sprache darüber, was ihr "am Herzen liegt" vor (als Beilage ./B der Verhandlungsschrift zum Akt genommen). Zusammengefasst bringt sie darin vor dass sie wie ein europäisches Mädchen leben wolle und nicht religiös sei und beklagt sich darin über die Religion im Iran. Sie wolle gerne in einer Gemeinschaft leben, wo der Vater seine Tochter nicht bedrohe wenn er Muslim ist und Angst wegen Stolz hat. Sie wollen nicht in einer Gemeinschaft leben, wo der Familie das Recht gegeben wird, ein Mädchen, welches ein freies Leben begehre, zu steinigen und wo man nicht das Recht auf eine Freiheit hat. Man könne nicht leicht sagen, dass man sich scheiden lassen will. Man habe nicht das Recht zu entscheiden, weil die Familie das Sagen hat man brauche für eine Reise in das Ausland als Mädchen die Erlaubnis des Vaters und dem Vater der Familie wird erlaubt "Schlagen, Säure, Zwangsheirat, Verständigung, Bildung verhindern". Sie sehe hier in der Gemeinschaft, dass sie hier ihre Ziele erreichen könne. Sie sei immer bestraft worden, selbst als sie auf die umliegenden zu studieren und es sei nie verstanden worden, dass jemand ein Privatleben habe. In der Gesellschaft und in der Familie gebe es nur "Zwang, Zwang, Zwang".
Die BF wies in der Verhandlung im Mobiltelefon vor, auf welchem der Instragram-Account der BF zugänglich war und wurden vom vorgewiesenen Mobiltelefon mit dem Inhalt dieses Accounts (Fotos)XXXX Fotografien angefertigt, welche zum Akt genommen wurden. Darauf ist die BF mit einem jungen Mann vor einem Stück Torte und zwei Sektgläsern zu sehen. [Anm: Dieser junge Mann ist nicht XXXX, welcher der erkennenden Richterin aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.10.2017 (Verfahren des XXXX, V264 2150706-1) bekannt ist.] Der Instagram-Account XXXX zeigt bei Aufruf "Dieses Konto ist privat" an und zeigt - außer dem Profilfoto - keine Fotos der BF an.Die BF wies in der Verhandlung im Mobiltelefon vor, auf welchem der Instragram-Account der BF zugänglich war und wurden vom vorgewiesenen Mobiltelefon mit dem Inhalt dieses Accounts (Fotos)XXXX Fotografien angefertigt, welche zum Akt genommen wurden. Darauf ist die BF mit einem jungen Mann vor einem Stück Torte und zwei Sektgläsern zu sehen. [Anm: Dieser junge Mann ist nicht römisch 40 , welcher der erkennenden Richterin aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.10.2017 (Verfahren des römisch 40 , V264 2150706-1) bekannt ist.] Der Instagram-Account römisch 40 zeigt bei Aufruf "Dieses Konto ist privat" an und zeigt - außer dem Profilfoto - keine Fotos der BF an.
Die BF brachte vor, ihr Vater sei nicht einverstanden gewesen, dass sie mit XXXX das Land verlasse und habe sie ihm versprochen, mit dem XXXX zusammenzubleiben.Die BF brachte vor, ihr Vater sei nicht einverstanden gewesen, dass sie mit römisch 40 das Land verlasse und habe sie ihm versprochen, mit dem römisch 40 zusammenzubleiben.
Unter anderem gab die BF an, die Schwiegerfamilie sei sehr religiös gewesen und habe nicht erlaubt, dass sich die BF weiterentwickeln und weiterstudieren könne. Der Iran sei von jüngsten Führen beherrscht und sie wolle frei von religiösen Vorschriften leben, so die BF. Hieran könne sie nicht mit Männern Kontakt aufnehmen oder ganz normal mit Männern reden, sei es für sie normal geworden. Ihr Vater habe Fotos von einer Geburtstagsfeier gesehen und habe ihr gedroht für den Fall dass sie zurückkehre. Zu XXXX habe sie keinen Kontakt mehr. Sie habe einmal Mifegyne genommen, da sie gedacht habe schwanger zu sein. Sie habe vermutet von XXXX schwanger zu sein. Er sei immer spät nach Hause gekommen und das alkoholisiert. Sie wolle mit ihm keine Kinder haben. Für den Fall der Rückkehr befürchte sie die Todesstrafe, dass sie keine Muslime nunmehr ist. Ihr Vater beschuldige sie, mit anderen Männern als dem XXXX eine Beziehung gehabt zu haben und laut islamischen Recht dürfe der Vater sie dafür bestrafen, nämlich mit Steinigung. Der Vater beschuldige sie, dass sie mit anderen Männern eine Beziehung habe und das soll gegen den Islam sein. Wenn sie in den Iran zurückkehren müsse, verliere sie alles, auch ihr Leben. Jede Entscheidung in Iran müsse von ihrem Vater genehmigt werden und die Beziehung zu ihrem Vater sei inzwischen sehr schlecht geworden.Unter anderem gab die BF an, die Schwiegerfamilie sei sehr religiös gewesen und habe nicht erlaubt, dass sich die BF weiterentwickeln und weiterstudieren könne. Der Iran sei von jüngsten Führen beherrscht und sie wolle frei von religiösen Vorschriften leben, so die BF. Hieran könne sie nicht mit Männern Kontakt aufnehmen oder ganz normal mit Männern reden, sei es für sie normal geworden. Ihr Vater habe Fotos von einer Geburtstagsfeier gesehen und habe ihr gedroht für den Fall dass sie zurückkehre. Zu römisch 40 habe sie keinen Kontakt mehr. Sie habe einmal Mifegyne genommen, da sie gedacht habe schwanger zu sein. Sie habe vermutet von römisch 40 schwanger zu sein. Er sei immer spät nach Hause gekommen und das alkoholisiert. Sie wolle mit ihm keine Kinder haben. Für den Fall der Rückkehr befürchte sie die Todesstrafe, dass sie keine Muslime nunmehr ist. Ihr Vater beschuldige sie, mit anderen Männern als dem römisch 40 eine Beziehung gehabt zu haben und laut islamischen Recht dürfe der Vater sie dafür bestrafen, nämlich mit Steinigung. Der Vater beschuldige sie, dass sie mit anderen Männern eine Beziehung habe und das soll gegen den Islam sein. Wenn sie in den Iran zurückkehren müsse, verliere sie alles, auch ihr Leben. Jede Entscheidung in Iran müsse von ihrem Vater genehmigt werden und die Beziehung zu ihrem Vater sei inzwischen sehr schlecht geworden.
Auf Befragen warum sie genau ein paar Tage, nachdem sie den negativen Bescheid bekommen habe, aus dem Islam ausgetreten sei, gab sie an, bereits bei der belangten Behörde bei der Einvernahme gesagt zu haben, dass sie eine Religion für sich auswählen wolle, entweder das Christentum oder eine andere. Das habe sie schon gesagt, bevor Sie den Bescheid bekommen habe.
Die BF legte dem Gericht weitere Unterlagen vor, nämlich:
* Mangellehrberufsliste des AMS
* Informationsblatt über eine Infoveranstaltung betreffend "Wege in die Pflege", CORE Integration im Zentrum
* Informationsblatt über eine Vollzeitausbildung von fünf Wochen für den Beruf "mehrstündige Alltagsbegleitung", AWZ Soziales Wien
* Informationsblatt über eine Vollzeitausbildung von 14 Wochen für den Beruf "Heimhelferin", AWZ Soziales Wien
* Informationsblatt über eine Vollzeitausbildung von einem Jahr für den Beruf "Pflegeassistentin", AWZ Soziales Wien
* Informationsblatt über eine Vollzeitausbildung von zwei Jahren für den Beruf "Fach-Sozialbetreuerin Behindertenarbeit", AWZ Soziales Wien
* Informationsblatt über eine Vollzeitausbildung von zwei Jahren für den Beruf "Fach-Sozialbetreuerin alten Arbeit", AWZ Soziales Wien
* Kostenvoranschlag für eine Ausbildung zum Hairstylisten, XXXX vom 16.3.2018* Kostenvoranschlag für eine Ausbildung zum Hairstylisten, römisch 40 vom 16.3.2018
* Niederschrift des Magistrat Wien, Magistratisches Bezirksamt für den XXXX, vom 28.2.2018, GZ XXXX* Niederschrift des Magistrat Wien, Magistratisches Bezirksamt für den römisch 40 , vom 28.2.2018, GZ römisch 40
* Religionsaustrittsbescheinigung des Magistrat Wien, Magistratisches Bezirksamt für den XXXX, vom 12.2.2018, GZ XXXX* Religionsaustrittsbescheinigung des Magistrat Wien, Magistratisches Bezirksamt für den römisch 40 , vom 12.2.2018, GZ römisch 40
* Zertifikat über die Teilnahme "Sprachkurs Deutsch B1" vom 22.12.2017
* Kursbesuchsbestätigung Deutsch B1 vom 30.3.2018
* ÖSD- Zertifikat B1 vom 8.1.2018 (nicht bestanden; 152 Punkte erreicht; Mindestanzahl 180 Punkte)
* Sozialbericht der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom 26.1.2018, wonach die BF auf der Warteliste für freiwillige Arbeit beim Roten Kreuz stehe, regelmäßig bei diversen Tätigkeiten unterstütze und den Hausbewohner/Innen als Vorbild dienende und bereits eine Zusage zu einer Arbeitsstelle habe.
* Sozialbericht der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom 16.4.2018, wonach die BF sich auf die Integrationsmaßnahmen konzentriere, eine mündliche Zusage für die Lehrstelle als Friseurin erhalten habe und aufgrund ihrer Traumatisierung und ihrer Lebensgeschichte bisher auch weiterhin sozialarbeiterische Betreuung brauche. Die BF sei kooperativ und offen und nutze jede Möglichkeit, um sich über die österreichische Kultur zu informieren.
* Anmeldebestätigung zum Deutschkurs B1+ im Mai und Juni 2018
* Teilnahmebestätigung "Werte- und Orientierungskurs am 7.12.2017
* Lebenslauf der BF
In der Verhandlung wurden Fotographien von dem am Mobiltelefon der BF aufgerufenen Instagram-Fotos angefertigt und zum Akt genommen. Auf einem dieser Fotos ist die BF unter ihrem Instagram-Account XXXX unter einem Weihnachtsbaum sitzend abgebildet.In der Verhandlung wurden Fotographien von dem am Mobiltelefon der BF aufgerufenen Instagram-Fotos angefertigt und zum Akt genommen. Auf einem dieser Fotos ist die BF unter ihrem Instagram-Account römisch 40 unter einem Weihnachtsbaum sitzend abgebildet.
9. Mit Erledigung vom 30.4.2018 wurde der beim Bezirksgericht XXXX geführte Strafakt XXXX zur Einsichtnahme angefordert. Mit Erledigung vom 30.4.2018 wurde der BF zu Handen ihres damaligen Rechtsvertreters Dr. Blum der Länderbericht Iran in das Parteiengehör übermittelt, die Verhandlungsschrift wurde zum Zwecke der Information des Rechtsvertreters angeschlossen. Für eine allfällige Stellungnahme wurde eine Frist von vier Wochen ab Zustellung eingeräumt.9. Mit Erledigung vom 30.4.2018 wurde der beim Bezirksgericht römisch 40 geführte Strafakt römisch 40 zur Einsichtnahme angefordert. Mit Erledigung vom 30.4.2018 wurde der BF zu Handen ihres damaligen Rechtsvertreters Dr. Blum der Länderbericht Iran in das Parteiengehör übermittelt, die Verhandlungsschrift wurde zum Zwecke der Information des Rechtsvertreters angeschlossen. Für eine allfällige Stellungnahme wurde eine Frist von vier Wochen ab Zustellung eingeräumt.
10. Die Strafakte des Bezirksgericht XXXX langte am 14.5.2018 ein. Mit Schriftsatz Dris. Blum vom 25.5.2018 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass das Vollmachtverhältnis zur BF mit sofortiger Wirkung aufgelöst bei uns der Rechtsanwalt den Länderbericht Iran der BF bereits übermittelt habe.10. Die Strafakte des Bezirksgericht römisch 40 langte am 14.5.2018 ein. Mit Schriftsatz Dris. Blum vom 25.5.2018 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass das Vollmachtverhältnis zur BF mit sofortiger Wirkung aufgelöst bei uns der Rechtsanwalt den Länderbericht Iran der BF bereits übermittelt habe.
11. Am 28.5.2018 langte die Stellungnahme und Vollmachtbekanntgabe der nunmehrigen Vertreterin der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde eine Stellungnahme zum Länderbericht abgegeben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass im Iran Apostasie verboten ist und mit langen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe geahndet würden. Apostasie werde laut Länderbericht als ein Angriff auf die islamische Religionsordnung und somit auf einen der Grundfeste des iranischen Staates gesehen. Würde die BF in den Iran zurückkehren, würde ihr die Verhaftung aufgrund der gelebten Inanspruchnahme ihrer Grundrechte drohen, sie würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgenommen, inhaftiert und gefoltert werden.
Seit Dezember 2017 fühlen sich vermehrt iranische Frauen für die Abschaffung der Kopftuchpflicht einsetzen und sind solche Frauen bereits inhaftiert und in der Haft laut Angabe einer Anwältin geschlagen und misshandelt worden. Weiters wird darauf hingewiesen, dass Gewalttaten auf Frauen verübt werden, welche der Kopftuchpflicht nicht nachkommen.
12. Das Bundesverwaltungsgericht begehrte mit Email vom 28.5.2018 von der Staatendokumentation die Auskunft, ob dieser bekannt sei, ob in Österreich vorgenommene Religionsaustritte seitens der Islamisch-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in den Herkunftsstaat Iran gemeldet werden. Weiters wurde von der Staatendokumentation eine Auskunft zum Umgang der Staatsführung des Irans mit Social Media begehrt: es wurde auch ersucht mitzuteilen ob im Falle dass ein aus dem Ausland zurückkehrender iranischer Staatsbürger, welcher im Ausland einen Instragram-Account - dessen Status auf "privat" gesetzt war (also nur solchen Followern, welche als durch Bestätigungsklick vom Instagram-Account-Inhaber akzeptiert wurden) betrieb - in das Visier der iranischen Staatsführung kommt, wenn dieser allenfalls im Iran nicht goutierte Fotos postet (zB solche, wo die betroffene Person ein alkoholhaltiges Getränk in der Hand hält, als Frau mit einer Runde männlicher Freunde abgebildet ist, Fotos von einer Halloween-Party postet).
13. Mit Erledigung vom 14.6.2018, XXXX, übermittelte die Staatendokumentation die gewünschten Auskünfte.13. Mit Erledigung vom 14.6.2018, römisch 40 , übermittelte die Staatendokumentation die gewünschten Auskünfte.
Zu der ersten an sie herangetragenen Frage wurde berichtet, dass laut einer Auskunftsperson zum Schutze der ausgetretenen Personen die Daten gesperrt bleiben, da diese Informationen bei den Herkunftsstaaten der jeweiligen ausgetretenen Personen sehr empfindlich sind und es zum Todesurteil für die Ausgetretenen kommen kann. Deshalb bleibt diese Information nur in Österreich und wer austreten möchte, dem sei es seine Sache und seine Überzeugung dies zu tun.
Auf die Frage ob es Informationen zur Verfolgungsgefahr für aus dem Ausland zurückkehrende iranische Staatsbürger mit im Ausland betriebenen Instagram-Account, auf welchen dieser "unislamische" Fotos gepostet hat, gäbe, wurde dem Gericht mitgeteilt, dass einer Vertrauensperson zufolge das Hauptziel der iranischen Cyberspace-Polizei (FATA) und anderer staatlicher Geheimdienste darin bestehe, offene Bedrohungen politischer Natur (wie z.B. frontale Opposition, Anstiftung zu Gewalt und Aktionen jeglicher Art) gegen das Establishment zu überwachen. Sofern der Kontoinhaber in solchen Medien kein "hochkarätiger Fisch" oder anderweitig auf dem "Radarschirm der iranischen Polizei" steht, würde sich diese nicht einmal die Mühe machen zu überprüfen, was gesagt oder ausgetauscht wird. Darüber hinaus kann die bloße Zurschaustellung eines Getränks oder einer Frau ohne Schal, selbst bei aller Phantasie, nicht unter den extraterritorialen Aspekt
(§ 5 des islamischen Strafgesetzbuches) fallen, der eine strafrechtliche Verfolgung rechtfertigen würde, wenn der Täter im Iran gefunden wird.(Paragraph 5, des islamischen Strafgesetzbuches) fallen, der eine strafrechtliche Verfolgung rechtfertigen würde, wenn der Täter im Iran gefunden wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
Die Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
1.1. Feststellungen zur BF:
1.1.1. Die BF führt den Namen XXXX und als Geburtsdatum XXXX. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran und Angehörige der Volksgruppe der Perser.1.1.1. Die BF führt den Namen römisch 40 und als Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran und Angehörige der Volksgruppe der Perser.
1.1.2. Sie reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 2.10.2015 den Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.3. Die BF lebt von der Grundversorgung und scheint sie betreffend im Strafregister der Republik Österreich eine strafrechtliche Verurteilung wegen versuchten Diebstahls auf (rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat (drei Jahre bedingt nachgesehen, rechtskräftig seit 3.5.2017).
1.1.4. Die BF ist aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten. Sie ist nunmehr ohne religiöses Bekenntnis.
1.1.5. Die Herkunftsprovinz der BF ist Tabriz. Die BF ist im Iran geboren. Die BF hat bis zu ihrer Ausreise im Iran gelebt.
1.1.6. Die BF hat eine Schulbildung im Iran absolviert sowie ein nicht beendetes Universitätsstudium vorzuweisen.
1.1.7. Die Muttersprache der BF ist Farsi, sie spricht auch Türkisch und kann sich in deutscher Sprache sehr gut und flüssig verständigen.
1.1.8. Die BF hat in Österreich bereits einen Werte- und Orientierungskurs sowie Deutschkurse belegt.
1.1.9. Die BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Die Kernfamilie der BF lebt im Iran.
1.1.10. Die BF ist nicht die Ehefrau von XXXX XXXX.1.1.10. Die BF ist nicht die Ehefrau von römisch 40 römisch 40 .
1.1.11. Die BF ist eine gesunde junge Erwachsene im erwerbsfähigen Alter.
1.2. Feststellungen zu den Fluchtgründen und den Fall der Rückkehr:
1.2.1. Die BF gibt als Fluchtgrund an, dass sie einen Afghanen im Iran im Jahr 2007 geheiratet habe und sich die beiden gemeinsam entschlossen hätten, wegen der Problemen wegen dessen illegalen Aufenthalts im Iran das Land verlassen zu haben.
Sie habe im Iran keine Freiheit gehabt und die Bekleidungsvorschriften gegen ihren Willen einhalten müssen. Ca. vier Mal sei sie von der Polizei kontrolliert und sehr schlecht behandelt worden, weil das Gewand etwas kurzärmelig war und außerdem die Haare etwas zu sehen waren.
Ihr Vater sei zunächst nicht damit einverstanden gewesen, dass sie mit dem Ehemann den Iran verlassen wollen. Sie habe dem Vater versprochen, mit dem Ehemann zusammenzubleiben.
1.2.2. Die BF war ursprünglich schiitischen Glaubens. Sie habe frei von religiösen Vorschriften leben wollen. Im Iran, der von religiösen Führern beherrscht werde, werde verlangt, dass man so lebt, wie es im Islam vorgegeben ist, aber sie wollte ein freies Leben haben, wie alle Frauen hier. Nunmehr bekennt sich die BF nicht mehr zum muslimischen Glauben und ist dies amtlich bekannt.
1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran:
Sicherheitslage
Auch wenn die allgemeine Lage als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land, speziell in den größeren Städten. Sie haben in der Vergangenheit gelegentlich zu Kundgebungen geführt, besonders während (religiöser) Feiertage und Gedenktage. Dabei ist es verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Das Risiko von Anschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 9.2.2015).
Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen. Am 15. April 2011 kam es in der Provinz Khusestan anlässlich des sechsten Jahrestages der Niederschlagung der Proteste der arabischstämmigen Bevölkerung gegen eine Politik der Iranisierung im Jahre 2005 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der arabischen Minderheit in Ahwaz und mehreren anderen Städten der Provinz (u.a. Hamidiyeh, Abadan, Khorramshahr). Dabei wurden mindestens 12 Menschen getötet und 20 verletzt (AA 9.2.2015a, vgl. BMEIA 9.2.2015).Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen. Am 15. April 2011 kam es in der Provinz Khusestan anlässlich des sechsten Jahrestages der Niederschlagung der Proteste der arabischstämmigen Bevölkerung gegen eine Politik der Iranisierung im Jahre 2005 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der arabischen Minderheit in Ahwaz und mehreren anderen Städten der Provinz (u.a. Hamidiyeh, Abadan, Khorramshahr). Dabei wurden mindestens 12 Menschen getötet und 20 verletzt (AA 9.2.2015a, vergleiche BMEIA 9.2.2015).
Sicherheitsbehörden
Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung zur Vollstreckung der Gesetze und Aufrechterhaltung der Ordnung. So das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums und die Revolutionsgarden, die direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Sicherheitskräfte werden nicht als völlig effektiv bei der Verbrechensbekämpfung angesehen und Korruption und Straffreiheit sind weiter problematisch. Menschenrechtsgruppen beschuldigten reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt auch keine Berichte, dass die Regierung Täter disziplinieren würde (US DOS 27.2.2014).
Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei). Das Sepah-Pasdaran-Corps ("Revolutionswächter", "Revolutionsgarde") war unmittelbar nach der Revolution von 1979 zunächst als kleine Elitetruppe gegründet worden, um die Revolution gegen innere und äußere Feinde zu verteidigen. Im Laufe des Krieges gegen den Irak entwickelte sich das Pasdaran-Corps neben dem regulären Militär zu einer zweiten Streitmacht, die heute in ihrer Bedeutung höher als das reguläre Militär einzuschätzen und moderner als dieses ausgerüstet ist. Die Pasdaran haben einen eigenen Generalstab, der jedoch eingegliedert ist in den Gemeinsamen Generalstab der Streitkräfte. Dieser wiederum untersteht dem Revolutionsführer Khamenei als oberstem Befehlshaber. Während der Proteste im Juni 2009 stellten Pasdaran einen Großteil der Sicherheitskräfte.
Aufgaben der Sepah-Pasdaran sind gemäß ihrem Statut:
* Schutz der Islamischen Republik und der Errungenschaften der islamischen Revolution gegen ausländische Feinde;
* Bekämpfung von Verschwörungen innerer Feinde; gemeint ist nicht Zuständigkeit zur Verfolgung einzelner Oppositioneller oder Oppositionsgruppen, sondern Gewährleistung der inneren Sicherheit bei Aufständen oder Unruhen;
* Sicherheitsschutz für Politiker und strategische Zentren im Lande,
* seit einigen Jahren auch Bekämpfung des Rauschgiftschmuggels, insbesondere in den Provinzen Sistan-Belutschistan und Khorrasan (AA 11.2.2014, vgl. DW 13.6.2013).* seit einigen Jahren auch Bekämpfung des Rauschgiftschmuggels, insbesondere in den Provinzen Sistan-Belutschistan und Khorrasan (AA 11.2.2014, vergleiche DW 13.6.2013).
Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v.a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung von Ex-Präsident Ahmadinedschad wurden - und werden weiterhin - viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert (AA 11.2.2014, vgl. DW 13.6.2013). Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen 2009 inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen (AA 11.2.2014, vgl. FH 4.12.2014, DW 13.6.2013).Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v.a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung von Ex-Präsident Ahmadinedschad wurden - und werden weiterhin - viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert (AA 11.2.2014, vergleiche DW 13.6.2013). Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen 2009 inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen (AA 11.2.2014, vergleiche FH 4.12.2014, DW 13.6.2013).
Neben einem "Hohen Rat für den Cyber Space" wurde Ende 2008 innerhalb der Pasdaran eine neue Einheit gegründet, welche sich ausschließlich mit Internetkriminalität befasst ("cyber army" - FATAH). Seit Sommer 2009 fanden die Aktionen dieser Einheit immer wieder Erwähnung in der iranischen Presse. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Einheit bei der Überwachung der Aktionen der Oppositionsbewegung im Internet eine maßgebliche Rolle gespielt hat. Die Einheit dürfte auch für mehrere Hacker-Angriffe auf oppositionelle und westliche, regierungskritische Webseiten, z.B. das zur News Corp. gehörende Farsi 1 verantwortlich sein. Bassij-Kommandeur General Ali Fasli verkündete am 14. März 2011, es seien mehrere Cyber-Angriffe gegen Websites von Feinden des Irans durchgeführt worden. Zu den Angreifern gehörten Professoren, Studenten und Geistliche (AA 11.2.2014).
Die sog. Bassij-Bewegung wurde 1980 von Khomeini mit dem Ziel gegründet, neben Militär und Sepah-Pasdaran eine bei Bedarf schnell mobilisierbare Volksmiliz zur Verfügung zu haben. Sie ist ein paramilitärischer Freiwilligenverband, der organisatorisch den Sepah-Pasdaran unterstellt und meist Moscheen und staatlichen Institutionen angegliedert ist. Die Bassij-Organisation ist zweigeteilt: Die militärisch ausgebildeten und bewaffneten Einheiten der Bassij haben 2009 ihre Unabhängigkeit eingebüßt und sind in den Landstreitkräften der Pasdaran aufgegangen. Sie nehmen polizeiähnliche Aufgaben z