Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G314 1306221-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017,Zl.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017,Zl.
XXXX, beschlossen und zu Recht erkannt:römisch 40 , beschlossen und zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. und VII. desB) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch sieben. des
angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheids insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: "Gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG hat der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 26.01.2017 verloren."angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheids insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG hat der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 26.01.2017 verloren."
C) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen BescheidsC) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids
wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben und die Angelegenheit in diesem Umfang gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben und die Angelegenheit in diesem Umfang gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 24.11.2016 in Österreich internationalen Schutz. Das Verfahren wurde am 26.01.2017 zugelassen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den BF ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass der BF sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG ab 17.10.2006 verloren habe (Spruchpunkt VII.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt, dass der BF sein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ab 17.10.2006 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen,