RS OGH 2017/10/18 22R201/17s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2017
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Norm

ABGB §922
ABGB §923
ABGB §932 Abs4

Rechtssatz

Beim Kauf eines Fahrzeuges ist die Freiheit von einer die Testergebnisse am Prüfstand beeinflussenden manipulativen "Schummelsoftware" eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft. Ein von einem Händler erworbener Gebrauchtwegen ist mangelhaft, wenn eine Sorftware die am Prüfstand zu messenden Werte schönt und reduziert und der KfZ-Halter eine Software zur Rückgängigmachung der Manipulation entgegennehmen muss, um nicht den Verlust der Zulassung zu riskieren.

Eine Verbesserung durch Aufspielen eines Software-Updates ist dem Käufer unzumutbar, da der Hänlder die wesentliche Verbesserungsleistung nicht selbst erbringen kann, sondern sich des Herstellers bedienen muss, er den Übernehmer vorsätzlich getäuscht hat.

Die Auflösung des Vertages ist angesichts des geltend gemachten Mangels nicht unverhältnismäßig, da eine Interessenabwägung ergibt, dass kein nur geringfügiger Mangel vorliegt. Der Übernehmer ist daher zur Wandlung des Kaufvertrages - Zug um Zug - gegen Rückgabe des Pkw berechtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00519:2017:RWE0000080

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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