RS Lvwg 2018/4/24 LVwG-S-591/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Norm

WRG 1959 §137 Abs3 Z8
WRG 1959 §138 Abs1
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Bei der Bestrafung wegen Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen

Auflage muss die Tatumschreibung neben dem Umstand, dass eine konkret zu bezeichnende Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder

Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (VwGH

Ra 2016/04/0034). Dies ist auch auf Maßnahmenvorschreibungen übertragbar.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Konkretisierung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.591.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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