RS Lvwg 2018/4/27 LVwG-AV-31/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.04.2018

Norm

KFG 1967 §20 Abs5 litc
KFG 1967 §22 Abs4

Rechtssatz

Die Bewilligung von Warnleuchten mit blauem Licht setzt auch bei Fahrzeugen gemäß § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 (Fahrzeuge für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst) das Vorliegen eines öffentlichen Interesses voraus, welches dann anzunehmen ist, wenn das Fahrzeug nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit (in einer größeren Zahl von Fällen) zu Fahrten bestimmt ist, bei denen anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden (bei denen es also gleichsam „um Minuten geht“).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Tonfolgehorn; Warnleuchte;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.31.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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