Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.05.2018Norm
GewO 1994 §366 Abs1 Z1Rechtssatz
Die erhobenen Tatvorwürfe des „Durchführens von Abrissarbeiten“ bzw. der „Ausführung elektrischer Anschlüsse“ reichen für eine taugliche Verfolgungshandlung einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 nicht hin, da sich daraus keinerlei Merkmale für ein gewerbsmäßiges Vorgehen ergeben. […] Dabei spielt es keine Rolle, wenn dem Beschuldigten (möglicherweise) bewusst war, dass er gewerbsmäßige Tätigkeiten entfaltet hat, da nicht einmal ein Geständnis eine rechtmäßige Verfolgungshandlung ersetzen kann. (vgl. VwGH 92/03/0249).
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Tatvorwurf; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1605.001.2017Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020