RS Lvwg 2018/5/9 LVwG-AV-415/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

09.05.2018

Norm

WRG 1959 §32
WRG 1959 §39
WRG 1959 §50

Rechtssatz

Eine Veränderung an einer wasserrechtlich nicht bewilligten Anlage, die einer Beseitigung dieser Anlage gleichkommt, löst keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht aus.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Bewilligung; eigenmächtige Neuerung; Instandhaltung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.415.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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