Entscheidungsdatum
13.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W101 2196651-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Peter SKOLEK, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 16.03.2018, Zl. Jv 5998/17b-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 7 Abs. 2 GEG idF BGBl. I Nr. 156/2015 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Im Verfahren vom Handelsgericht Wien, Zl. 51 Cg 84/11, waren für den Beschwerdeführer Pauschalgebühren iHv € 15.752,00 angefallen und diese vom Konto des damaligen Rechtsvertreters eingehoben worden.
In der als Vorstellung bezeichneten gegenständlichen Eingabe beantragte der Beschwerdeführer, dass "der Bescheid" hinsichtlich der Pauschalgebühren im Verfahren zu 51 Cg 84/11 dahingehend "berichtigt" werde, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren iHv € 5.152,80 anstatt €
15.752,00 auferlegt werde.
Mit Bescheid vom 16.03.2018, Zl. Jv 5998/17b-33, wies die belangte Behörde die Vorstellung als unzulässig zurück. (Dieser Bescheid war am 22.03.2018 dem vorigen Rechtsvertreter und nicht dem nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden).
Als Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Vorstellung als unzulässig zurückzuweisen sei, weil im gegenständlichen Fall kein Bescheid vorliege, der mit dem Rechtsmittel der Vorstellung angefochten werden könne.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 19.04.2018 fristgerecht eine Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Die (inhaltlichen) bereits in der Vorstellung geltend gemachten Argumente seien im bekämpften Bescheid nicht berücksichtigt worden. Es sei viel mehr festgestellt worden, dass eine Vorstellung nicht zulässig sei, da kein Mandatsbescheid vorliege. Diese Entscheidung beruhe auf einer rechtlich unrichtigen Beurteilung und der bekämpfte Bescheid sei daher rechtswidrig. Die Abbuchung der Pauschalgebühr vom Konto des Parteienvertreters sei einem Mandatsbescheid gleichzuhalten. Andernfalls bestünde ein vom Gesetzgeber nicht gewolltes Rechtsschutzdefizit, da eine unrichtige Abbuchung nicht bekämpft werden könnte.
In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.05.2018 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Vom Konto des vormaligen Rechtsvertreters wurden für den Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren iHv € 15.752,00 eingehoben.
Als maßgebend wird festgestellt, dass im gegenständlichen Fall kein Mandatsbescheid erlassen wurde und sich die "dagegen" erhobene Vorstellung folglich als unzulässig erweist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht insbesondere geltend, dass die Abbuchung der Pauschalgebühr vom Konto des vormaligen Parteienvertreters einem Mandatsbescheid gleichzuhalten sei, da andernfalls ein vom Gesetzgeber nicht gewolltes Rechtsschutzdefizit bestünde bzw. eine unrichtige Abbuchung nicht bekämpft werden könnte. Dem ist entgegenzuhalten, dass hier kein Rechtsschutzdefizit vorliegt, weil der Gesetzgeber genau für solche Fälle wie dem Vorliegenden den sogenannten Rückzahlungsantrag gemäß § 6c GEG idgF vorgesehen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.2. Der angefochtene Bescheid wurde am 22.03.2018 dem vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der gleichzeitig Rechtsvertreter anderer Parteien in dem Zivilrechtsverfahren (gewesen) ist, zugestellt und zwar, obwohl der nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Einleitungsspruch ausdrücklich genannt wurde.
Die gegenständliche Beschwerde erhob der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.
Gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist.
Da der (nunmehrige) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers offensichtlich innerhalb der Beschwerdefrist vom angefochtenen Bescheid Kenntnis erlangt hat, gilt die gegenständliche Beschwerde nach leg. cit. als fristgerecht und zulässig.
3.2. Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 GEG idF BGBl. I Nr. 156/2015 kann jene Partei, die sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einer Kostenbeamtin oder einem Kostenbeam-ten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben, wobei mit rechtzeitiger Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid nach der neuen Gesetzeslage ab 01.01.2016 ex lege außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weil kein Mandatsbescheid erlassen wurde und daher die gegenständlich eingebrachte Vorstellung gemäß § 7 Abs. 2 erster Satz GEG idF BGBL I. Nr. 156/2015 unzulässig ist.
Die Beschwerde legt somit in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 7 Abs. 2 GEG idF BGBl. I Nr. 156/2015 abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gerichtsgebühren, Mandatsbescheid, Vorstellung, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2196651.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018