Entscheidungsdatum
14.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W210 2175168-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 10.12.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 16.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen einvernommen.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 10.10.2017 durch Hinterlegung wirksam zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 10.10.2017 durch Hinterlegung wirksam zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund basiere weder auf einem der Verfolgungsgründe der GFK noch weise er die erforderliche Verfolgungsintensität auf. Eine konkrete, asylrelevante Bedrohung oder gar individuelle Verfolgung durch die Taliban habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Individuelle Drohungen oder Übergriffe seitens der Taliban habe der Beschwerdeführer nicht bejaht. Die geschilderte latente Angst vor den Taliban sei per se nicht geeignet, eine asylrelevante Bedrohung zu begründen. Da der Beschwerdeführer das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK somit nicht glaubhaft gemacht habe, habe kein internationaler Schutz gewährt werden können. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA damit, dass sich aus den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 habe ableiten lassen. Der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht in eine ausweglose Situation zu geraten. Gemäß § 57 AsylG 2005 sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Weiters wurde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ermittelt. Die belangte Behörde kam nach Abwägung der bestehenden öffentlichen Interessen und jenen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund basiere weder auf einem der Verfolgungsgründe der GFK noch weise er die erforderliche Verfolgungsintensität auf. Eine konkrete, asylrelevante Bedrohung oder gar individuelle Verfolgung durch die Taliban habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Individuelle Drohungen oder Übergriffe seitens der Taliban habe der Beschwerdeführer nicht bejaht. Die geschilderte latente Angst vor den Taliban sei per se nicht geeignet, eine asylrelevante Bedrohung zu begründen. Da der Beschwerdeführer das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK somit nicht glaubhaft gemacht habe, habe kein internationaler Schutz gewährt werden können. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA damit, dass sich aus den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 habe ableiten lassen. Der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht in eine ausweglose Situation zu geraten. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Weiters wurde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ermittelt. Die belangte Behörde kam nach Abwägung der bestehenden öffentlichen Interessen und jenen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.
5. Mit Schreiben vom 23.10.2017 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den ihm amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberater, vollinhaltliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe entgegen der Beurteilung durch die belangte Behörde eine persönliche Bedrohung und Verfolgung iSd Art. 1 GFK. Der Beschwerdeführer sei zwei bis drei Mal aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen. Die Taliban würden rigoros gegen Personen vorgehen, die sich ihnen nicht anschließen würden. Zudem habe die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Verfolgung durch Taliban Feststellungen zur Situation in der Provinz Kandahar getroffen, der Beschwerdeführer stamme jedoch aus der Provinz Nangarhar. Unter Verweis auf Berichte internationaler Organisationen sowie auf einen Artikel von Friederike Stahlmann "Überleben in Afghanistan", welcher die Annahme in Frage stelle, dass alleinstehende, junge, gesunde Männer generell ein Überleben in Afghanistan sichern könnten, wendet die Beschwerde weiter ein, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer in Afghanistan nicht bestehe. Der Beschwerdeführer verfüge weder in Kabul noch in einer anderen großen Stadt Afghanistans über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht und verfüge über keine Fachausbildung. Dies sei von der belangten Behörde nicht entsprechend gewürdigt worden. Letztlich habe diese auch die besondere Situation für Rückkehrer aus Europa nicht miteinbezogen.5. Mit Schreiben vom 23.10.2017 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den ihm amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberater, vollinhaltliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe entgegen der Beurteilung durch die belangte Behörde eine persönliche Bedrohung und Verfolgung iSd Artikel eins, GFK. Der Beschwerdeführer sei zwei bis drei Mal aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen. Die Taliban würden rigoros gegen Personen vorgehen, die sich ihnen nicht anschließen würden. Zudem habe die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Verfolgung durch Taliban Feststellungen zur Situation in der Provinz Kandahar getroffen, der Beschwerdeführer stamme jedoch aus der Provinz Nangarhar. Unter Verweis auf Berichte internationaler Organisationen sowie auf einen Artikel von Friederike Stahlmann "Überleben in Afghanistan", welcher die Annahme in Frage stelle, dass alleinstehende, junge, gesunde Männer generell ein Überleben in Afghanistan sichern könnten, wendet die Beschwerde weiter ein, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer in Afghanistan nicht bestehe. Der Beschwerdeführer verfüge weder in Kabul noch in einer anderen großen Stadt Afghanistans über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht und verfüge über keine Fachausbildung. Dies sei von der belangten Behörde nicht entsprechend gewürdigt worden. Letztlich habe diese auch die besondere Situation für Rückkehrer aus Europa nicht miteinbezogen.
6. Mit Datum vom 02.11.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einem verzichtete die belangte Behörde auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.03.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Beweggründen hinsichtlich seiner Ausreise aus Afghanistan und zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde.
Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. Dieses wurde als Beilage ./1 des Verhandlungsprotokolls zum Akt genommen.
Die erkennende Richterin brachte ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 02.03.2017, Stand:
30.01.2018, einen Bericht der Landinfo zur Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017, ein Dossier der Staatendokumentation zu den Grundlagen der Stammes- und Clanstrukturen in Afghanistan aus dem Jahr 2016, UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 samt Anmerkungen, einen EASO-Bericht zu Netzwerken in Afghanistan vom Jänner 2018 idF der deutschen Übersetzung sowie einen EASO-Bericht zu Afghanistan: "Recruitment by armed groups" vom September 2016 in das Verfahren ein.30.01.2018, einen Bericht der Landinfo zur Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017, ein Dossier der Staatendokumentation zu den Grundlagen der Stammes- und Clanstrukturen in Afghanistan aus dem Jahr 2016, UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 samt Anmerkungen, einen EASO-Bericht zu Netzwerken in Afghanistan vom Jänner 2018 in der Fassung der deutschen Übersetzung sowie einen EASO-Bericht zu Afghanistan: "Recruitment by armed groups" vom September 2016 in das Verfahren ein.
Weiters wies die erkennende Richterin darauf hin, dass der aktuelle EASO-Bericht aus Dezember 2017 zur Bedrohung von Einzelpersonen durch Konfliktparteien hinsichtlich des möglichen Verfolgungsszenarios einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban auf die in das Verfahren eingebrachten Berichte zur Rekrutierung durch die Taliban verweist.
Der Beschwerdeführervertreter verzichtete auf eine Ausfolgung der Berichte und legte den Artikel "Überleben in Afghanistan" von Friederike Stahlmann aus dem Asylmagazin 03/2017, einen Bericht von Thomas Ruttig "Notiz Afghanistan, Alltag in Kabul" (schweizer Flüchtlingshilfe vom Juni 2017) und das zum Verfahren W119 200600 erstattete Gutachten des Dr. Rasuly vom 23.10.2015 zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, in die im Verfahren vorgelegten Dokumente und Integrationsunterlagen, durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2018, Einsicht in die darin ins Verfahren eingebrachten Berichte und den hiergerichtlichen Gerichtsakt.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Fluchtvorbringen, seinem Leben in Österreich und seiner Rückkehr nach Afghanistan:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er ist ledig und kinderlos. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er spricht jedoch einen spezifischen Akzent, der Paschtu sehr ähnlich ist.
Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX, geboren und aufgewachsen. Er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie. Die Familie des Beschwerdeführers sichert sich ihren Lebensunterhalt durch Erträgnisse und Einkünfte aus ihrer eigenen Landwirtschaft, zurzeit aus Pachteinnahmen.Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie. Die Familie des Beschwerdeführers sichert sich ihren Lebensunterhalt durch Erträgnisse und Einkünfte aus ihrer eigenen Landwirtschaft, zurzeit aus Pachteinnahmen.
Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Vater, der ältere Bruder sowie Onkel und Tanten des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Bruder des Beschwerdeführers ist verheiratet und hat vier Kinder. Die Schwester des Beschwerdeführers ist ebenfalls bereits verheiratet und lebt mit ihrem Mann in der Stadt XXXX.Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Vater, der ältere Bruder sowie Onkel und Tanten des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Bruder des Beschwerdeführers ist verheiratet und hat vier Kinder. Die Schwester des Beschwerdeführers ist ebenfalls bereits verheiratet und lebt mit ihrem Mann in der Stadt römisch 40 .
Der Beschwerdeführer hat über das Internet regelmäßig Kontakt zu seinem Bruder in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre die Grundschule in Nangarhar und arbeitete anschließend in der familieneigenen Landwirtschaft mit.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Jahr 2015 und reiste Ende 2015 illegal nach Europa. Am 09.12.2015 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Er absolvierte eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A1 und besucht seit November 2017 die Übergangsstufe an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Fachpraxis "Gastronomisches Praktikum". Zudem nahm er im Februar 2018 an einem Grundkurs für Erste Hilfe des österreichischen Roten Kreuzes teil. Seine Freizeit verbringt der Beschwerdeführer im Fitnessstudio und mit seinen afghanischen Freunden.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er nimmt keine Medikamente und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hatte weder durch seine Zugehörigkeit zur paschtunischen Volksgruppe noch durch jene zur sunnitischen Glaubensrichtung Probleme in Afghanistan.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat jemals einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr