TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/19 W183 2194469-2

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Veröffentlicht am 19.06.2018
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Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
UVG §24
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W183 2194469-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17.04.2018, Zl. XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 24 UVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX (in Folge: BG) wurde dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers (dieser in Folge: BF) mit Beschluss vom 15.04.2015, Zl. XXXX, ein monatlicher Unterhaltsvorschuss in Höhe von EUR 570,00 gewährt und dem BF als Unterhaltsschuldner aufgetragen, die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 570,00 einzuzahlen. Mit Schriftsatz vom 30.10.2015 erhob der BF Rekurs. Mit Beschluss des BG vom 06.11.2015 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung dieses Rekurses bewilligt und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Beschlusses vom 15.04.2015 aufgehoben. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (in Folge: LG) vom 27.01.2016 wurde dem Rekurs nicht Folge gegeben. Am 10.03.2016 wurde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit bestätigt.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.05.2015 wurde dem BF die Zahlung von insgesamt EUR 578,00 vorgeschrieben, allerdings wurde dieser an die alte Adresse des BF zugestellt, und daher am 22.02.2018 nochmals zugestellt.

Aufgrund der rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung durch den BF trat der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.04.2018 (zugestellt am 23.04.2018) wurde der BF zur Zahlung der im Pflegschaftsverfahren entstandenen Gebühren in Höhe von EUR 570,00 und der Einhebungsgebühr gem. §6a Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 578,00, verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, mit rechtskräftigem Beschluss des BG sei dem minderjährigen Sohn des BF ein monatlicher Unterhaltsvorschuss in der Höhe von EUR 570,00 gewährt worden, die Zahlung der Pauschalgebühr gemäß § 24 Unterhaltsvorschußgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985 (UVG) in der Höhe von EUR 570,00 sei bislang nicht erfolgt.

4. Mit Schriftsatz vom 02.05.2018 (vom BF direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2018, Zl. W183 2194469-1/2E gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), an die belangte Behörde weitergeleitet, wo sie am 14.05.2018 einlangte) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er schon für die Gehaltsexekutionen Verwaltungsgebühren gezahlt habe, nunmehr nochmals EUR 578,00 vorzuschreiben sei bloße Willkür. Die Gebührenvorschreibung sei ohne Einleitung zweckdienlicher Erhebungen zur Feststellung des tatsächlichen Sachverhalts und ohne Notwendigkeit erfolgt.

5. Mit Schriftsatz vom 17.05.2018 (eingelangt am 22.05.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Beschluss des BG vom 15.04.2015 wurde der BF verpflichtet, seinem minderjährigen Sohn EUR 570,00 an Unterhaltsleistungen zu zahlen. Dagegen erhob der BF am 30.10.2015 einen Rekurs, dem mit Beschluss vom 27.01.2016 nicht Folge gegeben wurde. Der Beschluss ist rechtskräftig und vollstreckbar.

1.2. BF hat keine Verfahrenshilfe beantragt.

1.3. Die Gebühr wurde bislang nicht entrichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Zur anwendbaren Rechtslage

Gemäß § 37 Abs. 13 UVG in der aktuellen Fassung (BGBl. I Nr. 156/2015) tritt § 24 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 156/2015 mit 01.01.2016 in Kraft und ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen das Rechtsmittel nach dem 31.12.2015 erhoben wird. Da im gegenständlichen Fall der BF den Rekurs am 30.10.2015 erhob, ist § 24 UVG in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010 anwendbar.

Zur Zahlungspflicht und Gebührenhöhe

Gemäß § 24 UVG in der anwendbaren Fassung hat der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags zu entrichten. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 leg.cit. einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

3.2.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Aus der Beschwerde ergibt sich die Meinung des BF, bereits Gebühren für die Gehaltsexekutionen bezahlt zu haben, darüberhinausgehende Gebühren seien "bloße Willkür", "ohne Einleitung zweckdienlicher Erhebungen zur Feststellungen des tatsächlichen Sachverhaltes" und "ohne Notwendigkeit" vorgeschrieben worden. Tatsächlich steht der Sachverhalt fest: Mit rechtskräftigem Beschluss des BG wurde dem minderjährigen Sohn des BF ein monatlicher Unterhaltsvorschuss in Höhe von EUR 570,00 gewährt, als Unterhaltsschuldner ist BF für die Pauschalgebühr in Höhe des gewährten monatlichen Vorschussbetrages auch zahlungspflichtig. Lt.

§ 24 UVG in der anwendbaren Fassung ist die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren mittels Beantragung der Verfahrenshilfe möglich, BF hat dies jedoch nicht beantragt. Unstrittig ist, dass der BF die Gebühr bislang nicht beglichen hat, weshalb auch die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zu Recht vorgeschrieben wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 24 UVG abzuweisen war.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einhebungsgebühr, Pauschalgebührenauferlegung, Unterhaltsvorschuss,
Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2194469.2.00

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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