TE Vwgh Erkenntnis 2018/5/24 Fr 2017/01/0040

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §47 Abs5;
VwGG §56 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über den Fristsetzungsantrag des A A in D, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Bundesverwaltungsgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss binnen drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung nachzuholen.

Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 2017 gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 2018, wurde diese Frist um drei Monate verlängert.

2 Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.

3 Der auf Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Kostenersatzantrag des Antragstellers war abzuweisen, weil gemäß § 56 Abs. 1 erster Satz iVm § 47 Abs. 5 VwGG der Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, gegenüber dem Antragsteller Aufwandersatz zu leisten hat, nicht jedoch - wie vom Antragsteller beantragt - das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 29.8.2017, Ra 2015/17/0004).

Wien, am 24. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017010040.F00

Im RIS seit

27.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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