TE Vwgh Beschluss 2018/5/25 Ro 2018/10/0003

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Veröffentlicht am 25.05.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
70/05 Schulpflicht;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
SchPflG 1985 §11 Abs3;
SchPflG 1985 §11 Abs4;
SchPflG 1985 §12;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §51;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des Stadtschulrats für Wien in 1010 Wien, Wipplingerstraße 28, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2017, Zl. W129 2171882-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Schulpflichtgesetz (mitbeteiligte Partei: F K in W, vertreten durch B K), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Stadtschulrats für Wien (des Revisionswerbers) vom 5. September 2017 wurde die Teilnahme der mitbeteiligten Partei an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG) untersagt und die diesbezügliche Anzeige abgewiesen. Gleichzeitig wurde die mitbeteiligte Partei gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG verpflichtet, ihre Schulpflicht fortan an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen und die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde gemäß § 13 VwGVG ausgeschlossen.

2 Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 2. November 2017 wurde der Bescheid des Revisionswerbers behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Prüfung der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht nach § 11 Abs. 3 SchPflG zurückverwiesen. Die Revision gegen diese Entscheidung wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

3 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe zwar zutreffend festgehalten, dass die für die mitbeteiligte Partei kein Erfolgsnachweis im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG - durch Vorlage eines Externistenprüfungszeugnisses - erbracht worden sei. Jedoch sei für die mitbeteiligte Partei ein (positives) Zeugnis einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2016/2017 vorgelegt worden. Damit habe die mitbeteiligte Partei ihre Schulpflicht im Schuljahr 2016/2017 durch den Besuch einer privaten "Statutsschule" mit Öffentlichkeitsrecht (§ 12 SchPflG) und nicht durch Teilnahme am häuslichen Unterricht (§ 11 SchPflG) erfüllt. Die gegenständliche Nichtanwendbarkeit des § 11 Abs. 4 SchPflG stehe jedoch nicht der Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 SchPflG entgegen. Zu der dort geregelten Frage der Gleichwertigkeit des Unterrichts habe der Revisionswerber keine Erhebungen vorgenommen, weshalb der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben sei.

4 Zur Zulassung der Revision führte das BVwG aus, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur fraglichen Zulässigkeit der (alternativen) Erfüllung der Schulpflicht (hier:

Teilnahme am Unterricht an einer privaten Schule mit Öffentlichkeitsrecht) anstelle der ursprünglich angestrebten Teilnahme am häuslichen Unterricht sowie zur Frage, ob eine Schulbehörde auch dann verpflichtet sei, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen, wenn ein Schüler anstelle eines Erfolgsnachweises nach § 11 Abs. 4 SchPflG eine (positive) Bestätigung über die tatsächlich wahrgenommene und im Sinn des SchPflG gleichwertige Alternative zum häuslichen Unterricht vorlege.

5 Die - nicht anwaltlich vertretene - mitbeteiligte Partei erstattete durch ihre Mutter in dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

9 Die Revision ist nicht zulässig:

10 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision -

bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN).

11 Die vom BVwG und der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen wurden mit Erkenntnis VwGH 24.4.2018, Ro 2018/10/0004, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, geklärt. Die gegenständliche Entscheidung steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

13 Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil ein diesbezüglicher Anspruch gemäß § 48 Abs. 3 Z 2 (iVm § 51) VwGG nur im - hier nicht vorliegenden - Fall der Einbringung der Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) besteht.

Wien, am 25. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100003.J00

Im RIS seit

27.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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