TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/7 LVwG-1-717/2017-R15

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Veröffentlicht am 07.06.2018
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Entscheidungsdatum

07.06.2018

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z3
GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde der K S, G, vertreten durch Pichler Rechtsanwalt GmbH, Dornbirn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 12.10.2017, Zl X-9-2017/26752, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 240 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch hinsichtlich der Tatzeit zu lauten hat wie folgt:

„An folgenden Tagen wurde vor 06.00 Uhr gearbeitet, wobei zu den nachstehenden Zeiten auch die Fenster geöffnet waren:

18.04.2017, 05.30 Uhr bis 05.45 Uhr

20.04.2017, 05.35 Uhr bis 05.50 Uhr

21.04.2017, 05.30 Uhr bis 05.45 Uhr

24.04.2017, 05.35 Uhr bis 05.50 Uhr

25.04.2017, 05.55 Uhr bis 05.57 Uhr“

Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 24 Euro.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.              Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

    Sie haben als gewerberechtl. Geschäftsführerin der Firma F F OG in G, zu verantworten, dass von der genannten Firma auf GST-NR XXX, GB G, eine Betriebsanlage, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 2.12.2015 gewerberechtlich genehmigt wurde, nach einer genehmigungspflichtigen Änderung gemäß § 81 Abs.1 GewO. ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wurde.
Es wurde festgestellt, dass die Betriebszeiten, welche von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr festgelegt wurden, nicht eingehalten wurden. Diese Änderung war geeignet Nachbarn durch Lärm zu belästigen.

An folgenden Tagen wurde vor 06:00 Uhr gearbeitet:
18. April 2017, 05:30 Uhr bis 05:45 Uhr
20. April 2017, 05:35 Uhr bis 05:50 Uhr
21. April 2017, 05:30 Uhr bis 05:45 Uhr
24. April 2017, 05:30 Uhr bis 05:50 Uhr
25. April 2017, 05:30 Uhr bis 05:57 Uhr
26. April 2017, 05:30 Uhr bis 05:40 Uhr

Tatort:

G, GST-NR XXX, GB G

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 366 Abs. 1 Zif. 3 iVm § 81 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 GewO 1994

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

 

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

 

360,00

33 Stunden

§ 366 Abs. 1 GewO 1994

Zu

Freiheitsstrafe

Gemäß

 

 

 

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

 

36,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro    396,00“

2.   Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, sämtliche Spruchpunkte des Straferkenntnisses, insbesondere in Anbetracht des Tatortes sowie bezüglich der Bezeichnung der lärmerzeugenden Tätigkeit, seien nicht ausreichend konkretisiert, um die Erfordernisse des § 44a VStG erfüllen zu können. Es werde pauschal vorgeworfen, dass der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu den angezeigten Zeitpunkten Vorbereitungsarbeiten durchgeführt habe, ohne darzulegen, ob tatsächlich eine lärmerzeugende Tätigkeit dadurch erfolgt sei. Vollkommen unkonkret werde vorgeworfen, dass dadurch die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F verstoßen hätte. Im angefochtenen Straferkenntnis werde zulasten der Beschwerdeführerin angenommen, dass die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin bereits mit Eintreffen im Betriebsgelände eine lärmerzeugende Tätigkeit vornehmen würden. Da die Beschwerdeführerin, respektive deren Mitarbeiter, keine lärmerzeugende Tätigkeit an den Vorfallstagen zu den Vorfallszeitpunkten geschaffen hätten, liege kein beschwerdelegitimiertes Verhalten vor. Erst mit Einschalten der Pumpe werde ein Lärm erzeugt, welcher über das Ortsübliche hinausgehe und überhaupt erst geeignet sei, Nachbarn gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 zu belästigen. Die Pumpe werde von den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin aber frühestens mit 07.00 Uhr eingeschaltet. Zudem würden zu diesem Zeitpunkt die Fenster geschlossen, obwohl die Beschwerdeführerin hiezu gar nicht verpflichtet wäre. Zum Beweis dafür, dass keine lärmerzeugenden Tätigkeiten erfolgt seien, werde die Einholung eines lärmtechnischen Sachverständigengutachtens beantragt, sowie die betreffenden Mitarbeiter der Beschwerdeführerin als Zeugen einzuvernehmen.

Darüber hinaus leide das Straferkenntnis an einem Begründungsmangel. Gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 dürften Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise geeignet seien, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen. Eine Übertretung liege also nicht bereits dann vor, wenn „Vorarbeiten“ durchgeführt würden, sondern erst dann, wenn eine lärmerzeugende Tätigkeit im Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 07.00 Uhr erfolgt sei. Bei den Vorarbeiten handle es sich nicht um eine lärmerzeugende Tätigkeit. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei daher nicht verwaltungsstrafrechtlich relevant. Der Schutzzweck der Norm sei nicht verletzt worden.

3.              Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.12.2015 wurde der F F OG, G, die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für Fein- und Dünnblechbearbeitung auf GST-NR XXX, GB G erteilt. Weiters wurden der F F OG, G, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 22.08.2016 Planabweichungen genehmigt. Die Betriebszeiten sind im Bescheid wie folgt festgelegt worden: Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie samstags von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Die Beschuldigte war zu den Tatzeitpunkten gewerberechtliche Geschäftsführerin der Firma F F OG, G.

An folgenden Tagen wurde vor 06.00 Uhr gearbeitet, wobei zu den nachstehenden Zeiten auch die Fenster geöffnet waren:

am 18.04.2017, von 05.30 Uhr bis 05.45 Uhr

am 20.04.2017, von 05.35 Uhr bis 05.50 Uhr

am 21.04.2017, von 05.30 Uhr bis 05.45 Uhr

am 24.04.2017, von 05.35 Uhr bis 05.50 Uhr

am 25.04.2017, von 05.55 Uhr bis 05.57 Uhr.

Die Arbeiten bestanden darin, dass der anwesende Mitarbeiter Vorbereitungen für die Produktion vorgenommen hat, insbesondere das Hochfahren bzw Starten der Maschine. Unmittelbar neben dem Betriebsgebäude liegt das Wohngebäude jenes Nachbarn, der die Anzeige erstattet hat. Die Änderung der Betriebsanlage war geeignet, diesen Nachbarn durch Lärm zu belästigen.

4.              Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft F sowie der Angaben der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen C F und A W G sowie den von der Beschuldigten in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen, eines Auszugs aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom 27.04.2017 sowie des gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides vom 02.12.2015, als erwiesen angenommen.

Die Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es Diskrepanzen zwischen den vorgeworfenen Betriebszeiten und den im Zeiterfassungssystem festgehaltenen Zeiten des betreffenden Mitarbeiters gebe. Die Mitarbeiter hätten die Anweisung, keinesfalls vor 06.00 Uhr mit der Produktion zu beginnen und während des gesamten Tages während der Produktion die Fenster geschlossen zu halten. Sofern ihr Mitarbeiter bereits vor 06.00 Uhr im Betrieb gearbeitet habe, habe er lediglich Arbeiten am Computer durchgeführt und die Maschine hochgestartet. Das Hochstarten der Maschine mache keinen Lärm, sondern sei in etwa so laut, wie wenn ein normaler PC eingeschaltet werde. Sie könne ausschließen, dass zu den angeführten Zeiten jemand anders bzw ein anderer Mitarbeiter bereits im Betrieb gearbeitet habe. Die lärmintensive Phase beginne erst, wenn bei der betreffenden Wasserstrahlmaschine die Pumpe eingeschaltet werde. Dann werde das Wasser durch das Rohrleitungssystem gepumpt und es werde produziert. Mit der Maschine würden alle möglichen Arten von Materialien, insbesondere Feinbleche, geschnitten.

Der Anzeigenleger C F hat als Zeuge in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ausgesagt, er sei meistens durch den Lärm beim Betrieb der Beschuldigten aufgewacht. Die entsprechenden Zeiten habe er anhand der Uhr auf seinem Handy festgestellt und notiert. Er habe auch festgehalten, wann das Fenster wieder geschlossen worden sei. Als Beweis habe er Fotos gemacht. Er habe Lärm von Betriebsmaschinen wahrgenommen, könne jedoch nicht beurteilen, was für eine Bearbeitung das gewesen sei. Zu den angeführten Zeiten sei allgemeiner Betriebslärm zu hören gewesen. Der Lärm sei so laut gewesen, dass er ihn bei geschlossenem Fenster gehört habe. Es sei ein Betriebslärm einer Maschine bzw ein Metallbearbeitungsgeräusch gewesen. Die Lichtbilder habe er mit seinem Smartphone gemacht. Sein Haus befinde sich in zweiter Reihe, die nächstgelegene Straße sei in etwa 40 m weit entfernt. Den Verkehrslärm von der Straße höre er bei geschlossenem Fenster nicht.

Der als Zeuge einvernommene Mitarbeiter der Beschuldigten, A W G, sagte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass er sich an den betreffenden Tagen jeweils ca ab 05.30 Uhr im Betrieb der F aufgehalten habe. Wenn er zum Betrieb komme, dann ziehe er sich zunächst um und stemple dann ein. Die Fenster öffne er in der Regel auch erst nach dem Einstempeln. Er habe dann jeweils die Maschine eingeschaltet, den Computer hochgefahren und die Arbeit vorbereitet. Mit „Maschine eingeschaltet“ meine er, dass er die Maschine hochgefahren habe. Das Hochfahren der Maschine mache in etwa dasselbe Geräusch wie das Starten eines PC. Die Pumpe der Maschine schalte er erst dann ein, wenn er beginne zu produzieren. Das passiere dann pünktlich um 06.00 Uhr bzw kurz nach 06.00 Uhr. Die Pumpe mache einen größeren Lärm. An den angeführten Tagen habe er die Pumpe nie vor 06.00 Uhr eingeschaltet. Das Fenster habe er jeweils davor für jeweils ca zehn Minuten zum Lüften aufgemacht. Er habe das Fenster immer zugemacht, bevor er die Pumpe der Maschine eingeschaltet habe. Wenn er nach den Zeitaufzeichnungen am 25.04.2017 erst um 05.55 Uhr und am 26.04. erst um 05.50 Uhr eingestempelt habe, so bedeute dies, dass er dann erst auch um diese Zeit zum Betrieb gekommen sei. Er habe nicht vergessen einzustempeln und habe auch nicht später eingestempelt. Es könne durchaus vorgekommen sein, dass er in der Früh auch mit der Luftpistole etwas abgeblasen habe. Bei dieser Luftpistole handle es sich nicht um ein lautes Gerät. Vor 06.00 Uhr habe er dieses Gerät jedoch nicht verwendet. Im Keller der Betriebsanlage befinde sich auch eine Wärmepumpe, diese sei in etwa so laut wie die Pumpe der Maschine. Er könne nicht sagen, ob die Wärmepumpe ständig gelaufen sei. Die Wärmepumpe höre man jedoch im Freien, wenn man draußen vor dem Betrieb stehe. Er habe die Wärmepumpe auch schon wahrgenommen, bevor er den Betrieb betreten und eingestempelt habe.

Zur Wärmepumpe im Keller des Betriebes gab die Beschuldigte an, dass diese Wärmepumpe durchaus laut sei. Wenn jemand bei geöffnetem Fenster in Richtung dieser Wärmepumpe das Schlafzimmer habe, könne diese schon als störend empfunden werden. Die Wärmepumpe sei jedenfalls draußen wahrnehmbar. Sie sei theoretisch rund um die Uhr in Betrieb und schalte sich ein, wenn entsprechender Wärmebedarf da sei. Dies könne auch nicht beeinflusst werden. Die Wärmepumpe beheize das Gebäude und habe mit ihrem Betrieb nicht direkt zu tun. Im Betriebsgebäude seien ja mehrere Betriebe. Auch das Wohnhaus des Anzeigenlegers werde mit dieser Wärmepumpe beheizt. Der Keller, in dem sich die Wärmepumpe befinde, sei nicht Teil ihres Betriebes. Sie sei vor allem in der Nacht hörbar, untertags gehe der Lärm der Wärmepumpe im Wesentlichen im Verkehrslärm unter.

Das Landesverwaltungsgericht folgt den glaubwürdigen Angaben der einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Die nunmehr festgestellten Tatzeiten ergeben sich aus den von der Beschuldigten vorgelegten Zeitaufzeichnungen aus dem Zeiterfassungssystem, der bestätigenden Aussage des betreffenden Mitarbeiters sowie der Aussage des Anzeigenlegers zu den von ihm geführten Aufzeichnungen, zumal diese mit den Zeitaufzeichnungen aus dem Zeiterfassungssystem weitgehend übereinstimmen. Jene Zeiten aus den Aufzeichnungen des Meldungslegers, die nicht mit den Zeiten aus dem Zeiterfassungssystem in Einklang zu bringen sind, können hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, weshalb sie zugunsten der Beschuldigten vom Tatvorwurf auszuscheiden waren.

5.1. Gemäß § 366 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 85/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Nach § 81 Abs 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 125/2013, bedarf, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 135/2009, dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,

2.   die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen,

3.   die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlicher Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.   die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.   eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

5.2.           Wie sich aus dem Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.12.2015 ergibt, sind die Betriebszeiten der gegenständlichen Betriebsanlage von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie samstags von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt. Nach den obigen Feststellungen unter Punkt 3. wurde die Betriebsanlage zu den dort festgestellten Zeiten betrieben. Auch Vorbereitungstätigkeiten gelten als Betriebszeit. Die Durchführung von „Vorarbeiten“ war jedenfalls geeignet, Nachbarn, die sich im Nahebereich der Betriebsanlage befinden, zu belästigen. Dass sich durch die geänderte Betriebsweise insbesondere Belästigungen der Nachbarn, die im Nahebereich der Betriebsanlage wohnen, gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 ergeben können, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Tatsächlich kam es auch zu Beschwerden des Nachbarn wegen Lärmbelästigung. Die betreffende Betriebsanlage wurde somit in einer geänderten Betriebsweise (Änderung der Betriebszeiten) betrieben. Eine derartige Betriebsartänderung ist genehmigungspflichtig.

Soweit die Beschuldigte die Einholung eines lärmtechnischen Sachverständigengutachtens beantragt, ist anzumerken, dass die Genehmigungspflicht der Änderung einer Betriebsanlage nicht davon abhängt, ob dadurch tatsächlich die im § 74 Abs 2 GewO 1994 erwähnten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Einwirkungen hervorgerufen werden. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, Derartiges zu bewirken. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.09.1994, 94/04/0068). Dass betriebliche Tätigkeiten eines metallverarbeitenden Betriebes, selbst wenn es sich dabei lediglich um Vorarbeiten handelt, insbesondere wenn diese bei geöffneten Fenstern durchgeführt werden, grundsätzlich geeignet sind, die im § 74 Abs 2 GewO 1994 erwähnten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Einwirkungen hervorzurufen, steht außer Zweifel.

Soweit vorgebracht wird, dass der vom Anzeigenleger wahrgenommene Lärm auch von einer Wärmepumpenanlage im Keller des Betriebsgebäudes stammen könnte, ist anzumerken, dass die Beschuldigte selbst angegeben hat, dass die Wärmepumpe praktisch dauernd in Betrieb ist. Der Nachbar hat jedoch konkrete Angaben zu einzelnen Betriebszeitenüberschreitungen machen können, die sich weitgehend mit den Zeitaufzeichnungen aus dem Zeiterfassungssystem beim Betrieb der Beschuldigten decken. Darüber hinaus hat er ausgesagt, dass es sich um Betriebslärm sowie Lärm aus Metallbearbeitung gehandelt habe. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anzeigenleger die wahrgenommenen Geräusche mit jenen der Wärmepumpe verwechselt haben könnte.

Nachdem die gegenständliche genehmigte Betriebsanlage mit den angeführten Änderungen (geänderte Betriebszeiten) konsenslos betrieben wurde, ist die Beschuldigte nach den oben angeführten Bestimmungen zu bestrafen.

6.   Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der gegenständlichen Norm ist es, ua Belästigungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 der Nachbarn hintanzuhalten. Diesem Schutzzweck wurde nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten zu berücksichtigen, Erschwerungsgründe liegen keine vor.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen hat die Beschuldigte keine Angaben gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca 2.000 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse der Beschuldigten, die Geschäftsführerin eines metallverarbeitenden Betriebes ist, gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass diese jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.

Die Strafe war herabzusetzen, weil der festgestellte Tatzeitraum gegenüber jenem im angefochtenen Straferkenntnis eingeschränkt wurde.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erachtet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe, die sich im untersten Bereich des Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 3.600 Euro) befindet, schuld-, tat-, vermögens-und einkommensangemessen.

7.              Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.

8.   Die Änderung des behördlichen Spruchs erfolgte, weil die festgestellten Tatzeiten einzuschränken waren.

9.   Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gewerberecht, Betriebsanlage, Betriebszeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.717.2017.R15

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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