TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/17 99/16/0187

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Veröffentlicht am 17.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

ABGB §914;
ABGB §938;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der JS in P, vertreten durch Dr. Gisela Possnig-Fuchs und Dr. Peter Wasserbauer, Rechtsanwälte in Weiz, Kernstockstraße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 29. April 1999, Zl. RV 26/1-7/98, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin errichtete mit ihren Eltern Adolf und Maria Fürntrath am 17. Dezember 1996 in Form eines Notariatsaktes einen Übergabsvertrag, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

"Übergabsvertrag

Erstens: Die Ehegatten Herr Adolf und Frau Maria Fürntrath sind gleichteilige Miteigentümer der Liegenschaft Einlagezahl 147 Grundbuch 64310 Pittermannviertl mit den Grundstücken 425/1 landwirtschaftliche Nutzfläche und 425/2 Baufläche (Gebäude) - sonstige (Platz) im Katasterausmaß von insgesamt 1.401 Quadratmeter.

Die vorgenannte Liegenschaft wird von der Bewertungsstelle des Finanzamtes Hartberg zum Aktenzeichen 490-2-1072 mit einem zum 1. Jänner 1983 festgesetzten Steuereinheitswert von Schilling zwei Millionen dreihundertsechsunddreißigtausend als Geschäftsgrundstück bewertet.

Bei der vorgenannten Liegenschaft sind für die Sparkasse Weiz Pfandrechte für die Kreditforderungen bis zum Höchstbetrag von insgesamt Schilling zehn Millionen einhundertfünfundsechzigtausend einverleibt, wobei die Höhe der derzeit aushaftenden Kredite in der Bilanz bis zum vereinbarten Übergabsstichtag ausgewiesen ist.

Zweitens: Die Ehegatten Herr Adolf und Frau Maria Fürntrath übergeben an Frau Jolande Sedlak und diese übernimmt in ihr Alleineigentum die Liegenschaft Einlagezahl 147 Grundbuch 64310 Pittermannviertl mit dem eingangs genannten Gutsbestande, so wie diese Liegenschaft liegt und steht und mit allen Rechten und Pflichten, mit denen sie von den Ehegatten Herrn Adolf und Frau Maria Fürntrath bisher besessen und benützt worden ist, und auch den, von Frau Maria Fürntrath bisher mit dem Standort 8254 Pittermann 99 geführten nichtprotokollierten Betrieb des Gastgewerbes, einschließlich aller Fahrnisse und auch Aktiva und Passiva, die zu diesem nichtprotokollierten Einzelunternehmen gehören, gegen Erbringung der nachstehend angeführten und ausdrücklich begehrten Gegenleistungen.

Drittens: Als Entgelt für die Übereignung der Liegenschaft und des nichtprotokollierten Einzelunternehmens verpflichtet sich Frau Jolande Sedlak für sich und ihre Rechtsnachfolger im Besitze des Vertragsgegenstandes, nachstehende Gegenleistungen zu erbringen:

1.) Sie übernimmt in ihr Zahlungs- und Leistungsversprechen sämtliche Passiva, die aus der Bilanz zu dem Übergangsstichtag ersichtlich sind, mit der Verpflichtung, ihre Eltern diesbezüglich vollkommen klag- und schadlos zu halten. Frau Jolande Sedlak hat in diesem Zusammenhang auch allenfalls hervorkommende Steuerrückstände aus einer Betriebsprüfung oder Betriebsrückstände bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse abzudecken.

2.) Frau Jolande Sedlak verpflichtet sich, ihre Eltern im Falle der Notwendigkeit sorgfältig zu warten und zu pflegen und für sie die Verpflegung zuzubereiten, wenn die Ehegatten Herr Adolf und Frau Maria Fürntrath hiezu nicht selbst in der Lage sind. Die erforderlichen Lebensmittel zur Zubereitung der Verpflegung werden jedoch von den Ehegatten Herrn Adolf und Frau Maria Fürntrath aus eigenem beigestellt.

Sollten die Ehegatten Herr Adolf und Frau Maria Fürntrath ein Pflegegeld oder eine, diesem Pflegegeld entsprechende Leistung erhalten, so verpflichten sich die Ehegatten Herr Adolf und Frau Maria Fürntrath, dieses Pflegegeld oder die ihm entsprechende Leistung jener Person zukommen zu lassen, die die Wartung und Pflege tatsächlich erbringt."

Diesem Vertrag wurde eine zum Übergabsstichtag (31. Dezember 1996) errichtete Bilanz des Unternehmens der Maria Fürntrath angeschlossen, in der Bankschulden in Höhe von S 2,756.646,-- und "sonstige Verbindlichkeiten" in Höhe von S 2,504.690,67 ausgewiesen sind.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz (im Folgenden kurz: Finanzamt) schrieb der Beschwerdeführerin für den Erwerb der Liegenschaftshälfte ihres Vaters Schenkungssteuer ausgehend vom halben Einheitswert der Liegenschaft vor.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die von ihr übernommenen Betriebsschulden (die sie dabei mit S 4,949.808,-- bezifferte) hätten anteilig die gesamte Liegenschaft betroffen; die Bankverbindlichkeiten seien auf der gesamten Liegenschaft verbüchert gewesen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner 1998 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab wobei es die Auffassung vertrat, die übernommenen Passiva seien nur dem Betrieb der Mutter der Beschwerdeführerin zuzurechnen, der Erwerb der Beschwerdeführerin von ihrem Vater stelle hingegen eine "Schenkung ohne Auflage" dar.

Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei sie wiederum darauf hinwies, die gesamte Liegenschaft sei zur Sicherung der Betriebsschulden belastet gewesen.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und vertrat die Meinung, die von der Beschwerdeführerin übernommenen Betriebsverbindlichkeiten seien nur der Sphäre ihrer Mutter zuzurechnen; der Erwerb der Liegenschaftshälfte vom Vater sei für die Beschwerdeführerin dagegen unentgeltlich erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass ihr für den von ihrem Vater herrührenden Erwerb keine Schenkungssteuer vorgeschrieben wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts.

Die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang eine Schenkung vorliegt, ist daher ausschließlich nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. dazu die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Rz 4d zu § 3 ErbStG referierte hg. Rechtsprechung).

Nach herrschender bürgerlich-rechtlicher Lehre und Judikatur ist für eine Schenkung die Schenkungsabsicht begriffswesentlich, worunter man die Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung bezogenen, freiwilligen Leistung versteht (zB Schubert in Rummel, ABGB I2 Rz 4 zu § 938 ABGB mit mehreren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OGH). Wird von den Parteien ein Entgelt vereinbart, so liegt keine Schenkung vor. Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, wobei die Gegenleistung auch nicht geldwerter Art sein muss und auch einem Dritten erbracht werden kann. Schon das Interesse am versprochenen Verhalten des Empfängers genügt, um eine Schenkung auszuschließen (Schubert in Rummel, aaO unter Berufung auf OGH JBl. 1971, 197; vgl. dazu auch die in MGA ABGB35 unter E 10 zu § 938 ABGB referierte Rechtsprechung des OGH).

Werden jemandem mehrere Vermögensgegenstände zugewendet (im Beschwerdefall zwei Hälfteanteile an einer Liegenschaft), so bildet dieser Vorgang dann eine Einheit, wenn er nach dem Parteiwillen und den objektiven Gegebenheiten als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen ist (Fellner, aaO Rz 3 zu § 3 ErbStG unter Berufung auf Stoll, ÖStZ 1981, 226).

Im Beschwerdefall wurden nicht zwei isoliert von einander zu behandelnde Rechtsgeschäfte (Erwerb der Liegenschaftshälfte der Mutter mit Gegenleistung der Übernahme der Passiva und daneben Erwerb der Liegenschaftshälfte des Vaters ohne Gegenleistung) geschlossen, sondern vielmehr ein einheitlicher Vertrag errichtet, in welchem die Eltern der Beschwerdeführerin gemeinsam ihre Liegenschaftsanteile an die Beschwerdeführerin zu dem aus dem Vertragstext eindeutigen entnehmbaren Zweck übertrugen, dass dadurch eine Übernahme sämtlicher Passiva verbunden mit der Pflicht der Beschwerdeführerin bewirkt wird, ihre Eltern diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Mit der Übertragung seiner Liegenschaftshälfte an die Beschwerdeführerin verfolgte daher auch der Vater der Beschwerdeführerin erkennbar den Zweck, dass die Beschwerdeführerin im Gegenzug dazu die Passiva ihrer Mutter (= die Ehefrau des Vaters), für die der Vater mit seiner Liegenschaftshälfte eine Sachhaftung übernommen hatte, übernimmt und beide Eltern schad- und klaglos hält. Dieses aus dem Vertrag eindeutig erkennbare Interesse beider Eltern der Beschwerdeführerin (und somit auch des Vaters) ist im Sinne der oben referierten bürgerlich-rechtlichen Lehre und Rechtsprechung als eine das Vorliegen einer Schenkung ausschließende Gegenleistung anzusehen.

Indem die belangte Behörde dies rechtlich verkannte, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muss.

Mit Rücksicht auf die durch die oben referierten Belegstellen geklärte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

Wien, am 17. Februar 2000

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160187.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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