Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W260 2185051-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 23.11.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 23.11.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aufgrund eines Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe wurde die Beschwerdeführerin erstmals am 30.10.2017 bei einer allgemeinmedizinischen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt) untersucht. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.10.2017 erstatteten Gutachten vom 31.10.2017 stellte die Sachverständige das Leiden "Cephalea" mit einem Grad der Behinderung von 50 vH fest. Da eine Besserung möglich sei, empfahl die Gutachterin eine Nachuntersuchung in drei Jahren.
2. Am 16.11.2017 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass.
2.1. Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin am 21.11.2017 einen bis 31.03.2021 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH aus und legte dabei das im Rahmen des Familienlastenausgleichgesetzes erstellte Sachverständigengutachten vom 31.10.2017 zugrunde.
2.2. Zur Überprüfung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um eine Stellungnahme. In der "Sofortigen Beantwortung" des Chefarztes des Ärztlichen Dienstes vom 21.11.2017 stellte dieser fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 31.10.2017 seien ein freies Gangbild sowie ein unauffälliger psychischer Befund beschrieben. Eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei daher nicht nachvollziehbar.
2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab.
Dem Bescheid wurde das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 31.10.2017 und die sofortige Beantwortung vom 21.11.2017 in Kopie beigelegt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die durch ihre Mutter bevollmächtigte Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, an einer Gesichtsnerventzündung und permanentem starkem Kopfschmerz (Grundschmerz von 6-7 auf einer Skala von 1-10) zu leiden. Dieser Schmerz werde durch Wind, Zugluft, Licht, Temperaturschwankungen und vor allem klimatisierte Räumlichkeiten wesentlich verstärkt. Dies schränkte den Alltag der Beschwerdeführerin stark ein, sie könne kaum das Haus verlassen. Seit bald zwei Jahren gehe sie nicht in die Schule und mache keine Ausbildung. Eine Behandlung gestalte sich sehr schwierig, da bei der Beschwerdeführerin viele Medikamente nicht wirken würden. Die Beschwerdeführerin werde zu sämtlichen Kontroll-Arztbesuchen und zur Schmerztherapie von ihrer Mutter mit dem Auto gebracht. Anders als in der ärztlichen Stellungnahme vom 21.11.2017 liege daher sehr wohl eine psychische Belastung vor. Der Beschwerde wurde eine Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 27.11.2017 angeschlossen, wonach der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der Zugluft und der Klimaanlage nicht zumutbar sei.
3.1. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde holte die belangte Behörde ein auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.01.2018 basierendes Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 19.01.2018 ein. Darin wurde das Leiden "chronische Kopf-/Gesichtsschmerzen" festgestellt und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. Es ergebe sich somit keine Änderung der Einschätzung.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass aufgrund der Beschwerde ein Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen eingeholt worden sei, das zu diesem Ergebnis komme und der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Gleichzeitig übermittelte die belangte Behörde das Gutachten vom 19.01.2018.
4.1. Mit E-Mail vom 26.01.2018 stellte die durch ihre Mutter vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag.
Dabei brachte sie zusammengefasst vor, dass im eingeholten Sachverständigengutachten auf jedes Detail wie Hörvermögen, Faustschluss, Kraft etc. eingegangen werde, jedoch handle es sich bei den chronischen Kopf-/Gesichtsschmerzen um keine motorische, sondern eine neurologische Einschränkung. Durch den permanenten Grundkopfschmerz sei die Beschwerdeführerin fast dauernd erschöpft und müde und sei ihr die Konzentration generell auch anstrengend. Natürlich könne sie den Fuß heben oder den Finger zur Nase führen, es gehe jedoch darum, dass sämtliche Gerüche, Wind (auch künstlich durch Klimaanlagen herbeigeführt), Hitze und Anstrengungen zu vermehrten Kopfschmerzen führen würden. Da leider keine Medikation helfe, werde selbstverständlich alles versucht, um solche Auslöser zu verhindern. Dazu gehöre neben der Vermeidung körperlicher Anstrengung auch die Vermeidung der Benützung sämtlicher klimatisierter und zughaltiger Räumlichkeiten wie öffentliche Verkehrsmittel. Die Wohnadresse der Beschwerdeführerin sei mindestens 450 Meter von der nächsten öffentlichen Verkehrsanbindung entfernt. Sämtliche Befunde und Unterlagen seien bereits vorgelegt worden.
4.2. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.02.2018 zur Vorlage gebracht.
4.3. Mit Schreiben vom 23.04.2018 brachte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass seitens der Pensionsversicherungsanstalt ein Gutachten erstellt worden sei, aus dem hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin berufsunfähig sei. Das Gutachten wurde nicht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Stuhl: unauffällig Miktion: unauffällig Händigkeit: rechts
Neurologisch:
Hirnnerven:
Geruch: anamnestisch unauffällig
Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung
Visus: gut
Pupillen mittelweit, rund isocor
Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner
Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit
Sensibilität: unauffällig
Hörvermögen anamnestisch unauffällig,
Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich
Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch
Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig
Obere Extremitäten:
Rechtshänder
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt
Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten
Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar
Pinzettengriff: bds. möglich
Feinmotorik: ungestört
MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese
AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation
FNV: zielsicher bds.
Sensibilität: seitengleich unauffällig
Untere Extremitäten:
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: nicht eingeschränkt
PSR: seitengleich mittellebhaft
ASR: seitengleich mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen : negativ
Laseque: negativ
Beinvorhalteversuch: kein Absinken
Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds.
Sensibilität: seitengleich unauffällig
Stand und Gang: unauffällig
Romberg: unauffällig
Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz
Zehen- und Fersenstand: unauffällig
Sprache und Sprechen: unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt frei gehend zur Untersuchung, wird von Mutter begleitet.
Führerschein: nein
Status Psychicus:
kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus:
geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig;
Stimmungslage ausgeglichen, stabil, in beiden Bereichen affizierbar;
Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik
Art der Funktionseinschränkungen:
- Chronische Kopf-/Gesichtsschmerzen
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 Metern und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind der Beschwerdeführerin zumutbar, der sichere Transport ist möglich.
Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Funktionen vor.
Insbesondere ist auch eine spezifische erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die angegebenen Kopf/Gesichtsschmerzen nicht gegeben.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 19.01.2018 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin - trotz der vorliegenden Funktionseinschränkung - möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, dass sie an keinem motorischen Defizit leide, sondern dass es sich bei der festgestellten Funktionseinschränkung um ein neurologisches Leiden handle. Es liegen daher unbestritten keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden üblicher Niveauunterschiede oder den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich bzw. unzumutbar machen würden. Ebenso wenig liegen Einschränkungen von Sinnesfunktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, vor. Das bei der Beschwerdeführerin vorliegende neurologische Leiden erreicht kein nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erforderliches Ausmaß. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, dass sie an keinem motorischen Defizit leide, sondern dass es sich bei der festgestellten Funktionseinschränkung um ein neurologisches Leiden handle. Es liegen daher unbestritten keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden üblicher Niveauunterschiede oder den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich bzw. unzumutbar machen würden. Ebenso wenig liegen Einschränkungen von Sinnesfunktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, vor. Das bei der Beschwerdeführerin vorliegende neurologische Leiden erreicht kein nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erforderliches Ausmaß. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Das Zurücklegen einer Strecke von 300 bis 400 Metern ist der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar. Insoweit die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vorbringt, die nächste öffentliche Verkehrsanbindung sei mindestens 450 Meter von ihrer Wohnadresse entfernt, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, zu einer Änderung der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu führen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegte fachärztliche Bestätigung ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die darin getroffene Einschätzung, die Beschwerdeführerin könne wegen der Zugluft und der Klimaanlage keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, ist nicht ausreichend, um eine für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung geforderte erhebliche Einschränkung neurologischer Funktionen zu belegen. Im Rahmen des Vorlageantrages legte die Beschwerdeführerin keine Befunde vor.
Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf das nach Vorlage des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2018 eingeholte Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt betrifft, wird an dieser Stelle ausgeführt, dass der darin allenfalls angegebene Grad der Behinderung auch insofern keine Aussagekraft für das gegenständliche Verfahren haben kann, da diesem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt für die Einschätzung am allgemeinen Arbeitsmarkt andere Beurteilungskriterien zu Grunde liegen als einem medizinischen Sachverständigengutachten auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung zum Bundesbehindertengesetz.
Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 19.01.2018 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 19.01.2018 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 19.01.2018, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.01.2018 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2018 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 32/2018 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2018 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idF BGBl II Nr. 263/2016 auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise):
"Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen
....
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
..."
Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. (§ 29b Abs. 1 StVO 1960)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. (Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960)
Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig. (§ 29b Abs. 6 StVO 1960)Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1990,, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,, entsprechen, bleiben weiterhin gültig. (Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO 1960)
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002,