TE Vfgh Beschluss 2007/10/5 B1500/07

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Veröffentlicht am 05.10.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Post- und Fernmelderecht

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des Dr. G H, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M K, ..., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vom 28. Juni 2007, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH in Wien vom 8. Juni 2007 wurden dem Beschwerdeführer Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio und damit verbundene Abgaben und Entgelte vorgeschrieben, weil der Beschwerdeführer Rundfunkempfangseinrichtungen betreibe bzw. zum Betrieb bereithalte. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 28. Juni 2007 als unbegründet abgewiesen.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, dem Antrag stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Die Entrichtung der Rundfunkgebühren sei für den Beschwerdeführer zwar mit vertretbaren finanziellen Aufwendungen verbunden. Es sei aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Leistung bezahlen müsste, die er tatsächlich nicht konsumieren könnte.

3. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, inwiefern ihm durch die sofortige Bezahlung des Geldbetrages ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG entstehen würde. Da der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidend ist, nicht nachgekommen ist, ist es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich, die gemäß §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" vorzunehmen.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1500.2007

Dokumentnummer

JFT_09928995_07B01500_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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