Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2170847-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Martin DELLASEGA, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zl. 1083967505/151152345, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kamerun, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Martin DELLASEGA, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zl. 1083967505/151152345, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin Kameruns, stellte am 21.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte sie, Kamerun wegen ihrer sexuellen Orientierung verlassen zu haben. Sie sei zuvor häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen, habe ihren Mann, den Vater ihrer sechsjährigen Tochter, aber im Vorjahr verlassen. Sie habe sich in eine Frau verliebt und sei dann mit ihr zusammen gesehen worden. Sie sei eine Woche inhaftiert gewesen, in der Zwischenzeit habe man im Viertel Zettel aufgehängt, welche sich gegen sie gerichtet haben würden. Ihr Vater, ein Pastor, habe gesagt, dass sie Schande über die Familie gebracht habe. Sie habe ihre Tochter bei ihm zurücklassen müssen. Sie sei auf der Straße mit Steinen beworfen und geschlagen worden. Daher sei sie geflohen. Über ihre Freundin wisse sie nichts. Die Beschwerdeführerin legte eine Geburtsurkunde, einen Personalausweis sowie ein Foto, auf dem sie mit einer Bandage um den Kopf zu sehen ist, vor.
Dem Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein Visum von Seiten Belgiens und im Jahr 2014 ein Visum von Seiten Italiens verweigert worden war.
Die Beschwerdeführerin wurde am 01.08.2017 niederschriftlich durch eine Organwalterin des BFA, Regionaldirektion Tirol, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch einvernommen. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass sie manchmal Bauchschmerzen habe. Sie legte unter anderem eine Kopie des Personalausweises ihres Onkels, eine Kopie des Personalausweises ihrer Mutter sowie eine Kopie der Geburtsurkunde ihrer Tochter vor. Sie erklärte, dass sie, als sie die Einladung zur Einvernahme bekommen habe, ihre Mutter angerufen und gebeten habe, die Dokumente zu besorgen und entsprechende Kopien an sie zu schicken. Sie wiederholte, dass ihre ganze Familie sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verstoßen habe, mit ihrer Mutter habe sie nur wegen der Dokumente Kontakt gehabt. Mitte 2015 habe sie das erste Mal darüber nachgedacht, ihr Heimatland zu verlassen. Sie erklärte, für eine Nacht inhaftiert worden zu sein. Die Frau, mit der sie zusammen gewesen sei, sei aufgrund der Übergriffe der Polizisten am nächsten Tag verstorben. Deren Familiennamen kenne sie nicht. Sie selbst sei ins Krankenhaus gebracht worden und habe dann mit Hilfe ihrer Tante fliehen können. Sie habe dann bei ihrer Tante gelebt, bis diese von der Polizei abgeholt worden sei. Daraufhin sei sie zu einem Onkel mütterlicherseits geflohen, bei dem sie einige Monate verbracht habe. Schließlich habe sie das Land verlassen. Angesprochen auf die Visumsanträge erklärte die Beschwerdeführerin, dass dieser Reisepass von ihrer Schwester verwendet worden sei. Ein Konvolut an Unterlagen, darunter verschiedene Unterstützerschreiben und Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse, wurde vorgelegt. Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin zwei Schreiben (Fahndung, Vorladung) eines Polizeikommissariats in Douala vor. Darüber hinaus brachte sie auch drei handschriftliche Schreiben (eines von ihrer Mutter, eines von ihrem Onkel und eines von einer Krankenschwester, die sie bei ihrer Tante gepflegt habe) ein, in welchen ihre Homosexualität bestätigt wurde.
Am 18.08.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu dem ihr im Rahmen der Einvernahme übergebenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun. Im Gegensatz zum Länderinformationsblatt würden die Gefängnisstrafen für Homosexualität nicht fünf bis sechs Jahre betragen, sondern zehn bis fünfzehn Jahre. Wenn die Rede davon sei, dass 2015 nur sieben Verhaftungen wegen Homosexualität vorgenommen worden seien, sei zu berücksichtigen, dass nicht alle diesbezüglichen Aktivitäten registriert worden seien.
Mit Bescheid des BFA vom 01.09.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 21.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Die Ausreisegründe der Beschwerdeführerin wurden als nicht glaubhaft gewertet.Mit Bescheid des BFA vom 01.09.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 21.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Die Ausreisegründe der Beschwerdeführerin wurden als nicht glaubhaft gewertet.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 14.09.2017 Beschwerde erhoben. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass sie die Beschwerdeführerin mit den vermeintlichen Widersprüchen hätte konfrontieren müssen, um ihr eine Chance zu geben, diese aufzuklären. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise veraltet. Die belangte Behörde habe sich nicht in der gebotenen Tiefe mit der Situation von Homosexuellen in Kamerun befasst. Entsprechende Auszüge aus verschiedenen Berichten, unter anderem des US-Departement of State, des UN Human Rights Komitee bzw. des Finnish Immigration Service wurden auszugsweise zitiert. Aus diesen Berichten gehe deutlich hervor, dass neben der strafrechtlichen Pönalisierung die Diskriminierung von Homosexuellen in Kamerun ein solches Ausmaß erreiche, dass jedenfalls eine asylrechtliche Verfolgung vorliege. Die Beschwerdeführerin habe auch kein zwischen Erstbefragung und Einvernahme unterschiedliches Vorbringen erstattet, habe sie doch immer erklärt, Kamerun wegen ihrer homosexuellen Orientierung verlassen zu haben. Der Umstand, dass es für die hiesige Behörde nicht nachvollziehbar sei, wenn die Behörden in Kamerun jemanden wegen Homosexualität vorladen bzw. suchen würden, beruhe auf der offenbaren Unkenntnis der österreichischen Behörde. Dass in der Suchanfrage ein anderer Straftatbestand angegeben sei, stehe in Einklang mit der im angefochtenen Bescheid zitierten Anfragebeantwortung, wonach häufig fingierte Gründe für die Strafverfolgung Homosexueller herangezogen würden. Gehäufte Widersprüche seien im Vorbringen nicht aufgetreten. Nicht berücksichtigt worden sei, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin betreffend die von ihr erlittene Verfolgung sich mühelos mit den zur Verfügung stehenden Länderberichten in Einklang bringen lasse. Die Beschwerdeführerin müsse befürchten, bei einer Rückkehr nach Kamerun weiterer Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ausgesetzt zu sein. Ihr könne auch nicht zugemutet werden, ihre Sexualität im Verborgenen leben zu müssen. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da Homosexuelle in ganz Kamerun mit drastischen Repressalien von staatlicher oder privater Seite zu rechnen haben würden. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, festzustellen, dass die Abschiebung nach Kamerun auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 14.09.2017 Beschwerde erhoben. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass sie die Beschwerdeführerin mit den vermeintlichen Widersprüchen hätte konfrontieren müssen, um ihr eine Chance zu geben, diese aufzuklären. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise veraltet. Die belangte Behörde habe sich nicht in der gebotenen Tiefe mit der Situation von Homosexuellen in Kamerun befasst. Entsprechende Auszüge aus verschiedenen Berichten, unter anderem des US-Departement of State, des UN Human Rights Komitee bzw. des Finnish Immigration Service wurden auszugsweise zitiert. Aus diesen Berichten gehe deutlich hervor, dass neben der strafrechtlichen Pönalisierung die Diskriminierung von Homosexuellen in Kamerun ein solches Ausmaß erreiche, dass jedenfalls eine asylrechtliche Verfolgung vorliege. Die Beschwerdeführerin habe auch kein zwischen Erstbefragung und Einvernahme unterschiedliches Vorbringen erstattet, habe sie doch immer erklärt, Kamerun wegen ihrer homosexuellen Orientierung verlassen zu haben. Der Umstand, dass es für die hiesige Behörde nicht nachvollziehbar sei, wenn die Behörden in Kamerun jemanden wegen Homosexualität vorladen bzw. suchen würden, beruhe auf der offenbaren Unkenntnis der österreichischen Behörde. Dass in der Suchanfrage ein anderer Straftatbestand angegeben sei, stehe in Einklang mit der im angefochtenen Bescheid zitierten Anfragebeantwortung, wonach häufig fingierte Gründe für die Strafverfolgung Homosexueller herangezogen würden. Gehäufte Widersprüche seien im Vorbringen nicht aufgetreten. Nicht berücksichtigt worden sei, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin betreffend die von ihr erlittene Verfolgung sich mühelos mit den zur Verfügung stehenden Länderberichten in Einklang bringen lasse. Die Beschwerdeführerin müsse befürchten, bei einer Rückkehr nach Kamerun weiterer Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ausgesetzt zu sein. Ihr könne auch nicht zugemutet werden, ihre Sexualität im Verborgenen leben zu müssen. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da Homosexuelle in ganz Kamerun mit drastischen Repressalien von staatlicher oder privater Seite zu rechnen haben würden. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, festzustellen, dass die Abschiebung nach Kamerun auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2017 vorgelegt.
Mit der Ladung für eine mündliche Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zu Kamerun (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) übermittelt.
Am 23.05.2018 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, abgehalten, in welcher auf Antrag der Beschwerdeführerin XXXX als Zeugin einvernommen wurde. Die Beschwerdeführerin legte verschiedene Unterlagen zur Integration vor und wiederholte im Beisein ihres Rechtsvertreters ihr Fluchtvorbringen. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.Am 23.05.2018 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, abgehalten, in welcher auf Antrag der Beschwerdeführerin römisch 40 als Zeugin einvernommen wurde. Die Beschwerdeführerin legte verschiedene Unterlagen zur Integration vor und wiederholte im Beisein ihres Rechtsvertreters ihr Fluchtvorbringen. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Kameruns und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie stammt aus dem französischsprachigen Teil Kameruns. Sie verfügt über eine umfassende schulische Ausbildung und schloss eine Friseurlehre ab. Vor ihrer Ausreise lebte sie in Douala und hatte dort ein eigenes Friseurgeschäft. Dort leben ihre Eltern, drei Schwestern und ein Bruder der Beschwerdeführerin. Ihre im Jahr 2009 geborene Tochter wohnt bei ihren Eltern. Sie stammt aus wirtschaftlich guten Verhältnissen.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Kameruns und somit Drittstaatsangeh