TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/18 I403 2169926-1

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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Entscheidungsdatum

18.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I403 2169926-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. 11125607/160578037, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. 11125607/160578037, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), ein Staatsbürger Guineas, stellte am 22.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag erklärte der Beschwerdeführer, nach Österreich gewollt zu haben, weil er Posters von Fußballern gesehen habe. In Guinea habe es immer wieder Demonstrationen gegeben, dann habe er zu Hause bleiben müssen, weil es zu unsicher gewesen sei. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe noch. Er sei 1998 geboren. Ein Eurodac-Treffer ergab, dass der Beschwerdeführer am 30.03.2016 in Messina, Italien, erkennungsdienstlich unter Angabe eines anderen Geburtsdatums (XXXX) behandelt worden war. Von Seiten Italiens wurde mit Schreiben vom 29.07.2016 die Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm in Italien angegebenen Minderjährigkeit allerdings verweigert.römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), ein Staatsbürger Guineas, stellte am 22.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag erklärte der Beschwerdeführer, nach Österreich gewollt zu haben, weil er Posters von Fußballern gesehen habe. In Guinea habe es immer wieder Demonstrationen gegeben, dann habe er zu Hause bleiben müssen, weil es zu unsicher gewesen sei. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe noch. Er sei 1998 geboren. Ein Eurodac-Treffer ergab, dass der Beschwerdeführer am 30.03.2016 in Messina, Italien, erkennungsdienstlich unter Angabe eines anderen Geburtsdatums (römisch 40 ) behandelt worden war. Von Seiten Italiens wurde mit Schreiben vom 29.07.2016 die Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm in Italien angegebenen Minderjährigkeit allerdings verweigert.

Von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben. In diesem Gutachten vom 05.10.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX seinen 18. Geburtstag erreichen werde und daher eine Minderjährigkeit zum gegebenen Zeitpunkt nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Von Seiten Österreichs wurde daher die Anfrage an Italien zurückgezogen. Das Asylverfahren wurde in weiterer Folge zugelassen.Von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben. In diesem Gutachten vom 05.10.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 seinen 18. Geburtstag erreichen werde und daher eine Minderjährigkeit zum gegebenen Zeitpunkt nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Von Seiten Österreichs wurde daher die Anfrage an Italien zurückgezogen. Das Asylverfahren wurde in weiterer Folge zugelassen.

Der Beschwerdeführer legte am 13.02.2017 einen Auszug aus dem Geburtenregister Guineas vor, wonach er am XXXX geboren sei.Der Beschwerdeführer legte am 13.02.2017 einen Auszug aus dem Geburtenregister Guineas vor, wonach er am römisch 40 geboren sei.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2017 niederschriftlich durch das BFA befragt. Er erklärte nun, dass sein Vater ein Mitglied einer Oppositionspartei gewesen sei und kurz nach seiner Verhaftung im Jahr 2013 aufgrund einer Vergiftung gestorben sei. Im Jahr 2015 würden zahlreiche Demonstrationen stattgefunden haben, und sein Bruder und er würden auch wegen des Todes ihres Vaters daran teilgenommen haben. Beide seien inhaftiert worden. Sein Bruder und er hätten im Gefängnis dann bei der Arbeit an einer Baustelle geholfen und seien nach 2 Wochen von einem Polizisten freigelassen worden seien. Danach habe er allerdings erfahren, dass man ihn wieder suchen würde. Er selbst sei kein aktives Parteimitglied, nehme aber an Demonstrationen der Oppositiospartei UFDG teil, weil diese die Partei der Peul/Fula, seiner Volksgruppe, sei. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Unterlagen zu seiner Integration vor.

Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei. So würden sich bereits in den Dokumenten Widersprüche finden, so etwa in Bezug auf das angegebene Geburtsdatum, das auch im Widerspruch zum Sachverständigengutachten stehe, ebenso in Bezug auf seinen Vater. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei dieser nämlich im Jahr 2013 verstorben, der vorgelegten Geburtsurkunde sei allerdings zu entnehmen, dass sein Vater am 27.06.2016 einen Antrag auf Ausstellung der Geburtsbestätigung gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus einmal gesagt, dass er die Opposition wählen würde, zu einem späteren Zeitpunkt habe er dann allerdings wieder erklärt, gar keine Wählerkarte gehabt zu haben, weil er noch zu jung gewesen ist. So sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zu seiner Teilnahme an Demonstrationen zu machen. Zudem sei öffentlich zugänglichen Artikeln zu entnehmen, dass nach Festsetzung eines Wahltermines im März 2015 die Zustimmung der Opposition zur Abhaltung der Wahl erreicht worden sei, sodass die vom Beschwerdeführer behauptete Demonstration im Mai oder Juni 2015 nicht glaubhaft sei. Auch in Bezug auf die Verhaftung bzw. Inhaftierung habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt.Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei. So würden sich bereits in den Dokumenten Widersprüche finden, so etwa in Bezug auf das angegebene Geburtsdatum, das auch im Widerspruch zum Sachverständigengutachten stehe, ebenso in Bezug auf seinen Vater. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei dieser nämlich im Jahr 2013 verstorben, der vorgelegten Geburtsurkunde sei allerdings zu entnehmen, dass sein Vater am 27.06.2016 einen Antrag auf Ausstellung der Geburtsbestätigung gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus einmal gesagt, dass er die Opposition wählen würde, zu einem späteren Zeitpunkt habe er dann allerdings wieder erklärt, gar keine Wählerkarte gehabt zu haben, weil er noch zu jung gewesen ist. So sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zu seiner Teilnahme an Demonstrationen zu machen. Zudem sei öffentlich zugänglichen Artikeln zu entnehmen, dass nach Festsetzung eines Wahltermines im März 2015 die Zustimmung der Opposition zur Abhaltung der Wahl erreicht worden sei, sodass die vom Beschwerdeführer behauptete Demonstration im Mai oder Juni 2015 nicht glaubhaft sei. Auch in Bezug auf die Verhaftung bzw. Inhaftierung habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 28.08.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, keine näheren Fragen zu einer etwaigen ethnischen Diskriminierung des Beschwerdeführers gestellt zu haben. Der Beschwerdeführer habe in Guinea stark unter dem Rassismus zwischen den verschiedenen Volksgruppen gelitten. Insbesondere im Rahmen von Fußballspielen sei es immer wieder zu Reibereien zwischen den Angehörigen der Peul/Fula und anderen Volksgruppen gekommen. Diesbezüglich wurde auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) verwiesen, wonach es im Vorfeld der Parlamentswahlen vom September 2013 zahlreiche gewaltsame Vorfälle gegeben habe, bei denen regierungsfreundliche Malinké mit den größtenteils oppositionellen Peul/Fula zusammengestoßen seien. Bei den meisten Personen, welche Opfer von Ausschreitungen bei Protesten seien bzw. dabei festgenommen würden, handle es sich um Peul/Fula. Angehörige dieser Volksgruppe würden auch in zahlreichen Fällen von Mitgliedern der Sicherheitskräfte beleidigt werden. In Bezug auf die Geburtsbestätigung wurde erklärt, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Antrag auf Ausstellung der Urkunde gestellt habe, und es sich um ein Missverständnis gehandelt haben müsse, dass die Urkunde auf den Namen des Vaters ausgestellt worden sei. Zum Geburtsdatum wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung danach gefragt worden sei, er selbst aber erklärt habe, sein Geburtsdatum nicht genau zu wissen. Er habe dann gesagt, im Jahr 1998 geboren zu sein. Bei dem Datum der von ihm später vorgelegten Geburtsurkunde, dem XXXX, handle es sich um sein tatsächliches Geburtsdatum. Die Abweichung vom medizinischen Gutachten zur Altersfeststellung sei kein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, handle es sich doch nur um eine geringfügige Abweichung von einigen Monaten. Die sonstigen angeblichen Widersprüchlichkeiten würden auf sprachlichen Missverständnissen aufbauen. In weiterer Folge wurde auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen, in welchen Staatsbürgern von Guinea Asyl bzw. subsidiärer Schutz gewährt wurde. Der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen der Oppositionspartei teilgenommen und sei wegen seiner politischen Überzeugung verhaftet worden. Ihm drohe in Guinea Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe außerdem inzwischen keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder, da dieser weder für ihn noch für seine Mutter erreichbar sei. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen. Der Beschwerde beigelegt war das ÖSD-Zertifikat A1 vom 24.07.2017 sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Deutschlerngruppe des Österreichischen Integrationsfonds.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 28.08.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, keine näheren Fragen zu einer etwaigen ethnischen Diskriminierung des Beschwerdeführers gestellt zu haben. Der Beschwerdeführer habe in Guinea stark unter dem Rassismus zwischen den verschiedenen Volksgruppen gelitten. Insbesondere im Rahmen von Fußballspielen sei es immer wieder zu Reibereien zwischen den Angehörigen der Peul/Fula und anderen Volksgruppen gekommen. Diesbezüglich wurde auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) verwiesen, wonach es im Vorfeld der Parlamentswahlen vom September 2013 zahlreiche gewaltsame Vorfälle gegeben habe, bei denen regierungsfreundliche Malinké mit den größtenteils oppositionellen Peul/Fula zusammengestoßen seien. Bei den meisten Personen, welche Opfer von Ausschreitungen bei Protesten seien bzw. dabei festgenommen würden, handle es sich um Peul/Fula. Angehörige dieser Volksgruppe würden auch in zahlreichen Fällen von Mitgliedern der Sicherheitskräfte beleidigt werden. In Bezug auf die Geburtsbestätigung wurde erklärt, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Antrag auf Ausstellung der Urkunde gestellt habe, und es sich um ein Missverständnis gehandelt haben müsse, dass die Urkunde auf den Namen des Vaters ausgestellt worden sei. Zum Geburtsdatum wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung danach gefragt worden sei, er selbst aber erklärt habe, sein Geburtsdatum nicht genau zu wissen. Er habe dann gesagt, im Jahr 1998 geboren zu sein. Bei dem Datum der von ihm später vorgelegten Geburtsurkunde, dem römisch 40 , handle es sich um sein tatsächliches Geburtsdatum. Die Abweichung vom medizinischen Gutachten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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