RS Vfgh 2018/6/11 V10/2018 (V10/2018-11)

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §43, §44
Halte- und ParkverbotsV der Gemeinde Hall in Tirol vom 28.06.2000 an der Südseite der Straubstraße

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines Halte- und Parkverbots in Hall in Tirol wegen gesetzwidriger Kundmachung; Text der Zusatztafel nicht dem Verordnungstext entsprechend

Rechtssatz

Dass die zusätzlich zur Zusatztafel mit dem Rollstuhlsymbol weiters angebrachte Zusatztafel "<-- 6m -->" dem Wortlaut der Verordnung ("Das Halten und Parken, ausgenommen Fahrzeuge mit einem amtlichen Behindertenausweis, wird an der Südseite der Straubstraße im Bereich des Hauses Straubstraße Nr 5 verboten.") nicht entspricht, steht nach den übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien fest. Aus dem Wortlaut der Verordnung geht nicht hervor, dass weniger als die gesamte Südseite des ca 18 m breiten Hauses Straubstraße Nr 5 vom Halte- und Parkverbot erfasst werden sollte. Legt aber die Verordnung selbst die Textierung der sie kundmachenden Hinweiszeichen fest, so ist dem Straßenerhalter bei der Gestaltung der Hinweiszeichen kein Spielraum überlassen. Die tatsächlich aufgestellten Hinweisschilder müssen die in der Verordnung festgelegte Textierung wiedergeben. Daraus folgt, dass die Verordnung nicht in der in der Verordnung festgelegten Weise kundgemacht wurde und die Kundmachung daher gesetzwidrig erfolgte.

Da die Verordnung lediglich die Anordnung von einem Halte- und Parkverbot für einen näher bezeichneten Geltungsbereich sowie die dazugehörige Kundmachungsbestimmung enthält, betrifft die gesetzwidrige Kundmachung die Verordnung zur Gänze, sodass die Aufhebung der gesamten Verordnung geboten ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Halte(Park-)verbot, Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V10.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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