Norm
IO §213Rechtssatz
Die Restschuldbefreiung ist einem Schuldner gemäß § 280 IO ohne Vorliegen der in § 213 Abs 1 und Abs 4 IO (idF vor dem IRÄG 2017) normiert gewesenen Voraussetzungen auch ohne Antrag zu erteilen, wenn der (verlängerte) Abschöpfungszeitraum abgelaufen ist.Die Restschuldbefreiung ist einem Schuldner gemäß Paragraph 280, IO ohne Vorliegen der in Paragraph 213, Absatz eins und Absatz 4, IO in der Fassung vor dem IRÄG 2017) normiert gewesenen Voraussetzungen auch ohne Antrag zu erteilen, wenn der (verlängerte) Abschöpfungszeitraum abgelaufen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2018:RG0000153Im RIS seit
26.06.2018Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018