RS Lvwg 2018/5/9 LVwG-S-2513/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

09.05.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §366 Abs1 Z3

Rechtssatz

Eine als gewerbliche Betriebsanlage iSd § 74 Abs. 1 GewO 1994 zu beurteilende Anlage wird nicht bloß dann betrieben, wenn dies zur Entfaltung jener gewerblichen Tätigkeit geschieht, der die Anlage regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Vielmehr ist jedes Betreiben dieser Anlage, zu welchem Zweck auch immer, als Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage anzusehen.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; private Nutzung; Genehmigungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2513.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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