RS Lvwg 2018/5/15 LVwG-AV-654/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

15.05.2018

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §5 Abs1 Z2
B-VG Art20 Abs3
DSG 2000 §1
AVG 1991 §7
AVG 1991 §39
AVG 1991 §53
BDG 1977 §46 Abs5

Rechtssatz

Die Behörde ist gemäß § 39 Abs. 2 AVG 1991 zum amtswegigen Vorgehen verpflichtet und hat auch ohne entsprechenden Antrag einer Partei eine offen zu Tage tretende Befangenheit eines Amtssachverständigen aufzugreifen und zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die im konkreten Fall Zweifel an der Unparteilichkeit hervorrufen. Darüber hat die Behörde mittels Verfahrensanordnung abzusprechen; die Partei kann diese Verfahrensanordnung gemeinsam mit dem Bescheid, der das Verfahren erledigt, bekämpfen.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Datenschutz; Verschwiegenheitsverpflichtung; Disziplinarverfahren; Sachverständiger; Befangenheit; Amtswegigkeit; Interessenabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.654.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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