RS Lvwg 2018/5/15 LVwG-AV-654/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

15.05.2018

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §5 Abs1 Z2
B-VG Art20 Abs3
DSG 2000 §1
AVG 1991 §7
AVG 1991 §39
AVG 1991 §53
BDG 1977 §46 Abs5

Rechtssatz

Sowohl Art. 8 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) als auch die Richtlinie 95/46/EG kennen keine Einschränkung des Schutzes personenbezogener Daten, sondern anerkennen grundsätzlich alle personenbezogene Daten als schutzwürdig (wobei sie jedoch Ausnahmetatbestände normieren). Es ist daher von einer entsprechend restriktiven Interpretation des Beisatzes „soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht“ [Anm.: nach § 1 Abs. 1 DSG 2000] auszugehen (siehe dazu auch die Materialien zum DSG 2000, ErläutRV 1613 BIgNR 20. GP 35: „An anderen Daten (Anm.: worunter nicht allgemein zugängliche Daten verstanden werden), besteht ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse“).

Schlagworte

Auskunftsrecht; Datenschutz; Verschwiegenheitsverpflichtung; Disziplinarverfahren; Sachverständiger; Befangenheit; Amtswegigkeit; Interessenabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.654.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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