Entscheidungsdatum
08.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W198 2188506-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF.,Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF.,
§ 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 18.07.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.07.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er als Polizist in Kabul tätig gewesen sei. Er habe deshalb Schwierigkeiten mit den Taliban bekommen und habe Drohbriefe erhalten, dass er von den Taliban getötet werde.
3. Mit Abschluss-Bericht vom 14.11.2016 teilte die PolizeiinspektionXXXX der Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass gegen den Beschwerdeführer der Verdacht der Nötigung gemäß § 105 StGB bestehe.3. Mit Abschluss-Bericht vom 14.11.2016 teilte die PolizeiinspektionXXXX der Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass gegen den Beschwerdeführer der Verdacht der Nötigung gemäß Paragraph 105, StGB bestehe.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 18.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in XXXX, DistriktXXXX, Provinz Parwan geboren sei. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter, sechs Brüder und drei Schwestern würden nach wie vor im Heimatdorf leben. Zwei Brüder seien im Iran aufhältig. Der Beschwerdeführer habe vier oder fünf Jahre die Schule besucht, danach habe er als Tischler gearbeitet und ab dem 19. Lebensjahr habe er bei der Polizei gearbeitet. Als er bei der Polizei gewesen sei, habe er in XXXX gelebt; dort sei der Hauptstützpunkt gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen acht Monate in XXXX - dies sei auch ein Dorf in XXXX - gegen die Taliban zu kämpfen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei der Regionalpolizei "Mahali Police" gearbeitet und gegen die Taliban gekämpft habe. Die Taliban seien mehrmals zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Polizei beenden solle. Sie hätten seinem Bruder auch einen Drohbrief überreicht. Am Anfang habe der Beschwerdeführer die Bedrohung nicht so ernst genommen und habe er mit seiner Arbeit weitergemacht. Mit der Zeit habe er gesehen, dass viele seiner Kollegen von den Taliban getötet wurden und habe er Angst bekommen, dass er der Nächste sei. Bei dem letzten Angriff der Taliban auf den Sicherheitsposten des Beschwerdeführers habe er flüchten müssen, habe sich in der Folge zwei oder drei Tage bei einem Freund aufgehalten und sei dann ausgereist. Bei diesem Angriff seien zwei Kollegen des Beschwerdeführers getötet worden. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er von den Taliban getötet werden würde.4. Der Beschwerdeführer wurde am 18.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in römisch 40 , DistriktXXXX, Provinz Parwan geboren sei. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter, sechs Brüder und drei Schwestern würden nach wie vor im Heimatdorf leben. Zwei Brüder seien im Iran aufhältig. Der Beschwerdeführer habe vier oder fünf Jahre die Schule besucht, danach habe er als Tischler gearbeitet und ab dem 19. Lebensjahr habe er bei der Polizei gearbeitet. Als er bei der Polizei gewesen sei, habe er in römisch 40 gelebt; dort sei der Hauptstützpunkt gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen acht Monate in römisch 40 - dies sei auch ein Dorf in römisch 40 - gegen die Taliban zu kämpfen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei der Regionalpolizei "Mahali Police" gearbeitet und gegen die Taliban gekämpft habe. Die Taliban seien mehrmals zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Polizei beenden solle. Sie hätten seinem Bruder auch einen Drohbrief überreicht. Am Anfang habe der Beschwerdeführer die Bedrohung nicht so ernst genommen und habe er mit seiner Arbeit weitergemacht. Mit der Zeit habe er gesehen, dass viele seiner Kollegen von den Taliban getötet wurden und habe er Angst bekommen, dass er der Nächste sei. Bei dem letzten Angriff der Taliban auf den Sicherheitsposten des Beschwerdeführers habe er flüchten müssen, habe sich in der Folge zwei oder drei Tage bei einem Freund aufgehalten und sei dann ausgereist. Bei diesem Angriff seien zwei Kollegen des Beschwerdeführers getötet worden. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er von den Taliban getötet werden würde.
5. Am 27.10.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Gastroskopie-Befund sowie eine Benachrichtigung von der Einstellung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens vom 16.11.2016 in Vorlage. Des Weiteren nahm der Beschwerdeführer zu den durch die belangte Behörde ausgehändigten Länderberichten Stellung.
6. Am 01.11.2017 langten die amtswegig beauftragten Übersetzungen der vom Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vorgelegten Schriftstücke bei der belangten Behörde ein.
7. Am 04.12.2017 wurde die belangte Behörde von einer gegen den Beschwerdeführer eingebrachten Anzeige an die BH XXXX Land wegen Ordnungsstörung gemäß § 81 Abs. 1 SPG in Kenntnis gesetzt.7. Am 04.12.2017 wurde die belangte Behörde von einer gegen den Beschwerdeführer eingebrachten Anzeige an die BH römisch 40 Land wegen Ordnungsstörung gemäß Paragraph 81, Absatz eins, SPG in Kenntnis gesetzt.
8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ebenfalls nicht festgestellten Tätigkeit bei der Mahali Police von den Taliban bedroht worden wäre. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zumutbar wäre.
9. Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 05.03.2018 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich in den Länderfeststellungen mit der Problematik der Verfolgung von Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit für eine lokale Polizei in den Fokus der Taliban-Miliz geraten sind, auseinanderzusetzen. Auch habe sie die Behandlung von Rückkehrern aus dem Westen unterlassen. Der Beschwerdeführer habe durch seinen zweieinhalb Jahre langen Aufenthalt in Österreich westliche Werte angenommen. Als ehemaliges Mitglied der lokalen Mahali Police stünde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zudem im Fokus regierungsfeindlicher Gruppen. In weiterer Folge wurden zahlreiche Berichte zur Situation in Afghanistan angeführt und ging der Beschwerdeführer auf die von der belangten Behörde im Bescheid angeführten Widersprüche näher ein. Der Beschwerdeführer habe zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens den Drohbrief der Taliban sowie eine Anzeigenbestätigung des Dorfvorstehers vorgelegt. Die belangte Behörde habe diesen Beweismitteln pauschal jede Beweiskraft abgesprochen ohne sich mit ihnen im Detail auseinanderzusetzen. Eine Rückkehr nach Parwan wäre dem Beschwerdeführer aufgrund der instabilen Sicherheitslage und der aufrechten Verfolgungsgefahr durch die Taliban nicht möglich. In Kabul wäre der Beschwerdeführer gänzlich auf sich allein gestellt und verfüge er dort über kein familiäres Netzwerk. Zudem wäre er mit dem Stigma eines westlichen Rückkehrers behaftet. Es stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. In einer Gesamtschau wäre dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten aufgrund der drohenden Verfolgung durch die Taliban, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer lokalen Polizeieinheit gewesen sei, zuzuerkennen gewesen. Er werde aufgrund seiner (unterstellten) politischen Einstellung von den Taliban verfolgt. Jedenfalls hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuerkennen müssen.
10. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 08.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Am 21.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher eine Vielzahl an Länderberichten angeführt wurde und wurde ausgeführt, dass die ergänzend eingebrachten Länderberichte bestätigen würden, dass die Großstädte in Afghanistan dem Beschwerdeführer nicht die notwendige Infrastruktur im Falle der Rückkehr zur Verfügung stellen würden.
12. Am 07.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Anlass-Bericht der Polizeiinspektion XXXXvom 04.05.2018.
13. Am 14.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 11.05.2018 ein.13. Am 14.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 11.05.2018 ein.
14. Am 23.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtszurücklegung der Diakonie Flüchtlingsdienst ein.
15. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 01.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers sowie eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu mit folgendem Inhalt durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
"[...]
BF: Ich habe sowohl in Afghanistan als auch hier große Probleme und möchte daher an der heutigen Verhandlung nicht mitwirken, und bin nicht bereit eine Aussage zu machen.
R belehrt, dass es heute um seinen Aufenthalt in Österreich geht und seine Mitwirkung zwingend notwendig ist. Ansonsten haben wir keine Möglichkeit die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überprüfen.
BF: Ich bin heute nicht bereit, ich mache mir große Sorgen um meine kleine Schwester. Vor einem Monat habe ich mit ihr gesprochen, sie muss jemanden heiraten, sie will aber nicht. Wenn ich aus der Haft entlassen werde und es mir besser geht, komme ich gerne zur Verhandlung.
R hält fest, dass der BF trotz zweimaliger Aufforderung an der Verhandlung heute mitzuwirken, diese Mitwirkung verweigert. Der BF wurde auch mehrmals dahingehend belehrt, dass eine Überprüfung seines Vorbringens, somit nicht möglich ist.
BF: Ich will heute nicht aussagen, ich will erst aussagen, wenn ich aus der Haft entlassen sein werde.
R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 24.05.2018 keine Verurteilung aufscheint. Es wird allerdings in diesem Zusammenhang auf AS 49, 169 (Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX, Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt), OZ 6 (Anlass Bericht der Landespolizeidirektion XXXX, BF wird wegen Tatbegehungsgefahr in Haft genommen) verwiesen. Der Strafregisterauszug vom 24.05.2018 wird zum Aktenbestandteil erklärt.R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 24.05.2018 keine Verurteilung aufscheint. Es wird allerdings in diesem Zusammenhang auf AS 49, 169 (Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt), OZ 6 (Anlass Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , BF wird wegen Tatbegehungsgefahr in Haft genommen) verwiesen. Der Strafregisterauszug vom 24.05.2018 wird zum Aktenbestandteil erklärt.
R: Wie ist es dazu gekommen, dass sie so bald nach ihrem Aufenthalt in Österreich mehrmals im Verdacht standen und gegenwärtig auch stehen, hier in Österreich straffällig geworden zu sein?
BF: Ich habe niemanden bedroht. Ich habe nichts getan, nur sie haben mich in eine andere Unterkunft geschickt. Die neue Unterkunft war sehr schmutzig, ich wollte dort nicht bleiben. Ich bin zurückgegangen. Der Security hat mir gesagt, ich muss weggehen. Dann kam der Chef und hat mir gesagt: Nimm deine Sachen.
R fragt, ob der BF zum bisherigen Vorbringen noch Beweismittel vorlegen möchte.
BF: Ich habe keine weiteren Beweismittel, die ich vorlegen möchte, ich habe nichts mitgenommen, ich bin in Haft.
R verweist auf OZ 2: Beschwerdeergänzung vom 21.03.2018.
R: Das Gericht hat Ihnen mit der Ladung die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt, Sie haben sich dazu nicht schriftlich geäußert, wollen Sie nun mündlich etwas dazu ausführen?
BF: Ich habe die Ladung sehr spät bekommen, ich habe das nicht einmal gelesen. Sie wissen mehr als ich über das Ganze.
R fragt BF, ob weitere Anträge gestellt werden.
BF: Ich kann etwas sagen, aber nicht richtig.
R wiederholt die Frage.
BF: Was für Anträge?
R wiederholt die Frage.
BF: Ich kann nicht nach Afghanistan zurückkehren, ich kann auch jetzt Fragen beantworten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren XXXX. Er wurde im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Parwan geboren. Die Mutter, sechs Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf in der Provinz Parwan. Sein Vater ist bereits verstorben. Zwei seiner Brüder leben im Iran. Ein Onkel sowie mehrere Cousins und Cousinen, Nichten und Neffen des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Afghanistan. Seine Kernfamilie besitzt Geschäfte und Grundstücke und es geht seinen Angehörigen wirtschaftlich gut.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren römisch 40 . Er wurde im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Parwan geboren. Die Mutter, sechs Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf in der Provinz Parwan. Sein Vater ist bereits verstorben. Zwei seiner Brüder leben im Iran. Ein Onkel sowie mehrere Cousins und Cousinen, Nichten und Neffen des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Afghanistan. Seine Kernfamilie besitzt Geschäfte und Grundstücke und es geht seinen Angehörigen wirtschaftlich gut.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Der Beschwerdeführer ist Paschtune, sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer hat vier bis fünf Jahre lang in seinem Heimatdorf die Schule besucht und danach als Tischler gearbeitet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Polizist bei der Mahali Police gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde eine Tazkira vorgelegt. Er hat sein Geburtsdatum nach Vorlage der Tazkira entsprechend der dort enthaltenen Daten geändert.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 18.07.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörigen.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gemeinnützig gearbeitet. Er verfügt über keine intensiven sozialen Kontakte.
Im Strafregisterauszug vom 24.05.2018 scheint keine Verurteilung auf. Das gegen den Beschwerdeführer wegen § 105 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX am 16.11.2016 eingestellt. Seit 04.05.2018 befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund von Tatbegehungsgefahr in Untersuchungshaft (Anlass-Bericht der PI XXXX vom 04.05.2018 - Verdacht auf Sachbeschädigung, Verdacht auf versuchte schwere Nötigung).Im Strafregisterauszug vom 24.05.2018 scheint keine Verurteilung auf. Das gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 105, StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 am 16.11.2016 eingestellt. Seit 04.05.2018 befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund von Tatbegehungsgefahr in Untersuchungshaft (Anlass-Bericht der PI römisch 40 vom 04.05.2018 - Verdacht auf Sachbeschädigung, Verdacht auf versuchte schwere Nötigung).
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates dargetan. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
1.2. Zum Fluchtgrund
Es kann kein asylrelevanter Fluchtgrund des Beschwerdeführers festgestellt werden. Eine individuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verweigert.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:
a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, (letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017) - (auszugsweise werden nur die für die Person des BF relevanten Stellen angeführt)
"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:
improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).
ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).
Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).
High-profile Angriffe:
Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).
Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch:
al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).
(The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden]
Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).
Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).
Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatsp