Entscheidungsdatum
08.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W153 2174457-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017, Zl. 1085892610-151278344, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017, Zl. 1085892610-151278344, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) aus Afghanistan brachte am 05.09.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Am 06.09.2015 gab der BF in der Erstbefragung an, dass er seine Heimat auf Grund der Taliban verlassen habe müssen. Er habe in einem Lager mit den Amerikanern zusammen gearbeitet und sei deshalb von den Taliban mit dem Tode bedroht worden. Deswegen sei er in den Iran geflüchtet. Da dort aber Afghanen benachteiligt und schlecht behandelt werden, habe er dort nicht leben können.
Am 06.09.2016 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein einer Vertrauensperson und einer Dolmetscherin in der Sprache Dari einvernommen. Befragt zu den Fluchtgründen gab er an, dass er zwei Monate nach Arbeitsbeginn in einem Camp, wo er mit Amerikanern gearbeitet hätte, telefonisch von den Taliban bedroht worden sei. Er sei aufgefordert worden, mit diesen zusammenzuarbeiten. Inwiefern er sie unterstützen solle, wisse er nicht. Er habe insgesamt drei Drohanrufe erhalten. Auch wäre sein Bruder seinetwegen im Dorf bedroht worden, was ihn zur Ausreise bewogen habe. Er habe im Camp ca. 10 Monate gearbeitet.
Am 20.03.2017 wurde eine Kopie einer Ambulanzkarte vom 17.03.2017 vorgelegt. Darin ist vermerkt, dass der BF Schmerzen im rechten Schulterbereich habe und um eine weitere Abklärung bei einem Traumatologen bzw. Neurochirurgen ersucht wird.
Im Rahmen der zweiten Einvernahme des BF am 28.06.2017 gab der BF an, dass er Splitter im Körper habe und legte eine Kopie des Befundes vor. Er würde nur bei Bedarf Schmerzmittel zu sich nehmen.
Am 07.07.2017 wurde noch eine Kopie eines Röntgenbildes vorgelegt.
Das BFA hat mit Bescheid vom 28.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Das BFA hat mit Bescheid vom 28.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung vom 02.10.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 02.10.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Gegen diese Entscheidung erhob der BF im Wege seines Rechtsvertreters am 18.10.2017 Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen. Er verwies auf die Metallsplitter in seiner Brust, welche er sich in seiner Kindheit zugezogen hätte. Nähere Angabe dazu könne er aufgrund seiner starken Traumatisierung nicht machen. Er legte eine Teilnahmebestätigung des Österreichischen Integrationsfonds, eine Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs (A1), eine Bescheinigung über einen Erste Hilfe Grundkurs (16h) sowie zwei Schreiben eines Diagnosezentrums samt Kopie eines Röntgenbildes vor.
Am 02.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der BF wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Person befragt.
Seitens des BF wurde ein Konvolut an Teilnahmebestätigungen, Befunden, sowie ein Bericht über den Nachrichtendienst der Taliban und deren Einschüchterungskampagne in Afghanistan vorgelegt.
Ein Vertreter des BFA nahm wie angekündigt an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person und den Fluchtgründen des BF
Der BF gelangte im Laufe des Jahres 2015 über den Iran und die Türkei illegal nach Europa und dann weiter über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 05.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Identität des BF steht nicht fest. Angaben zu seiner Person dienen lediglich einer Identifizierung für das Verfahren.
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er wurde in der Provinz Parwan, Distrikt Jabul Saraj, im Dorf XXXX geboren und lebte dort bis zuletzt mit seiner Mutter und seinen drei Brüdern. Der Vater ist bereits verstorben. Der BF besuchte sechs Jahre die Schule und arbeitete dann als Hilfsarbeiter u.a. am Bau. Im Heimatort befinden sich noch die Mutter und die Brüder. Zwei Brüder arbeiten als Mechaniker und einer als Gelegenheitsarbeiter. Die Familie besitzt ein Haus und einen Garten mit Obstbäumen, die sie insbesondere für den Eigenbedarf nutzen. Der BF hat auch Verwandte in Kabul.Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er wurde in der Provinz Parwan, Distrikt Jabul Saraj, im Dorf römisch 40 geboren und lebte dort bis zuletzt mit seiner Mutter und seinen drei Brüdern. Der Vater ist bereits verstorben. Der BF besuchte sechs Jahre die Schule und arbeitete dann als Hilfsarbeiter u.a. am Bau. Im Heimatort befinden sich noch die Mutter und die Brüder. Zwei Brüder arbeiten als Mechaniker und einer als Gelegenheitsarbeiter. Die Familie besitzt ein Haus und einen Garten mit Obstbäumen, die sie insbesondere für den Eigenbedarf nutzen. Der BF hat auch Verwandte in Kabul.
Die Reise nach Österreich hat dem BF rund 7.000 € gekostet, die er teils aus Eigenem und teils mit Hilfe seiner Brüder aufgebracht hat.
Der BF hatte zuletzt im Oktober 2017 telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit in einem Camp von ISAF für die Amerikaner von den Taliban bedroht bzw. von den Taliban aufgefordert wurde, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er war weder einer asylrelevanten individuellen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt noch ist eine solche, im Falle einer Rückkehr, zu befürchten. Abgesehen davon steht dem volljährigen BF eine zumutbare Fluchtalternative in Kabul, wo er auch ein soziales Netzwerk hat, zur Verfügung.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Der BF hat bei Kämpfen als Kind vor ca. 15 Jahren Splitterverletzungen im Bereich des Oberkörpers erlitten. Diese Verletzungen verursachen zeitweise Schmerzen und müssen medikamentös behandelt werden. Eine regelmäßige ärztliche Betreuung oder eine regelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln ist nicht gegeben. Außergewöhnliche Gründe, die diesbezüglich eine Rückkehr des BF ausschließen könnten, konnten jedoch nicht festgestellt werden.
Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland
Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihm zumutbar, wie seine Familie, in seiner Heimatprovinz oder allenfalls, wie sein Onkel, in XXXX zu leben.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihm zumutbar, wie seine Familie, in seiner Heimatprovinz oder allenfalls, wie sein Onkel, in römisch 40 zu leben.
Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er hat bereits in Afghanistan seinen Lebensunterhalt verdient. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem BF kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er verfügt dort über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Er kann bei einer Rückkehr auch mit Unterstützung seitens seiner Familie rechnen. Der BF hat bereits Berufserfahrung gesammelt und kann somit zumindest in Kabul seine Existenz- zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er hat auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe sowie Hilfe vor Ort zu erhalten.
Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.
Zum Privat- und Familienleben des BF
Der BF verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Er reiste im September 2015 illegal in Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf.
Der BF verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Es leben weder Verwandte im Bundesgebiet, noch besteht eine Lebensgemeinschaft. Er spricht schon etwas Deutsch, hat die A1 Sprachprüfung abgelegt und ist integrationswillig. Der BF wohnt in einer Asylunterkunft, lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Auch wenn er zeitweise ehrenamtlich tätig ist, war er in Österreich noch nicht erwerbstätig.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Zur Situation in Afghanistan werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 30.01.2018) sowie aus dem Beschwerdevorbringen zitiert:
BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:
BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:
"KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selb