Entscheidungsdatum
08.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2197255-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 24.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.01.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er ca. 9 Monate zuvor Ägypten via Flugzeug in die Türkei verlassen hatte, wo er sich für etwa 8 1/2 Monate in Istanbul aufhielt. Im Anschluss sei der Beschwerdeführer mittels Schlepper auf der Ladefläche eines LKW nach Österreich eingereist, wo er sich seit 22.01.2018 befinde. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer an, dass in Ägypten "politisches Chaos herrsche, jeder bringe jeden um". Sollte der Beschwerdeführer nach Ägypten zurückkehren, würden Geheimdienste seine sofortige Entlassung aus jeglicher Arbeitstätigkeit veranlassen, sodass er in Ägypten nicht leben könne. Darüber hinaus befürchte der Beschwerdeführer seine Inhaftierung in Ägypten. Konkretere Angaben konnte er keine vorbringen.
Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich am 03.04.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Niederösterreich, einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und keine physischen sowie psychischen Probleme zu haben. Personaldokumente konnte der Beschwerdeführer keine vorlegen, da ihm diese vom Schlepper abgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in seinem Heimatland Ägypten zusammen mit seiner gesamten Familie, Vater, Mutter, 2 Schwestern sowie 2 Brüdern, in einem gemeinsamen Haushalt im Dorf Samadoun - Ashmun in der Provinz Monofia gelebt. Er sei auch einmal verheiratet gewesen, jedoch sei die Ehe geschieden worden. Der Beschwerdeführer habe Ägpyten zunächst für 15 Monate verlassen und habe in dieser Zeit in Saudi-Arabien gelebt, ehe er kurzzeitig nach Ägpyten zurückgekehrt sei, sich ein Visum für Malta ausstellen habe lassen und im Anschluss via Flugzeug in die Türkei weitergereist sei, wo er 8 Monate zugebracht habe, ehe er sich schlepperunterstützt via LKW nach Österreich begeben habe. Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, sei ebenfalls in Österreich aufhältig, beide Männer seien in XXXX gemeldet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Ägypten als selbstständiger Buchhalter sowie Lehrer an Privatschulen gearbeitet, sei jedoch nach seiner Einschätzung stets aufgrund der Polizei sowie des staatlichen Sicherheitsapparates wieder entlassen worden, da er sich öffentlich gegen das politische Regime in Ägypten ausgesprochen habe (der Beschwerdeführer sei dagegen, dass "man Menschen tötet") sowie mit den Muslimbrüdern an diversen Demonstrationen teilgenommen habe. Abgesehen von den Problemen am Arbeitsmarkt habe der Beschwerdeführer bislang keine Probleme in Ägypten gehabt. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass sein einziger familiärer Anknüpfungspunkt in Österreich sein Bruder sei. Die restliche Familie des Beschwerdeführers befinde sich in Ägypten. Er sei in Österreich als Gesellschafter eines Blumenladens tätig (Firma "XXXX" im Firmenbuch eingetragen per 20.03.2018).Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich am 03.04.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Niederösterreich, einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und keine physischen sowie psychischen Probleme zu haben. Personaldokumente konnte der Beschwerdeführer keine vorlegen, da ihm diese vom Schlepper abgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in seinem Heimatland Ägypten zusammen mit seiner gesamten Familie, Vater, Mutter, 2 Schwestern sowie 2 Brüdern, in einem gemeinsamen Haushalt im Dorf Samadoun - Ashmun in der Provinz Monofia gelebt. Er sei auch einmal verheiratet gewesen, jedoch sei die Ehe geschieden worden. Der Beschwerdeführer habe Ägpyten zunächst für 15 Monate verlassen und habe in dieser Zeit in Saudi-Arabien gelebt, ehe er kurzzeitig nach Ägpyten zurückgekehrt sei, sich ein Visum für Malta ausstellen habe lassen und im Anschluss via Flugzeug in die Türkei weitergereist sei, wo er 8 Monate zugebracht habe, ehe er sich schlepperunterstützt via LKW nach Österreich begeben habe. Der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , sei ebenfalls in Österreich aufhältig, beide Männer seien in römisch 40 gemeldet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Ägypten als selbstständiger Buchhalter sowie Lehrer an Privatschulen gearbeitet, sei jedoch nach seiner Einschätzung stets aufgrund der Polizei sowie des staatlichen Sicherheitsapparates wieder entlassen worden, da er sich öffentlich gegen das politische Regime in Ägypten ausgesprochen habe (der Beschwerdeführer sei dagegen, dass "man Menschen tötet") sowie mit den Muslimbrüdern an diversen Demonstrationen teilgenommen habe. Abgesehen von den Problemen am Arbeitsmarkt habe der Beschwerdeführer bislang keine Probleme in Ägypten gehabt. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass sein einziger familiärer Anknüpfungspunkt in Österreich sein Bruder sei. Die restliche Familie des Beschwerdeführers befinde sich in Ägypten. Er sei in Österreich als Gesellschafter eines Blumenladens tätig (Firma "XXXX" im Firmenbuch eingetragen per 20.03.2018).
Mit dem Bescheid des BFA, RD Niederösterreich, vom 17.04.2018, Zl. 1179746010 / 180081425, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerdeführer vermochte nach Ansicht des BFA im Verfahren keinerlei wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde als nicht gegeben erachtet und ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich ebenfalls nicht festgestellt. Der Bescheid wurde zusammen mit einer Verfahrensanordnung vom 17.04.2018, mit der dem Beschwerdeführer die "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 20.04.2018 zugestellt.Mit dem Bescheid des BFA, RD Niederösterreich, vom 17.04.2018, Zl. 1179746010 / 180081425, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Beschwerdeführer vermochte nach Ansicht des BFA im Verfahren keinerlei wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde als nicht gegeben erachtet und ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich ebenfalls nicht festgestellt. Der Bescheid wurde zusammen mit einer Verfahrensanordnung vom 17.04.2018, mit der dem Beschwerdeführer die "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 20.04.2018 zugestellt.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 17.05.2018 durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" Beschwerde in vollem Umfang erhoben und bei der belangten Behörde eingebracht. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Zunächst wurde der belangten Behörde vorgeworfen, ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen zu sein, da der Beschwerdeführer nicht näher zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Auch die vorgehaltenen Länderfeststellungen seien allgemein gehalten, veraltet und würden sich nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers beziehen. Unter Bezugnahme auf Berichte von Amnesty International wurde behauptet, dass bei entsprechender Ermittlung der belangten Behörde diese hätte feststellen können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in Ägypten ein Regime herrsche, in welchem Mitglieder der Muslimbruderschaft großer staatlicher Verfolgung sowie Repression ausgesetzt seien. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer in Ägypten wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt werde, hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, jedenfalls aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen sollen. Auch die Rückkehrentscheidung sei unzulässig, da die belangte Behörde eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen habe. Sohin hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht mögeGegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 17.05.2018 durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" Beschwerde in vollem Umfang erhoben und bei der belangten Behörde eingebracht. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Zunächst wurde der belangten Behörde vorgeworfen, ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen zu sein, da der Beschwerdeführer nicht näher zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Auch die vorgehaltenen Länderfeststellungen seien allgemein gehalten, veraltet und würden sich nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers beziehen. Unter Bezugnahme auf Berichte von Amnesty International wurde behauptet, dass bei entsprechender Ermittlung der belangten Behörde diese hätte feststellen können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in Ägypten ein Regime herrsche, in welchem Mitglieder der Muslimbruderschaft großer staatlicher Verfolgung sowie Repression ausgesetzt seien. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer in Ägypten wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt werde, hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, jedenfalls aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen sollen. Auch die Rückkehrentscheidung sei unzulässig, da die belangte Behörde eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen habe. Sohin hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
* eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;
* den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen;* den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen;
in eventu
* den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkennen;* den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen;
In eventu
* den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. bis VI. ersatzlos aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird.* den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch drei. bis römisch sechs. ersatzlos aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird.
in eventu