Entscheidungsdatum
08.06.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
I403 2015438-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. GEORGIEN, vertreten durch: Verein ZEIGE (Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch), Ottakringer Str. 54/4, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 11.11.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GEORGIEN, vertreten durch: Verein ZEIGE (Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch), Ottakringer Str. 54/4, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 11.11.2014, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein georgischer Staatsbürger, stellte am 08.11.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er erklärte bei der Erstbefragung am 08.11.2013, dass er sich geweigert habe, der Polizei Schutzgeld zu zahlen. Er sei mit seiner Frau nach Kasachstan geflüchtet; dort habe er aber im Sommer 2013 einen Anruf eines Polizisten erhalten, der Geld von ihm verlangt habe. Sein Leben sei im Falle der Rückkehr bedroht.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein georgischer Staatsbürger, stellte am 08.11.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er erklärte bei der Erstbefragung am 08.11.2013, dass er sich geweigert habe, der Polizei Schutzgeld zu zahlen. Er sei mit seiner Frau nach Kasachstan geflüchtet; dort habe er aber im Sommer 2013 einen Anruf eines Polizisten erhalten, der Geld von ihm verlangt habe. Sein Leben sei im Falle der Rückkehr bedroht.
Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 23.10.2014. Er gab zudem an, an chronischer Hepatitis C zu leiden. Seit Anfang 2011 habe er in Kasachstan gelebt, doch seien ihm die Behandlungskosten zu hoch geworden, da habe er beschlossen, nach Europa zu fahren. Seine Ehefrau würde noch in Kasachstan leben, seine Tochter aus einer früheren Beziehung halte sich in Tiflis auf. Er habe seine Ehefrau aus finanziellen Gründen nicht nach Österreich mitgenommen, stehe aber mit ihr in Kontakt. Außerhalb von Tiflis könne er schon sicher leben, dort habe er aber keine Zukunftschancen. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Befunde vor, welchen insbesondere seine chronische Hepatitis C Infektion zu entnehmen war.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde am 25.11.2014 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgereicht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückverweisen, dem Beschwerdeführer in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung als unzulässig aufheben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG bzw. § 57 AsylG erteilen.Gegen diesen Bescheid wurde am 25.11.2014 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgereicht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückverweisen, dem Beschwerdeführer in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung als unzulässig aufheben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG bzw. Paragraph 57, AsylG erteilen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2014 vorgelegt.
In einem Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 16.03.2017 wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer "unter enormen medizinischen, aber auch psychischen Problemen in Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung leide" und dass es bisher nicht möglich gewesen sei, die geeignete medizinische bzw. psychiatrische Hilfe für ihn zu finden. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2017, diesen Umstand näher zu erläutern, wurde nicht nachgekommen.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache per 02.10.2017 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.
Mit der Ladung für die am 19.12.2017 anberaumte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien, Stand: 22.03.2017, übermittelt. Der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter erschienen unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2017 wurde der Beschwerdeführer im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens eine Bescheinigung über den Hinderungsgrund, an der Verhandlung teilzunehmen, vorzulegen. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 03.01.2018 wurde um eine Fristerstreckung bis 12.01.2018 ersucht, da sich der Hausarzt bis 09.01.2018 auf Urlaub befinde. Innerhalb dieser verlängerten Frist langte allerdings keine Bescheinigung bzw. kein weiteres Schreiben ein.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte eine gerichtlich beeidete Sachverständige aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Diese kam nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 12.03.2018 im Beisein einer Dolmetscherin für die georgische Sprache in ihrem Sachverständigengutachten vom 14.03.2018 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung leide. Er sei nicht in der Lage, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einvernommen zu werden und seine Geschäfte selbst zu führen. Seine Prozess- und Handlungsfähigkeit seien ebenso wie seine Erwerbsfähigkeit maßgeblich eingeschränkt. Aktuelle Befunde in Bezug auf sonstige Erkrankungen würden nicht vorliegen.
Dieses Gutachten wurde dem BFA und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2018 zum Parteiengehör übermittelt und zugleich von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes beim Bezirksgericht Wien-Innere Stadt die Sachwalterschaft angeregt. Innerhalb der Frist von 4 Wochen langte weder eine Stellungnahme des BFA noch des rechtsfreundlichen Vertreters ein.
Mit neuerlichem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2018 wurde der rechtsfreundliche Vertreter aufgefordert, entsprechende Befunde zur Hepatitis-C-Erkrankung vorzulegen, da in einem psychiatrischen Befund vom 30.12.2017 die Rede davon war, dass der Beschwerdeführer im Sterben liege. Zugleich wurde er aufgefordert, seine private Situation darzulegen und wurde darauf hingewiesen, dass von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes davon ausgegangen werde, dass aufgrund der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers von einer Fortsetzung der mündlichen Verhandlung abgesehen werden könne; anderenfalls sei ein Wunsch auf Fortsetzung dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen.
Am 28.05.2018 langte eine Stellungnahme dazu ein, welcher zu entnehmen ist, dass die Eltern des Beschwerdeführers verstorben seien und er von seiner Frau geschieden sei. In Georgien lebe nur seine Tochter, zu der er gelegentlichen Kontakt habe. Er werde durch seine in Österreich aufhältige Stiefmutter gepflegt und nehme die Medikamente Leponex, Trittico und Truxa. Der ihn behandelnde Psychiater befinde sich auf Urlaub, ein Befund werde nachgereicht. Ein Wunsch auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde nicht artikuliert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens Die Identität des unbescholtenen Beschwerdeführers steht nicht abschließend fest.
In Georgien lebt seine im Jahr 2003 geborene Tochter (aus einer früheren Beziehung); der Beschwerdeführer unterhält sonst keine Kontakte mehr nach Georgien.
Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in der Eigentumswohnung seiner Eltern in Tiflis und arbeitete in der Gastronomie. Er verließ Georgien 2009, hielt sich dann etwa zehn Monate in der Türkei auf, kehrte kurz nach Tiflis zurück und reiste 2010 oder Anfang 2011 nach Kasachstan. Er hielt sich in weiterer Folge in Kasachstan auf, ehe er im November 2013 schlepperunterstützt nach Österreich reiste, wo er am 08.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
In Österreich führt der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu seiner Stiefmutter, die seine Pflege übernommen hat. Er litt 2013 bzw. 2014 an Tuberkulose und chronischer Hepatitis C, aktuelle Befunde liegen diesbezüglich nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet allerdings an schweren psychischen Problemen in Form einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung. Dies führt zu einer Antriebsminderung und Depression sowie zu andauernden Schlafstörungen. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, seine Geschäfte selbst zu führen; Prozess- und Handlungsfähigkeit sowie Erwerbsfähigkeit sind stark eingeschränkt. Seine Erkrankung wird aktuell mit Leponex, Trittico und Truxa behandelt.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Georgien durch die Polizei verfolgt wird. Allerdings besteht aufgrund seiner Erkrankung, welche zu einer Prozess- und Handlungsunfähigkeit sowie Erwerbsunfähigkeit geführt hat, die reale Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr nach Georgien in eine die Existenz bedrohende Lage gerät, zumal er über kein familiäres oder soziales Netzwerk in Georgien verfügt.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 08.11.2013 rechtswirksam durch den Verein ZEIGE vertreten; aufgrund der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Rechtsvertreter wurde dieser (unabhängig von der Frage der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Prozess- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers) rechtswirksam erlassen.
1.2. Zur Situation in Georgien:
Auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes werden die folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen:
Sicherheitslage
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a).
Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Tskhinvali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.2016b).
Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur Deeskalation des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird (OSCE 6.11.2014).
Abchasien und Südossetien bleiben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und werden von mehreren tausend russischen Truppen und Grenzpolizisten unterstützt. Russische Grenzschutzbeamte beschränken die Bewegung der örtlichen Bevölkerung. Die Behörden beschränken die Rechte, vor allem von ethnischen Georgiern, am politischen Prozess teilzuhaben, in Eigentumsfragen oder bei der Registrierung von Unternehmen. Überdies ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Die südossetischen Behörden verweigern den meisten ethnischen Georgien, die während und nach dem Krieg von 2008 vertrieben wurden, nach Südossetien zurückzukehren. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang zu Südossetien, um humanitäre Hilfe zu leisten. Die Russische "Grenzziehung" der administrativen Grenzen der besetzten Gebiete setzte sich während des Jahres fort, trennte die Bewohner aus ihren Gemeinden und untergrub ihren Lebensunterhalt (USDOS 3.3.2017).
Die Vereinten Nationen zeigten sich Ende Jänner 2017 besorgt darüber, dass die angekündigten Schließungen von Grenzübertrittsstellen seitens der abchasischen Behörden negative Konsequenzen für die Bevölkerung beidseits der administrativen Grenze haben werden. Für die Menschen in Abchasien wird es schwieriger sein, auf grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitswesen und Bildung in Georgien zurückzugreifen und an Wirtschaftsaktivitäten und gesellschaftlichen Veranstaltungen jenseits der Grenze teilzunehmen. Auch wird der Zugang zu Schulbildung für Kinder mit georgischer Muttersprache, die aus Abchasien kommend die Grenze nach Georgien überqueren, behindert (UN 26.1.2017).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017
• AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017
• OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 21.2.2017
• UN - United Nations in Georgia (27.1.2017): Statement of Niels Scott, Resident Coordinator, on behalf of the United Nations Country Team regarding announced closure of crossing points along the Inguri River,
http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=507, Zugriff 22.2.2017
• USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,
http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017
Rechtsschutz / Justizwesen
Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b).
Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016).
Das dritte Paket an Gesetzesänderungen, das den anhaltenden Mangel an Transparenz im Justiz-Management bereinigen soll, wozu auch die Rechenschaftspflicht des Hohen Rates der Justiz sowie die zufällige Zuweisung von Fällen gehören, konnte laut Europäischer Kommission zwar Fortschritte verzeichnen, ist jedoch noch nicht vollständig angenommen worden. Die Begründungen für das Abhalten von geschlossenen oder öffentlichen Anhörungen werden nicht immer richtig kommuniziert. Die Transparenz bei der Zuteilung von Fällen, bei der Auswahl der Richteranwärter und der Gerichtsverwalter ist nicht vollständig gewährleistet. Der Umgang mit Disziplinarverfahren erfordert eine Stärkung. Die Mehrheit der Richter hat keine dauerhafte Amtszeit und die umstrittene dreijährige Probezeit für Richter besteht weiterhin. Die Justiz ist immer noch ernsthaft unterbesetzt und der Aktenrückstand steigt (EC 25.11.2016).
Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die starke Neigung von Politikern, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen eine vorrangig politische Motivation zu unterstellen und ggf. gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden aus Sicht des [deutschen] Auswärtigen Amtes nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern sind Teil der erforderlichen juristischen Aufarbeitung der rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren (AA 10.11.2016).
Freedom House bewertete Anfang 2016 die Einmischung der Regierung und der Legislative in die Justiz weiterhin als erhebliches Problem, obwohl sich die gerichtliche Transparenz und die Rechenschaftspflicht in den letzten Jahren verbessert haben, letztere zum Teil aufgrund des verstärkten Medienzugangs zu den Gerichtssälen. Menschenrechtsorganisationen haben konsequent die Praxis der Staatsanwaltschaft kritisiert, wiederholt neue Anklagen gegen Gefangene einzureichen, um ihre Zeit in der Untersuchungshaft zu verlängern, eine Vorgehensweise, die durch eine Diskrepanz zwischen dem Strafgesetzbuch und der Verfassung möglich gemacht wird. Im September 2015 allerdings befand das Verfassungsgericht im Fall des ehem. Bürgermeisters von Tiflis, Ugulava, diese Praxis der Verlängerung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, weil die verfassungsmäßige Grenze von neun Monaten nicht überschritten werden darf. Ugulava gehörte zu zahlreichen ehemaligen UNM-Vertretern, die seit 2012 mit Strafprozessen konfrontiert wurden, was Fragen über den politischen Einflussnahme auf den Staatsanwalt aufwarf (FH 27.1.2016).
Während viele der Richter bemerkenswerte Anstrengungen unternahmen, ihr Niveau dadurch zu verbessern, indem sie ihren Entscheidungen mehr Substanz verliehen, besonders bei hochkarätigen Fällen, bleibt die Staatsanwaltschaft das schwächste Glied im Justizbereich. Bis 2012 war die Staatsanwaltschaft ein Teil der Exekutive, und die Gerichte waren bis zu einem gewissen Grad von der Exekutive abhängig. Die Staatsanwälte haben sich mittlerweile daran gewöhnt, ihren Vorbringen eine adäquate Qualität zu verleihen. Nur bei wenigen Gelegenheiten scheinen sie zurückhaltend zu sein. Nach der Trennung der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium wurde allerdings keine Aufsichtsbehörde für die Staatsanwaltschaft institutionalisiert. Dieser Umstand beschädigt potentiell den Ruf des gesamten Justizsystems. Die Staatsanwaltschaft hat mehr als 4.000 Anträge von Opfern angeblicher Folter, unmenschlicher Behandlung oder Zwang erhalten, sowie von Personen, welche gezwungen wurden, ihr Eigentum während der Herrschaft von Mikheil Saakaschwili aufzugeben. Seit 2012 stellt der Umfang der Strafverfahren gegen die ehemalige Führung eine Herausforderung für die aktuelle Regierung dar. Ihr wird vorgeworfen, politisch motivierte Untersuchungen einzuleiten bzw. Gerichtsprozesse zu führen. Gleichzeitig wird die Staatsanwaltschaft oft kritisiert, weil sie nicht die Fälle von Beamten untersucht hat, die ihre Befugnisse überschritten haben, oder von Polizisten, die gegen das Gesetz verstoßen haben oder von Menschen, die behaupten, im Gefängnis misshandelt worden zu sein. Als Reaktion auf diese Situation hat die Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekundet, eine neue Abteilung zu schaffen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren begangene Straftaten untersuchen wird (BTI 1.2016).
Das georgische Strafrecht mit dem ursprünglichen Ansatz einer "zero tolerance policy" zeigte eine enorm hohe Verurteilungsrate von 99%, mitunter wegen konstruierter Straftaten, sowie hohe Haftstrafen. Mit dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts durch Reduzierung der Strafmaße, aber auch eine erkennbar geringere Verurteilungsrate; diese ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 10.11.2016).
Am 12.1.2016 präsentierte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, seine Beobachtungen zur Menschenrechtslage in Georgien. Mehrere Gesprächspartner wiesen auf die Mängel bei der Auswahl, Ernennung und Versetzung von Richtern hin. Versetzungen und Beförderungen von Richtern scheinen nicht durch spezifische Regeln und Kriterien reguliert zu sein, was die diesbezüglichen Entscheidungen als willkürlich erscheinen lässt und folglich das öffentliche Vertrauen in die Justiz untergräbt. Der Menschenrechtskommissar empfahl die diesbezügliche Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des Direktorats für Menschenrechte des Europarats (DHR) aus dem Jahr 2014. Überdies empfahl er, dass die Gerichtsfälle nach dem Zufallsprinzip den Richtern zugeteilt werden. Denn es gab Befürchtungen, dass prominente Fälle Richtern zugeteilt wurden, die als loyal zur Regierung gelten. Überdies sah der Menschenrechtskommissar die geltende dreijährige Probezeit für Richter als bedenklich an, weil letztere hierdurch anfälliger gegenüber einer möglichen Druckausübung sind. Auch in diesem Punkt empfahl Muižnieks die Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des DHR, welche die Abschaffung der Probezeit für Richter vorsahen. Dem Menschenrechtskommissar wurden Berichte zuteil, wonach es wiederholt zu Drohungen und Einschüchterungen von Verfassungsrichtern kam. So beispielsweise im Fall "Ugulava [ehem. Bürgermeister von Tiflis] gegen das Parlament Georgiens". Richter und deren Familienmitglieder wurden von Bürgern bedrängt, die sich vor den Privathäusern der Richter versammelten und u.a. mit physischer Gewalt drohten (CoE-CommHR 12.1.2016).
Am 21.7.2016 erklärte der Vorsitzende des Verfassungsgerichts, dass einige Richter des Gerichtshofes von den Behörden unter Druck gesetzt worden seien, in mehreren hochkarätigen Fällen Urteile zu verschieben oder zugunsten Angeklagten zu entscheiden. Staatsanwälte haben am 1.8.2016 darauf reagiert und eine Untersuchung zu den Vorwürfen eingeleitet (AI 22.2.2017).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
• AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017
• AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017
• BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017
• CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH(2016)2, Zugirff 27.2.2017
• EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017
• FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 27.2.2017
Sicherheitsbehörden
Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016).
Im Verlaufe des Jahres 2016 gab es keine Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte unter Straflosigkeit Missbrauch begangen haben. Der Ombudsmann dokumentierte Fälle von übermäßigem Einsatz von Gewalt durch die Polizei. Laut Innenministerium wurden zwischen Jänner und Juli 2016 rund 1.300 Disziplinarverfahren eingeleitet. 23 Fälle sind dem Generalstaatsanwalt zu Ermittlungen überreicht worden, wobei zehn Fälle mit einer Verurteilung endeten (USDOS 3.3.2017).
Angesichts der Sorge in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafverfolgungsbeamten hat die Regierung keine Gesetzgebung geschaffen, die einen unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen vorsieht, die von Strafverfolgungsbehörden begangen wurden (AI 22.2.2017).
Dem Menschenrechtskommissar des Europarates wurden alarmierende Fälle von Polizeigewalt im Speziellen auf Polizeiposten berichtet. Der Menschenrechtskommissar forderte die Behörden dazu auf, allen Anschuldigungen, besonders auf Grundlage der Informationen des Ombudsmannes, nachzugehen. Überdies sollte ein Untersuchungsmechanismus etabliert werden, der auf der Basis der Vorschläge des georgischen Ombudsmannes und des Europarats angebliche Rechtsverletzungen der Exekutive untersucht (CoE-CommHR 12.1.2016).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
• AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017
• CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH(2016)2, Zugirff 27.2.2017
• USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,
http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017
Folter und unmenschliche Behandlung
Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. Auch wenn die Zahl und die Schwere der Beschuldigungen solcher Missbrauchsfälle durch das Gefängnispersonal laut Ombudsmann abgenommen habe, bleiben Berichte über Misshandlungen von Festgenommenen durch Polizisten ein akutes Problem. Der Ombudsmann betrachtet die betreffenden Ermittlungen in genannten Fällen als nicht effektiv, prompt und unparteiisch. NGOs und Ombudsmann empfehlen weiterhin die Schaffung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus bei Vorwürfen von Fehlverhalten von Amtsträgern (USDOS 3.3.2017).
Die Georgische Vereinigung Junger Anwälte (GYLA) kam, basierend auf 21 Einzelfällen von vermeintlichen Übergriffen der Gesetzesvollzugsorganen zu mehreren Schlussfolgerungen. Untersuchungen bei Beschwerden von Gewaltanwendung durch Exekutivbeamte wurden zwar eingeleitet, ihre Durchführung der meisten Untersuchungen erfolgte jedoch ineffizient, was sich insbesondere in ihrer verspäteten Durchführung äußerte. In einigen Fällen wurde gegen betroffene Personen, die angesichts der Übergriffe seitens der Exekutivorgane Ungehorsam oder Widerstand leisteten, eine Strafverfolgung eingeleitet. Zeugenaussagen durch Polizisten wurde seitens des Gerichts ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit geschenkt, ohne dass Zweifel erhoben wurden (GYLA 2016).
Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen innerhalb der Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016)
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
• GYLA - Georgian Young Lawyers' Association (2016): Crimes Allegedly Committed By Law Enforcement Officers And The State's Response To Them,
https://www.gyla.ge/files/news/2016%20%E1%83%AC%E1%83%9A%E1%83%98%E1%83%A1%20%E1%83%92%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%9D%E1%83%AA%E1%83%94%E1%83%9B%E1%83%90/%E1%83%A1%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%90%E1%83%A0%E1%83%97%E1%83%90%E1%83%9A%E1%83%93%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%AA%E1%83%90%E1%83%95%E1%83%97%E1%83%90%20%20%E1%83%A1%E1%83%90%E1%83%A5%E1%83%9B%E1%83%94%E1%83%94%E1%83%91%E1%83%98%20-%20ENG.pdf, Zugriff 27.2.2017
• USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,
http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017
Korruption
Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015).
Basierend auf dem Ge