Entscheidungsdatum
11.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2107271-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria (alias Liberia), vertreten durch RA Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018, Zl. 1050005200-161283213, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria (alias Liberia), vertreten durch RA Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018, Zl. 1050005200-161283213, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.01.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er wahrheitswidrig angab, Staatsangehöriger Liberias zu sein. Seinen Antrag begründete er damit, dass er durch Mitglieder der Geheimgesellschaft Black Axe bzw. durch Boko Haram verfolgt werde. Damit konfrontiert, dass er tatsächlich Staatsangehöriger Nigerias sei, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass man ihm in Traiskirchen gesagt habe, er solle ja nicht sagen, dass er aus Nigeria stamme. Er solle sagen, er komme aus Liberia. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, weil sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft war. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2015, Zl. I403 2107271-1, als unbegründet abgewiesen.
2. Am 22.09.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung gab er an, dass er Österreich seit der Abweisung des Erstantrags nicht verlassen habe. Auf Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer wörtlich an:
"An und für sich haben sich meine Fluchtgründe nicht geändert. Lediglich bin ich mir nun sicher, dass ich homosexuell bin und weiß, dass das in meinem Land strafbar ist. Außerdem war vor kurzem in meinem Dorf der Namen von meinem Freund und mir ausgehängt und [ich] fürchte nun, dass ich dort umgebracht werden könnte. Mein Freund lebt aber zurzeit in Italien." Er befürchte Verfolgung und Lynchjustiz bei einer Rückkehr in seine Heimat. Von staatlicher Seite habe er bei einer Rückkehr mit keinen Sanktionen zu rechnen. Auf Frage, seit wann ihm die Änderung der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt sei, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Ich wusste, dass eigentlich schon immer, deshalb bin ich auch geflüchtet."
3. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 273. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraph 27
(1) Z 1 2. Fall SMG (Datum der Tat 02.10.2015) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei diese bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde.(1) Ziffer eins, 2. Fall SMG (Datum der Tat 02.10.2015) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei diese bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde.
4. Mit Ladung vom 18.07.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.07.2017 geladen. Nachdem das Schriftstück nicht behoben wurde, wurde seitens der Sicherheitsbehörden Kontakt mit dem Verein "XXXX" in XXXX, aufgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass es sich dabei um ein Büro (Postadresse) handelt und dort niemand wohnhaft ist. Ein vor Ort anwesender Mitarbeiter gab an, dass der Beschwerdeführer hier als obdachlos gemeldet sei und gelegentlich seine Post abhole.4. Mit Ladung vom 18.07.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.07.2017 geladen. Nachdem das Schriftstück nicht behoben wurde, wurde seitens der Sicherheitsbehörden Kontakt mit dem Verein "XXXX" in römisch 40 , aufgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass es sich dabei um ein Büro (Postadresse) handelt und dort niemand wohnhaft ist. Ein vor Ort anwesender Mitarbeiter gab an, dass der Beschwerdeführer hier als obdachlos gemeldet sei und gelegentlich seine Post abhole.
5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 275. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach Paragraphen 27
(1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG § 15 StGB (Datum der - letzten - Tat 01.08.2017) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate bedingt auf eine Probezeit 3 Jahren nachgesehen wurden.(1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB (Datum der - letzten - Tat 01.08.2017) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate bedingt auf eine Probezeit 3 Jahren nachgesehen wurden.
6. Mit Schreiben vom 11.09.2017 ersuchte die belangte Behörde um Vorführung des zu diesem Zeitpunkt in Haft befindlichen Beschwerdeführers zur anberaumten Einvernahme am 12.09.2017. Mittels Aktenvermerk wurde festgehalten, dass die Rechtsberatung vor der Einvernahme nicht durchgeführt werden konnte, da der Asylwerber nicht einvernahmefähig sei, da er seine Medikamente vor der Ausfahrt nicht bekommen habe, eine Einvernahme durch die belangte Behörde unterblieb. Einem weiteren Ladungstermin für 16.11.2017 kam der Beschwerdeführer mit der Begründung "Ich bin krank und kann nicht zur EV erscheinen" nicht nach und legte dazu eine Ambulanzkarte des Krankenhauses XXXX vom 15.11.2017 vor. Eine Behandlung wurde mit dem Verweis, dass er nicht versichert sei und nur ein geringer Druckschmerz im rechten Oberbauch vorliegen würde nicht durchgeführt und eine Vorstellung im Neunerhaus bei Amber Med empfohlen.6. Mit Schreiben vom 11.09.2017 ersuchte die belangte Behörde um Vorführung des zu diesem Zeitpunkt in Haft befindlichen Beschwerdeführers zur anberaumten Einvernahme am 12.09.2017. Mittels Aktenvermerk wurde festgehalten, dass die Rechtsberatung vor der Einvernahme nicht durchgeführt werden konnte, da der Asylwerber nicht einvernahmefähig sei, da er seine Medikamente vor der Ausfahrt nicht bekommen habe, eine Einvernahme durch die belangte Behörde unterblieb. Einem weiteren Ladungstermin für 16.11.2017 kam der Beschwerdeführer mit der Begründung "Ich bin krank und kann nicht zur EV erscheinen" nicht nach und legte dazu eine Ambulanzkarte des Krankenhauses römisch 40 vom 15.11.2017 vor. Eine Behandlung wurde mit dem Verweis, dass er nicht versichert sei und nur ein geringer Druckschmerz im rechten Oberbauch vorliegen würde nicht durchgeführt und eine Vorstellung im Neunerhaus bei Amber Med empfohlen.
7. Am 14.12.2017 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich in der Sprache Englisch einvernommen. Dabei gab er an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Zu seinem gesundheitlichen Status gab er an, dass er manchmal nicht verstehe, was andere reden. Wenn er die Medikamente nicht nehme, könne er auch nicht so gut essen und fühle sich so, als ob er sich selber töten wollen würde. Er nehme ein Messer und bringe sich um. Er könne ohne diese Medikamente nicht leben. Er sei von diesen abhängig. Wenn er die Medikamente nehme, dann gehe es ihm gut, dann sei alles ok.
Dieser Zustand bestehe schon seit ca. 11 Monaten. Bevor er ins Gefängnis gekommen sei, habe er sich töten wollen. Dann habe man ihm diese Medikamente gegeben. Zuvor habe er täglich 600mg Tramador eingenommen. Auf Aufforderung, seinen Selbstmordversuch zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer an, er könne sich nicht an das Datum erinnern, er vergesse manches. Wenn er seine Medikamente nicht nehme, könnte er sich töten. Man könnte ihn irgendwo am Boden liegend auffinden. Es wäre schrecklich für ihn, wenn er diese Medikamente nicht nehme. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen seines Zustandes aber noch nicht bei einem Psychotherapeuten gewesen sei, er wisse nicht, wie er dazu kommen könne.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Erstbefragung alle seine Fluchtgründe genannt habe. Homosexualität sei in Nigeria nicht erlaubt, deshalb sei er mit seinem Freund weggelaufen. Man habe seinen Namen publiziert und wolle ihn definitiv töten. Sein Freund befinde sich in Italien.
Er habe hier einen Freund namens XXXX. Diesen habe er am XXXX2016 kennengelernt und mit diesem habe er "zusammengearbeitet", seit ungefähr 5 Monaten hätten sie sich aber nicht mehr getroffen. Auf Nachfrage, was er mit "zusammengearbeitet" meine, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten Sex gehabt. Die Beziehung mit XXXX habe 8 Monate lang bestanden, dann habe er ein Problem gehabt und sei ins Gefängnis gekommen.Er habe hier einen Freund namens römisch 40 . Diesen habe er am XXXX2016 kennengelernt und mit diesem habe er "zusammengearbeitet", seit ungefähr 5 Monaten hätten sie sich aber nicht mehr getroffen. Auf Nachfrage, was er mit "zusammengearbeitet" meine, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten Sex gehabt. Die Beziehung mit römisch 40 habe 8 Monate lang bestanden, dann habe er ein Problem gehabt und sei ins Gefängnis gekommen.
Auf Nachfrage, ob er in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe "niemanden". Es bestehe auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu einer sonstigen Person. Der Beschwerdeführer legte eine Medikamentenübersicht der JA XXXX vom 06.09.2017, ein Informationsblatt der AmberMed der Diakonie vom 02.10.2017, eine Ambulanzkarte XXXX vom 15.11.2017, eine Ambulanzkarte des XXXX vom 22.11.2017, einen Erstversorgungsbericht des XXXX vom 22.11.2017 und Medikamentenpackungen (Zyprexa Olanzapin, Quetiapin, Ibuprofen) vor.Auf Nachfrage, ob er in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe "niemanden". Es bestehe auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu einer sonstigen Person. Der Beschwerdeführer legte eine Medikamentenübersicht der JA römisch 40 vom 06.09.2017, ein Informationsblatt der AmberMed der Diakonie vom 02.10.2017, eine Ambulanzkarte römisch 40 vom 15.11.2017, eine Ambulanzkarte des römisch 40 vom 22.11.2017, einen Erstversorgungsbericht des römisch 40 vom 22.11.2017 und Medikamentenpackungen (Zyprexa Olanzapin, Quetiapin, Ibuprofen) vor.
8. Das von Amts wegen eingeholte Gutachten einer Ärztin für psychotherapeutische Medizin vom 01.01.2018 findet beim Beschwerdeführer aufgrund einer am 21.12.2017 durchgeführten Untersuchung keine wesentlichen Symptome einer krankheitswertigen Störung. Darin wurde ua. ausgeführt, dass der Verdacht auf zielgerichtetes Antworten bestehen würde, wobei ein traumatisches Ereignis nicht exploriert werden könne.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß "§ 68 Abs. 1 AVG" wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die zurückweisende Entscheidung damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten homosexuellen Orientierung unglaubwürdig sei. Die sonstigen vorgebrachten Gründe für seine Antragstellung seien bereits im Erstverfahren bekannt gewesen, weshalb entschiedene Sache vorliege.9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß "§ 68 Absatz eins, AVG" wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG" wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die zurückweisende Entscheidung damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten homosexuellen Orientierung unglaubwürdig sei. Die sonstigen vorgebrachten Gründe für seine Antragstellung seien bereits im Erstverfahren bekannt gewesen, weshalb entschiedene Sache vorliege.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 14.05.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Behörde angesichts dessen, dass ihm in der Haft vom Anstaltsarzt Olanzapin und Quetiapin verordnet worden sei, davon ausgehen hätte müssen, dass er unter einer schweren psychiatrischen Erkrankung leide. Dazu hätte die Behörde sich auch mit den Behandlungsmöglichkeiten von solchen schweren psychiatrischen Erkrankungen in Nigeria auseinandersetzen und entsprechende Länderinformationen einholen müssen.
11. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stellte am 14.01.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er wahrheitswidrig angab, Staatsangehöriger Liberias zu sein. Seinen Antrag begründete er damit, dass er durch Mitglieder der Geheimgesellschaft Black Axe bzw. durch Boko Haram verfolgt werde. Damit konfrontiert, dass er tatsächlich Staatsangehöriger Nigerias sei, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass man ihm in Traiskirchen gesagt habe, er solle ja nicht sagen, dass er aus Nigeria stamme. Er solle sagen, er komme aus Liberia. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, weil sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft war. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2015, Zl. I403 2107271-1, als unbegründet abgewiesen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Krankheit oder einer sonstigen schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung leidet.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörige oder Verwandten. Er hat in Österreich auch sonst keine Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist. Er ist derzeit obdachlos gemeldet, nicht berufstätig, hat keinen Deutschkurs besucht und ist kein Mitglied in einem Verein.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt zwei Mal strafrechtlich verurteilt:
01) BG XXXX vom 17.11.2016 RK 22.11.201601) BG römisch 40 vom 17.11.2016 RK 22.11.2016
§ 27 (1) Z 1 2. Fall SMGParagraph 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 02.10.2015
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
zu BG XXXX RK 22.11.2016zu BG römisch 40 RK 22.11.2016
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 21.08.2017LG römisch 40 vom 21.08.2017
02) LG XXXX vom 21.08.2017 RK 25.08.201702) LG römisch 40 vom 21.08.2017 RK 25.08.2017
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG § 15 StGBParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB
Datum der (letzten) Tat 01.08.2017
Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Junge(r) Erwachsene(r)
zu LG XXXX RK 25.08.2017zu LG römisch 40 RK 25.08.2017
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 01.10.2017
LG XXXX vom 02.10.2017LG römisch 40 vom 02.10.2017
zu LG XXXX RK 25.08.2017zu LG römisch 40 RK 25.08.2017
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 06.04.2018LG römisch 40 vom 06.04.2018
1.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Im seinem ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass er Nigeria verlassen habe, weil er von der Geheimgesellschaft Black Axe sowie von Boko Haram verfolgt worden sei. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft befunden.
Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Nigeria aufgrund seiner homosexuellen Orientierung verlassen habe, weil dies in seiner Heimat strafbar sei. In seinem Dorf sei bekannt, dass er homosexuell sei und er befürchte, bei seiner Rückkehr Opfer von Verfolgung und Lynchjustiz zu werden. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass ihm "schon immer" bewusst gewesen sei, dass er homosexuell sei, erklärte aber nicht, weshalb er diesen - angeblich fluchtauslösenden - Umstand im ersten Verfahren nicht erwähnt hatte.
Es wird festgestellt, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrages vom 22.09.2016 ergeben hat, dass es sich bezüglich des vorgebrachten Fluchtgrundes der Homosexualität um keinen neu entstandenen sondern um ein bloß neu hervorgekommenen Sachverhalt handelt, dem kein glaubhafter Kern innewohnt und es somit zu keiner Sachverhaltsänderung gekommen ist und sich somit die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist, weshalb festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.Es wird festgestellt, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrages vom 22.09.2016 ergeben hat, dass es sich bezüglich des vorgebrachten Fluchtgrundes der Homosexualität um keinen neu entstandenen sondern um ein bloß neu hervorgekommenen Sachverhalt handelt, dem kein glaubhafter Kern innewohnt und es somit zu keiner Sachverhaltsänderung gekommen ist und sich somit die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist, weshalb festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Es wird festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria sowie in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass die belangte Behörde sich mit seiner psychiatrischen Erkrankung und den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria hätte auseinandersetzen müssen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde sich aber umfassend mit den vorliegenden Befunden, Medikamentenübersichten und Gutachten auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass eine psychiatrische Erkrankung nicht festgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt somit nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit und seiner Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt des Vorverfahrens.
Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers stützen sich auf den diesbezüglichen Akt, insbesondere auf das, dieses Erstverfahren abschließende, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2015, Zl. I403 2107271-1.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung oder einer sonstigen schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung leidet, stützt sich auf den angefochtenen Bescheid und ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 14.12.2017,