Entscheidungsdatum
11.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2113832-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kenia, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2015, Zl. 1051099909/150117881, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kenia, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2015, Zl. 1051099909/150117881, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt III. erster Satz zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch drei. erster Satz zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin Kenias, stellte am 31.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am 01.02.2015 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihrem Fluchtgrund befragt Folgendes an: "Als ich 15 Jahre alt war, wurde ich gezwungen einen Mann zu heiraten. Ich lebte einige Zeit mit diesem Mann zusammen, welcher auch der Vater meiner Kinder ist. Wir zogen dann in sein Dorf, wo es Tradition ist, dass man Frauen beschneidet. Ich hätte auch 2012 zwangsbeschnitten werden sollen, dies wollte ich aber nicht, deshalb bin ich weggelaufen. Ich flüchtete zu meiner Mutter, aber diese wollte auch, dass ich beschnitten werde. Meine Mutter wollte mich dazu zwingen und aus diesem Grund habe ich das Land verlassen." Bei einer Rückkehr fürchte sie von ihrem Mann getötet zu werden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 07.05.2015 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie ihren Mann 2005 im Alter von 15 Jahren traditionell geheiratet habe; 2012 habe er sie zu einer weiblichen Genitalverstümmelung zwingen wollen. Sie sei dann zu ihrer Mutter geflüchtet, bei der sie eineinhalb Jahre gelebt habe. Ihr Mann habe sie dort allerdings auch bedrängt und auch ihre Mutter habe sie zu einer weiblichen Genitalverstümmelung bewegen wollen.
Mit Schreiben des BFA vom 19.05.2015 wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zu Kenia übermittelt. In einer Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung, des MigrantInnenvereins St. Marx, vom 02.06.2015 wurde kritisiert, dass die Frage der weiblichen Genitalverstümmelung in den Länderfeststellungen nur unzureichend behandelt werde. Das BFA gab daraufhin eine Anfrage an die Staatendokumentation in Auftrag. Mit Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) a-9273 vom 21.07.2015 wurde festgestellt, dass Zwangsehen, etwa als Tradition des "Vererbens von Ehefrauen", in Kenia praktiziert würden. Weibliche Genitalverstümmelung sei 2011 verboten worden, bei einzelnen Volksgruppen (Somali, Kisii und Massai) sei die Praxis allerdings noch verbreitet. Konkrete Informationen zu weiblicher Genitalverstümmelung nach der Geburt eines Kindes seien nicht gefunden worden.
Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA, RD Niederösterreich, vom 18.08.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 31.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe wurden als nicht glaubhaft befunden. Insbesondere sei nicht plausibel, dass ihr Ehemann und ihre Mutter erst nach der Geburt von drei Kindern begonnen hätten, sie zu einer weiblichen Genitalverstümmelung zu drängen. Zudem hätte sie sich an ihren Bruder, der auch für ihre Kinder sorge, oder an eine Frauenorganisation wenden können. Es wurde keine besondere Rückkehrgefährdung für die Beschwerdeführerin festgestellt. Ebenso wenig wurde ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt.Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA, RD Niederösterreich, vom 18.08.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 31.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe wurden als nicht glaubhaft befunden. Insbesondere sei nicht plausibel, dass ihr Ehemann und ihre Mutter erst nach der Geburt von drei Kindern begonnen hätten, sie zu einer weiblichen Genitalverstümmelung zu drängen. Zudem hätte sie sich an ihren Bruder, der auch für ihre Kinder sorge, oder an eine Frauenorganisation wenden können. Es wurde keine besondere Rückkehrgefährdung für die Beschwerdeführerin festgestellt. Ebenso wenig wurde ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 01.09.2015 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach mündlicher Verhandlung der Beschwerdeführerin Asyl, allenfalls subsidiären Schutz gewähren, allenfalls den Bescheid aufheben und zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückverweisen, aufschiebende Wirkung gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen beauftragen, sich mit der Situation von Frauen, die von Genitalverstümmelung bedroht sind, zu befassen, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen und allenfalls feststellen, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das Fluchtvorbringen wurde wiederholt und erklärt, dass die Beschwerdeführerin befürchte, von ihrem Ehemann getötet zu werden. Sie habe sich bereits als Kind gegen die Bemühungen ihrer Mutter gewehrt, bei ihr eine Genitalverstümmelung vornehmen zu lassen; virulent sei das Problem durch den Umzug in das Dorf ihres Ehemannes geworden. Insbesondere bei den Massai sei die weibliche Genitalverstümmelung weit verbreitet, was auch ein Online-Artikel von IRIN aus dem Jahr 2005 (abrufbar unter http://www.irinnews.org/news/2005/03/08/fgm-among-maasai-community-kenya) und ein WHO-Bericht aus dem Jahr 2015 (abrufbar unter https://www.voanews.com/a/who-sees-progress-in-campaign-against-female-genital-mutilation/2632083.html) zeigen würden. Die Gefahr sei aktuell noch gegenwärtig, wie ein Artikel im The Guardian aus dem Jahr 2014 (abrufbar unter https://www.theguardian.com/society/2014/feb/07/female-genital-mutilation-kenya-daughters-fgm) beweise. Die Beschwerdeführerin sei in Gefahr, in ganz Kenia von ihrem Mann gefunden zu werden; die Behörden seien nicht schutzwillig bzw. schutzfähig. Sie verfüge zudem über keinen Arbeitsplatz und keine Existenzsicherung.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2015 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht gab eine aktuelle Anfrage bei der Staatendokumentation in Auftrag. Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.01.2018 wurde festgestellt, dass bei einigen Gruppen in Kenia Zwangsehen noch immer vorkommen würden. Inzwischen seien Eheschließungen allerdings erst ab einem Alter von 18 Jahren erlaubt. Bei den Massai seien etwa 78% der Mädchen Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung (FGM), bei den Somali 94%. Dagegen seien bei der Volksgruppe der Mijikenda/Swahili Frauen kaum beschnitten. Der Anteil der beschnittenen Frauen reicht von 1% im Westen bis zu 98% im Nordosten; Berichte über Beschneidungen nach Geburten würden keine vorliegen. FGM sei seit 2011 in Kenia verboten und strafbar. Über Kirchen und unzählige NGOs würden in ganz Kenia für Frauen Hilfe und Unterstützung in Form von Obdach und Schutzhäusern angeboten. Es lägen keine Erkenntnisse vor, wonach es alleinstehenden Frauen nicht möglich wäre, sich ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Mit der Ladung für eine mündliche Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin diese Anfragebeantwortung und das aktuelle Länderinformationsblatt zu Kenia (Stand 12.01.2015) übermittelt. Am 02.05.2018 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, in der die Beschwerdeführerin im Beisein einer rechtsfreundlichen Vertreterin ihren Fluchtgrund wiederholte. Am 17.05.2018 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ein, in welcher auf die Möglichkeit einer von Privatpersonen ausgehenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund von Schutzunwilligkeit des kenianischen Staates verwiesen wurde. Die Beschwerdeführerin befinde sich im Falle einer Rückkehr in der Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, da sie nicht auf ihre Familie zurückgreifen könne. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem in Österreich gut integriert und enge soziale Kontakte aufgebaut; sie sei arbeitsfähig und -willig. Beigelegt war die Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.05.2018, wonach die Beschwerdeführerin an arterieller Hypertonie leide, eine Bestätigung vom 08.05.2018, dass die Beschwerdeführerin an einem Beratungsgespräch zur Ausbildung an der Schule für Sozialbetreuungsberufe - Behindertenarbeit teilgenommen habe, das Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 02.02.2017, ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Kurs zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss vom 03.02.2017, ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Workshop zur Berufsorientierung vom 28. bis 29.01.2017, eine Bestätigung über die Teilnahme an einer eintägigen Lehrwerkstätte am 18.12.2017 sowie eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses Niveau B1.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Kenias. Ihre Identität steht nicht fest. Sie stammt aus XXXX, einem Ort etwa eine Stunde von Mombasa entfernt. Sie schloss ein College ab und war als Sekretärin tätig. Sie gehört der Volksgruppe der Rabai, einer Untergruppe der Volksgruppe der Mijikenda, an.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Kenias. Ihre Identität steht nicht fest. Sie stammt aus römisch 40 , einem Ort etwa eine Stunde von Mombasa entfernt. Sie schloss ein College ab und war als Sekretärin tätig. Sie gehört der Volksgruppe der Rabai, einer Untergruppe der Volksgruppe der Mijikenda, an.
In Kenia leben ihre Mutter, ein Bruder und eine Schwester. Ihre drei Kinder wohnen bei ihrem Bruder, vom Vater der Kinder ist die Beschwerdeführerin getrennt. Der Bruder der Beschwerdeführerin ist bei der Armee. Sie gibt an, nicht mit ihnen in Verbindung zu stehen.
Die Beschwerdeführerin verließ Kenia ihren Angaben nach im Dezember 2014 und erreichte Österreich etwa einen Monat später.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Sie ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht und hat zahlreiche Schritte gesetzt, so war sie stets um eine Fortbildung bemüht. Insbesondere ist auf den Pflichtschulabschluss zu verweisen. Allerdings führt sie in Österreich kein Familienleben und kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch ihren Ehemann bedroht wäre oder dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung werden würde. Die Beschwerdeführerin wird daher nicht wegen ihres Geschlechtes verfolgt. Es kann somit insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Kenia aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde, arbeitsfähige Frau u