Entscheidungsdatum
11.06.2018Norm
AVG §62 Abs4Spruch
I401 2004453-1/30Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER beschlossen:
I. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2018, Zl. I401 2004453-1/29E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass der Spruchpunkt B) zu lauten hat:römisch eins. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2018, Zl. I401 2004453-1/29E, wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass der Spruchpunkt B) zu lauten hat:
"Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.""Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig."
II.römisch zwei.
Die Revision gegen diesen Berichtigungsbeschluss ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen diesen Berichtigungsbeschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2018, Zl. I401 2004453-1/29E, wurde der Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.12.2017 die in der Anlage A) angeführten Krankenversicherungsbeiträge gemäß §§ 73 und 73a ASVG zu entrichten.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2018, Zl. I401 2004453-1/29E, wurde der Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.12.2017 die in der Anlage A) angeführten Krankenversicherungsbeiträge gemäß Paragraphen 73 und 73 a ASVG zu entrichten.
Im Spruchpunkt B) dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Im Spruchpunkt B) dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
In dem mit "Zulässigkeit der Revision" titulierten Spruchpunkt B) wurde ausführlich die Zulässigkeit der Revision begründet, insbesondere, weil es zu den Fragestellungen des anzuwendenden Wechselkurses bei einer Kapitalabfindung einer schweizerischen Rentenleistung der zweiten Säule, der Anwendbarkeit des Beschlusses H3 der Verwaltungskommission für die Umrechnung der Kapitalabfindung und des Zeitpunktes der (monatlichen oder - wie bei den Inlandspensionen - einmal jährlich vorzunehmenden) Ermittlung und Vorschreibung der Beiträge zur Krankenversicherung von den ausländischen Rentenleistungen bisher an einer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mangelt.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.1. Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können vergleiche das Erk. des VwGH vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).
Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.
2. Wie oben ausgeführt, wurde in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Revision für nicht zulässig erklärt. Dies beruhte auf einem offenkundigen Versehen, welches bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Spruchpunkt B) des angeführten Erkenntnisses war daher gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen und die Revison für zulässig zu erklären.2. Wie oben ausgeführt, wurde in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Revision für nicht zulässig erklärt. Dies beruhte auf einem offenkundigen Versehen, welches bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Spruchpunkt B) des angeführten Erkenntnisses war daher gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen zu berichtigen und die Revison für zulässig zu erklären.
Zu Spruchteil II: Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung, VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I401.2004453.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018