TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/12 W156 2162838-1

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Veröffentlicht am 12.06.2018
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Entscheidungsdatum

12.06.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W156 2162838-1/14E

W156 2163210-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerden 1) der A XXXX XXXX GmbH und 2) des Mag. L XXXX G XXXX , beide vertreten durch CUBER Rechtsanwälte, Grieskai 46, 8020 Graz, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Hauptstelle St. Pölten, XXXX vom 02.05.2017, betreffend Feststellung der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht für den Zeitraum 23.09.2015 bis 11.12.2015 und von 01.02.2016 bis 12.08.2016 betreffend Mag. G XXXX als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerden 1) der A römisch 40 römisch 40 GmbH und 2) des Mag. L römisch 40 G römisch 40 , beide vertreten durch CUBER Rechtsanwälte, Grieskai 46, 8020 Graz, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Hauptstelle St. Pölten, römisch 40 vom 02.05.2017, betreffend Feststellung der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht für den Zeitraum 23.09.2015 bis 11.12.2015 und von 01.02.2016 bis 12.08.2016 betreffend Mag. G römisch 40 als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 13.10.2015 gegen 09.15 Uhr erfolgte eine gemeinsame Kontrolle der Finanzpolizei und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse auf einer Ausgrabungsstätte in XXXX N XXXX XXXX , K XXXX straße 1.1. Am 13.10.2015 gegen 09.15 Uhr erfolgte eine gemeinsame Kontrolle der Finanzpolizei und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse auf einer Ausgrabungsstätte in römisch 40 N römisch 40 römisch 40 , K römisch 40 straße 1.

Im Zuge dieser Kontrolle wurden 3 freie Dienstnehmer der A XXXX XXXX GmbH (in weiterer Folge: BF1) sowie 4 weitere Personen angetroffen, welche angaben, als Selbständige für die BF1 tätig zu sein. Unter diesen 4 Personen befand sich auch Herr Mag. G XXXX (in weiterer Folge: BF2).Im Zuge dieser Kontrolle wurden 3 freie Dienstnehmer der A römisch 40 römisch 40 GmbH (in weiterer Folge: BF1) sowie 4 weitere Personen angetroffen, welche angaben, als Selbständige für die BF1 tätig zu sein. Unter diesen 4 Personen befand sich auch Herr Mag. G römisch 40 (in weiterer Folge: BF2).

Bei der Erstbefragung gab der BF2 an, dass er seit 23.09.2015 auf der Ausgrabungsstätte tätig sei. Er sei als örtlicher Grabungsleiter tätig. Er habe den Arbeitsablauf koordiniert. Sein Ansprechpartner sei Herr Dr. F XXXX (GF der BF1, Anm.) gewesen. Wichtige Ergebnisse habe er der BF1 mitteilen müssen. Er sei verpflichtet gewesen, einmal im Monat die Daten als Zwischenergebnis der BF1 vorzulegen. Er sei stundenweise bezahlt worden habe 20 Euro pro Tag als Übernachtungszuschuss erhalten.Bei der Erstbefragung gab der BF2 an, dass er seit 23.09.2015 auf der Ausgrabungsstätte tätig sei. Er sei als örtlicher Grabungsleiter tätig. Er habe den Arbeitsablauf koordiniert. Sein Ansprechpartner sei Herr Dr. F römisch 40 (GF der BF1, Anmerkung gewesen. Wichtige Ergebnisse habe er der BF1 mitteilen müssen. Er sei verpflichtet gewesen, einmal im Monat die Daten als Zwischenergebnis der BF1 vorzulegen. Er sei stundenweise bezahlt worden habe 20 Euro pro Tag als Übernachtungszuschuss erhalten.

2. Am 02.05.2017 erließ die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid. In diesem stellte sie fest, dass der BF2 aufgrund seiner Tätigkeit für die BF1 von 23.09.2015 bis 11.12.2015 und von 01.02.2016 bis 12.08.2016 der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.2. Am 02.05.2017 erließ die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid. In diesem stellte sie fest, dass der BF2 aufgrund seiner Tätigkeit für die BF1 von 23.09.2015 bis 11.12.2015 und von 01.02.2016 bis 12.08.2016 der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege.

Der BF2 sei Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Grabungen in Lohnarbeit (archäologische Fundstätten). Er habe sein Wirken nicht auf dem freien Markt angeboten.

Die belangte Behörde führte weiter aus:

Hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens sei festgestellt worden, dass der BF2 an zeitliche und örtliche Vorgaben der BF1 und an die Richtlinien des Bundesdenkmalamtes und der BF1 gebunden gewesen sei. Als Grabungsleiter hatte der BF2 aufgrund der Gruppenarbeit seine Arbeitszeit mit jenen der anderen Personen anzustimmen. Er habe sich auch nicht von beliebigen Personen vertreten lassen könne, im Vertretungsfall habe eine Person aus der Gruppe die Vertretung übernommen. Der BF 2 habe 22 Euro pro Arbeitsstunde erhalten.

Bezüglich der gegenständlichen Tätigkeit sei zwischen dem BF2 und der BF1 eine Verschwiegenheitsverpflichtung vereinbart gewesen, welche über das Vertragsende hinaus Geltung besessen habe.

Der BF2 sei bei Verrichtung seiner Tätigkeit an die zeitlichen und örtlichen Vorgaben der Beschwerdeführerin gebunden gewesen.

BF2 habe für die Tätigkeit seine Arbeitskraft und Kleinwerkzeug zur Verfügung gestellt. Er habe sein Wirken nicht auf dem freien Markt angeboten.

3. Die BF1 und der BF2 erhoben am 30.05.2017 fristgerecht im Wege ihrer gemeinsamen rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid.

Es handle sich beim BF2 nicht um einen Dienstnehmer der BF1, da er nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei. Es handle sich um eine Tätigkeit im Rahmen eines Werksvertrages.

Er habe der BF1 ein bestimmtes, vertraglich vereinbartes Ergebnis geschuldet. Die Richtlinie für archäologische Maßnahmen des Bundesdenkmalamtes sei integrierender Bestandteil des Werkvertrages gewesen. Zudem sei eine Gewährleistungspflicht festgelegt gewesen. Das generelle Vertretungsrecht sei vom BF2 bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt geworden. Er habe sein eigenes Werkzeug verwendet, über ein eigenes Büro und über einen Gewerbeschein verfügt. Es habe keinesfalls persönliche Weisungen gegeben, sondern das mit einem Werkvertrag verknüpfte sachliche Weisungsrecht in Bezug auf den Arbeitserfolg.

Es werden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde stattzugeben, in eventu festzustellen, dass der BF2 nicht der Vollversicherung als Dienstnehmer unterlegen ist in eventu den Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

4. Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeakt am 29.06.2017 an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Am 16.01.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

An der Verhandlung nahmen teil:

* BF1, vertreten durch Geschäftsführer Dr. G XXXX F XXXX* BF1, vertreten durch Geschäftsführer Dr. G römisch 40 F römisch 40

* BF2

* Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (RV)

* Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (belangte Behörde)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF1 wurde nach Angaben des Geschäftsführers Dr. F XXXX im Jahr 2010 oder 2011 gegründet und ist Nachfahre der A XXXX XXXX OG, welche bereits 1991 gegründet wurde. Tätigkeitsbereich ist die angewandte Archäologie, so auch zB archäologische Untersuchungen im Gelände, Grabungen, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse.1.1. Die BF1 wurde nach Angaben des Geschäftsführers Dr. F römisch 40 im Jahr 2010 oder 2011 gegründet und ist Nachfahre der A römisch 40 römisch 40 OG, welche bereits 1991 gegründet wurde. Tätigkeitsbereich ist die angewandte Archäologie, so auch zB archäologische Untersuchungen im Gelände, Grabungen, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse.

1.2. Der BF2 war von 23.09.2015 bis 11.12.2015 und von 01.02.2016 bis 12.08.2016 auf einer Grabungsstätte der BF1 in N XXXX XXXX tätig. Die Zielvorgabe von der Auftraggeberin A XXXX XXXX XXXX AG war für die BF1 der 31.03.2016, wobei eine Verlängerung der Frist erfolgte.1.2. Der BF2 war von 23.09.2015 bis 11.12.2015 und von 01.02.2016 bis 12.08.2016 auf einer Grabungsstätte der BF1 in N römisch 40 römisch 40 tätig. Die Zielvorgabe von der Auftraggeberin A römisch 40 römisch 40 römisch 40 AG war für die BF1 der 31.03.2016, wobei eine Verlängerung der Frist erfolgte.

1.3. Die Tätigkeit des BF2 basierte auf einem Werkvertrag zwischen ihm und der BF1.

Der Werkvertrag enthielt auszugsweise folgende Vertragsbedingungen:

"(.....)

1. Der Auftragnehmer übernimmt die selbständige Ausführungen folgender Leistungen: Archäologische Grabungsleitung und Organisation, Dokumentation, Vermessung, Datenerfassung und Berichtlegung nach den Richtlinien für archäologische Maßnahmen des Bundesdenkmalamtes.

(.....)

3. Honorar: Der Auftraggeber zahlt für die erbrachten Leistungen ein Honorar von 22,-- pro geleisteter Arbeitsstunde in Regie.

(.....)

5. Rechte des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat das Recht, Dritte zu beschäftigen oder die Leistungen durch Dritte erstellen zu lassen. Der Auftragnehmer wählt selbst geeignete Mittel und Arbeitsmethoden zur Leistungserbringung sowie den Ort der Tätigkeit und teilt sich die Arbeitszeit selbst ein.

6. Pflichten des Auftragnehmers

6.1. Der Auftragnehmer ist allein für die korrekte Ausführung des Werkes bzw. der vereinbarten Leistungen verantwortlich und somit auch für allfällige Leistungen Dritter (.....).

6.2. Die Daten sind tagesaktuell zu führen (.....)

6.3. Im Falle von Mängeln ist der Auftragnehmer zu Nachbesserungen verpflichtet, ohne dass zusätzliche Forderungen an den Auftraggeber entstehen.

(.....)

6.6. Werden die vereinbarten Leistungen vom Auftragnehmer überwiegend persönlich innerhalb einer Gruppe erbracht (Teamarbeit) so sind die Zeiten der Leistungserbringung (betrifft auch Arbeit an Wochenenden und Feiertagen) sowie Fehlzeiten (Urlaub, freie Tage, Ausbildung etc.) laufend innerhalb des Teams abzustimmen.

6.7. Geheimhaltung: Die Weitergabe von Daten, Ergebnissen und Informationen an nicht am Projekt beteiligte Dritte ist strikt untersagt. (.....) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach Vertragsende unverändert bestehen.

7. Rechte des Auftraggebers

7.1. Der Auftraggeber entscheidet allein über die Abnahme des Werkes bzw die korrekte Ausführung von Leistungen und kann wiederholt Nachbesserungen verlangen.

7.2. Bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen die Bestimmungen lt. Abschnitt 6 kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis unverzüglich kündigen, entsprechenden Schadenersatz verlangen oder eine Konventionalstrafe in angemessener Höhe verhängen.

(.....)

10. Versteuerung des Honorars: Der Auftragnehmer ist einkommenssteuerpflichtig und für die Versteuerung des Honorars selbst verantwortlich. (.....)

11. Sozialversicherung: Der Auftragnehmer bezahlt die Sozialversicherung selbst.

(.....)"

Als Nächtigungszuschuss hat der BF2 einen Betrag von 20 Euro pro Nächtigung erhalten.

1.4. Im Zeitraum seiner Tätigkeit für die BF1 hat sich der BF2 nicht vertreten lassen. Im Werkvertrag war geregelt, dass der Auftragnehmer das Recht hat, Dritte zu beschäftigen oder Leistungen durch Dritte erstellen zu lassen. Ein in Realität gelebtes Vertretungsrecht konnte nicht festgestellt werden.

1.5. Es ist als erwiesen anzusehen, dass es Weisungen und Kontrollen durch die BF1 gegeben hat. Zur Erfassung der Daten hatte der BF2 Formulare des Bundesdenkmalamtes zu verwenden. Es war vorgesehen, die Daten tagesaktuell zu führen.

1.6. BF2 hat im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht für andere Unternehmen gearbeitet. BF2 war von Montag bis Freitag täglich auf der Grabungsstätte der BF1 anwesend.

1.7. BF2 verfügte über ein eigenes Büro und über Betriebsmittel, die er steuerlich abgesetzt hat. Der BF2 verwendete an eigenen Betriebsmitteln zB. Laptop, Kamera, Werkzeuge, etc. Laut eigenen Angaben verfügte der BF2 im verfahrensrelevanten Zeitraum über einen Gewerbeschein. Dass der BF2 im Zeitraum seiner Tätigkeit für die BF1 ein wesentliches unternehmerisches Risiko getragen hätte, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018.

Die Feststellungen zur BF1 und dem Tätigkeitsbereich der BF1 ergeben sich aus den Angaben des GF der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018.

Dass der BF2 vom 23.09.2015 bis 11.12.2015 und von 01.02.2016 bis 12.08.2016 auf einer Grabungsstätte der BF1 in N XXXX XXXX tätig war, ist unbestritten.Dass der BF2 vom 23.09.2015 bis 11.12.2015 und von 01.02.2016 bis 12.08.2016 auf einer Grabungsstätte der BF1 in N römisch 40 römisch 40 tätig war, ist unbestritten.

Die Zielvorgabe von Seiten der Auftraggeberin für die BF1 ergibt sich aus dem von der BF1 befüllten Fragebogen vom 17.02.2016 (Seite 28, Frage 107). Die Nichteinhaltung dieser Frist und deren Verlängerung ergibt sich aus den Angaben des GF der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018 (zB Seite 5).

Im Akt befindet sich ein Werkvertrag, abgeschlossen zwischen BF2 und BF1, datiert mit 21.09.2015 für den Zeitraum 23.09.2015 bis 11.12.2015 sowie ein Werkvertrag vom 28.01.2016 für den Zeitraum vom 01.02.2016 ohne vereinbartes Vertragsende.

Im Werkvertrag ist der Umfang der Tätigkeit (Pkt. 1.) des BF2 und dessen Entlohnung geregelt Pkt. 3.).

Unter Pkt 6.2. des Werkvertrages ist geregelt, dass die Daten tagesaktuell zu führen sind. Dass Nachbesserungen ohne Nachverrechnung der Arbeitsstunden vorzunehmen waren, ergibt sich aus den Angaben des BF2 in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018, Seite 20 und dem Pkt. 6.3. des Werkvertrages.

Im Werkvertrag ist unter Pkt. 5 geregelt, dass der Auftragnehmer das Recht hat, Dritte zu beschäftigen oder Leistungen durch Dritte erstellen zu lassen, was einem generellen Vertretungsreich gleichkommt. BF2 gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich im gesamten Zeitraum nicht vertreten ließ. In jenem Zeitraum, der zwischen den beiden Werkverträgen gelegen ist, übernahm ein anderer Archäologe aus dem Team die Grabungsleitung (Protokoll mV, Seite 25). Zu einer "echten" Vertretung ist es im Vertragszeitraum nicht gekommen, "für kurzfristige Termine ist es fast unmöglich...."

(Protokoll, Seite 26).

Selbst von der BF1 wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018 (Protokoll, Seite 7) eingeräumt, dass eine Vertretung aufgrund des eingeschränkten Personenkreises kurzfristig sehr schwierig ist (nur 100 bis 200 Personen in Österreich kämen in Frage). In Anbetracht der Umstände war ein jederzeitiges und generelles Vertretungsrecht nicht ernsthaft zu erwarten und wurde in der Realität auch nicht gelebt. Aus diesem Grund kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass ein generelles Vertretungsrecht fallbezogen zu verneinen ist.

Dass der BF2 hat seine Arbeitszeit mit den anderen Werkvertragsnehmern abzustimmen hatte, ergibt sich aus Pkt 6.6 des Werkvertrages. Insofern war der BF2 - besonders auch als Grabungsleiter - bei der Wahl seiner Arbeitszeiten nicht völlig frei.

Dass der BF2 einen Nächtigungszuschuss in der Höhe von 20 Euro pro Nächtigung erhalten hat, ergibt sich aus den Angaben in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG Steiermark, Protokoll, Seite 8).

Die Verschwiegenheitspflicht über die Ergebnisse der Ausgrabungen ist im Werkvertrag unter Pkt. 6.7. geregelt, diese Verpflichtung hatte auch Geltung für den Zeitraum nach den Ausgrabungen.

Auch wenn der BF2 aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit wusste, was seine Aufgaben sind, ist doch davon auszugehen, dass es (auch) Weisungen durch die BF1 gegeben hat. Es war dem BF2 nicht möglich, selbständig Änderungen an den Arbeitsabläufen zu veranlassen.

Dass der BF2 sich an die Vorgaben des BDA zu halten hatte, und sich auch an interne Richtlinien der BF1 zu halten hatte, ergibt sich aus der Befragung vor dem LVwG (Protokoll, Seite 4). Vom GF der BF1 wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.01.2018 ausgeführt, dass eigene Protokollblätter der BF2 verwendet wurden, da noch einige Daten zusätzlich zum BDA-Formular angefallen seien.

Die Forderung, die Daten tagesaktuell zu führen, ergab sich aus den Richtlinien des BDA und wurde auf die einzelnen Vertragsnehmer überbunden (Dr. F XXXX , mündl. Verhandlung 16.01.2018, Seite 10).Die Forderung, die Daten tagesaktuell zu führen, ergab sich aus den Richtlinien des BDA und wurde auf die einzelnen Vertragsnehmer überbunden (Dr. F römisch 40 , mündl. Verhandlung 16.01.2018, Seite 10).

Auf eine bestimmte Arbeitszeit wollte sich BF2 nicht festlegen, er vermeinte jedoch, dass er täglich auf der Grabungsstätte der Beschwerdeführerin gearbeitet hat (Niederschrift vom 16.01.2018, Seite 23).

Aus dem Umstand, dass es eine Zeitvorgabe seitens der Auftraggeberin an die BF1 gegeben hat, ist abzuleiten, dass es in jedem Fall im Interesse der BF1 gelegen ist, die Ausgrabungen termingerecht fertigzustellen. Auch aus diesen wirtschaftlichen Überlegungen wäre es realitätsfern, dass der BF2 nach eigenem Gutdünken entscheiden hätte können, ob bzw wann er seine Tätigkeit ausführt, zumal er als Grabungsleiter ua koordinierende Aufgaben hatte.

Dass der BF2 über einen Gewerbeschein und ein Büro verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Stmk (Verhandlungsschrift vom 18.05.2017, Pkt 3.3.) Die eigenen Betriebsmittel des BF2 ergeben sich aus der Aufstellung der Betriebsmittel (Beilage C).

Dass der BF2 in der verfahrensgegenständlichen Zeit nicht für andere Unternehmen tätig war, ergibt sich aus dem Protokoll des LVwG Stmk (Seite 7).

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und der angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und der angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der raschen gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1. Zu Spruchpunkt A)

1. Die Bezug habenden Bestimmungen des ASVG lauten:

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; (.....)

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; (.....)

§ 10. (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (.....)Paragraph 10, (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (.....)

§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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