TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/12 W156 2162836-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.06.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W156 2163206-1/14E

W156 2162836-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerden 1) der A XXXX XXXX GmbH und 2) der Mag. B XXXX XXXX S XXXX , beide vertreten durch CUBER Rechtsanwälte, Grieskai 46, 8020 Graz, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Hauptstelle St. Pölten, XXXX vom 02.05.2017, betreffend Feststellung der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht für den Zeitraum 28.09.2015 bis 11.12.2015 und von 01.02.2016 bis 12.08.2016 betreffend Mag. B XXXX XXXX als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 16.01.2018 und 27.03.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerden 1) der A römisch 40 römisch 40 GmbH und 2) der Mag. B römisch 40 römisch 40 S römisch 40 , beide vertreten durch CUBER Rechtsanwälte, Grieskai 46, 8020 Graz, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Hauptstelle St. Pölten, römisch 40 vom 02.05.2017, betreffend Feststellung der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht für den Zeitraum 28.09.2015 bis 11.12.2015 und von 01.02.2016 bis 12.08.2016 betreffend Mag. B römisch 40 römisch 40 als Dienstnehmerin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 16.01.2018 und 27.03.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 13.10.2015 gegen 09.15 Uhr erfolgte eine gemeinsame Kontrolle der Finanzpolizei und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse auf einer Ausgrabungsstätte in XXXX N XXXX XXXX , K XXXX straße 1.1. Am 13.10.2015 gegen 09.15 Uhr erfolgte eine gemeinsame Kontrolle der Finanzpolizei und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse auf einer Ausgrabungsstätte in römisch 40 N römisch 40 römisch 40 , K römisch 40 straße 1.

Im Zuge dieser Kontrolle wurden 3 freie Dienstnehmer der A XXXX XXXX GmbH (in weiterer Folge: BF1) sowie 4 weitere Personen angetroffen, welche angaben, als Selbständige für die BF1 tätig zu sein. Unter diesen 4 Personen befand sich auch Fr. Mag. S XXXX (in weiterer Folge: BF2).Im Zuge dieser Kontrolle wurden 3 freie Dienstnehmer der A römisch 40 römisch 40 GmbH (in weiterer Folge: BF1) sowie 4 weitere Personen angetroffen, welche angaben, als Selbständige für die BF1 tätig zu sein. Unter diesen 4 Personen befand sich auch Fr. Mag. S römisch 40 (in weiterer Folge: BF2).

Bei der Erstbefragung gab die BF2 an, dass sie seit 28.09.2015 auf der Ausgrabungsstätte tätig sei. Sie habe in Polen Archäologie studiert. Der Grabungsleiter habe ihr gesagt, welche Bereiche sie ausgraben müsse. Sie verwende ihr eigenes Werkzeug. Herr Dr. Fuchs habe die Qualität ihrer Arbeit kontrolliert. Sie könne sich nicht durch beliebige Personen vertreten lassen, sondern nur von welchen mit gleicher Ausbildung. Pro Stunde seien vertraglich 17 Euro vereinbart gewesen. Die Arbeitszeit sei von 07:30 bis ca 17:00 Uhr gewesen. Die Protokollierung habe streng nach den Vorgaben des Bundesdenkmalamtes erfolgen müssen. Sie habe kein finanzielles Risiko, da sie nach Arbeitsstunden entlohnt werde.

2. Am 02.05.2017 erließ die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid. In diesem stellte sie fest, dass die BF2 aufgrund der Tätigkeit für die BF1 von 28.09.2015 bis 11.12.2015 und von 01.02.2016 bis 12.08.2016 der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.2. Am 02.05.2017 erließ die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid. In diesem stellte sie fest, dass die BF2 aufgrund der Tätigkeit für die BF1 von 28.09.2015 bis 11.12.2015 und von 01.02.2016 bis 12.08.2016 der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmerin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege.

Die belangte Behörde führte begründend aus:

Hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens sei festgestellt worden, dass der örtlich zuständige Grabungsleiter im Rahmen seiner Tätigkeit den Fachkräften die jeweiligen Grabungsfelder zugewiesen habe. BF2 hätte die Weisungen des örtlich zuständigen Grabungsleiters zu befolgen und die Tätigkeit auf den zugeteilten Grabungsfeldern zu verrichten gehabt. Zudem seien interne Richtlinien durch die BF1 sowie Richtlinien des Bundesdenkmalamtes vorgegeben gewesen, welche die BF2 bei Verrichtung ihrer Tätigkeit einzuhalten hatte.

Des Weiteren seien von der BF1 Formulare für die Protokollierung der Ausgrabungsstücke vorgegeben worden. Die BF2 habe wichtige Funde dem Grabungsleiter zu melden gehabt.

Bezüglich der gegenständlichen Tätigkeit sei zwischen BF2 und der BF1 eine Verschwiegenheitsverpflichtung vereinbart gewesen, welche über das Vertragsende hinaus Geltung besessen habe.

Die BF2 sei bei Verrichtung der Tätigkeit an die zeitlichen und örtlichen Vorgaben der BF1 gebunden gewesen. Sie habe die konkrete Tätigkeit in dem oben genannten Zeitraum ausschließlich auf der Ausgrabungsstätte verrichtet. Es sei eine Arbeitszeit von 07:30 Uhr bis ca. 17.00 Uhr von Montag bis Freitag vorgegeben gewesen.

Während der Ausgrabungen sei die Tätigkeit der BF2 durch den örtlichen Grabungsleiter und auch von Herrn Dr. G XXXX F XXXX im Zuge von örtlichen Begehungen kontrolliert worden. Die BF2 habe im Falle einer Verbesserung der Protokollierung kein finanzielles Risiko zu tragen gehabt, da sie nach den geleisteten Arbeitsstunden entlohnt worden sei.Während der Ausgrabungen sei die Tätigkeit der BF2 durch den örtlichen Grabungsleiter und auch von Herrn Dr. G römisch 40 F römisch 40 im Zuge von örtlichen Begehungen kontrolliert worden. Die BF2 habe im Falle einer Verbesserung der Protokollierung kein finanzielles Risiko zu tragen gehabt, da sie nach den geleisteten Arbeitsstunden entlohnt worden sei.

Die BF2 sei verpflichtet gewesen, die gegenständliche Tätigkeit persönlich zu verrichten. Als Entlohnung sei ein Stundenlohn von 17,00 € vereinbart gewesen. Die BF2 sei berechtigt gewesen, einen abgesprochenen Betrag für das Quartier in Rechnung zu stellen.

BF2 habe für die Tätigkeit ihre Arbeitskraft und Kleinwerkzeug zur Verfügung gestellt. Sie habe ihr Wirken nicht auf dem freien Markt angeboten.

3. BF1 und BF2 erhoben am 30.05.2017 fristgerecht im Wege ihrer gemeinsamen rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid.

Es handle sich bei der BF2 nicht um eine Dienstnehmerin der BF1, da sie nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei. Es handle sich um eine Tätigkeit im Rahmen eines Werksvertrages.

Sie habe der BF1 ein bestimmtes, vertraglich vereinbartes Ergebnis geschuldet. Die Richtlinie für archäologische Maßnahmen des Bundesdenkmalamtes sei integrierender Bestandteil des Werkvertrages gewesen. Zudem sei eine Gewährleistungspflicht festgelegt gewesen. Das generelle Vertretungsrecht sei von der BF2 bei der Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt geworden. Sie habe eigenes Werkzeug verwendet, über ein eigenes Büro und über einen Gewerbeschein verfügt. Es habe keinesfalls persönliche Weisungen gegeben, sondern das mit einem Werkvertrag verknüpfte sachliche Weisungsrecht in Bezug auf den Arbeitserfolg. Sie habe auch für andere Auftraggeber gearbeitet und sei daher wirtschaftlich nicht von der BF1 abhängig gewesen.

Es werden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde stattzugeben, in eventu festzustellen, dass BF2 nicht der Vollversicherung als Dienstnehmerin unterlegen ist, in eventu den Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

4. Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeakt am 29.06.2017 an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Am 16.01.2018 fand die erste mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

An der Verhandlung nahmen teil:

* BF1, vertreten durch Geschäftsführer Dr. G XXXX F XXXX* BF1, vertreten durch Geschäftsführer Dr. G römisch 40 F römisch 40

* BF2

* Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (RV)

* Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (belangte Behörde)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF1 wurde nach Angaben des Geschäftsführers der BF1 im Jahr 2010 oder 2011 gegründet und ist Nachfahre der A XXXX XXXX OG, welche bereits 1991 gegründet wurde. Tätigkeitsbereich ist die angewandte Archäologie, so auch zB archäologische Untersuchungen im Gelände, Grabungen, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse.1.1. Die BF1 wurde nach Angaben des Geschäftsführers der BF1 im Jahr 2010 oder 2011 gegründet und ist Nachfahre der A römisch 40 römisch 40 OG, welche bereits 1991 gegründet wurde. Tätigkeitsbereich ist die angewandte Archäologie, so auch zB archäologische Untersuchungen im Gelände, Grabungen, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse.

1.2. Die BF2 war von 28.09.2015 bis 11.12.2015 und von 01.02.2016 bis 12.08.2016 auf einer Grabungsstätte der BF1 in N XXXX XXXX tätig. Die Zielvorgabe von der Auftraggeberin A XXXX XXXX AG war für die BF1 der 31.03.2016, wobei eine Verlängerung der Frist erfolgte.1.2. Die BF2 war von 28.09.2015 bis 11.12.2015 und von 01.02.2016 bis 12.08.2016 auf einer Grabungsstätte der BF1 in N römisch 40 römisch 40 tätig. Die Zielvorgabe von der Auftraggeberin A römisch 40 römisch 40 AG war für die BF1 der 31.03.2016, wobei eine Verlängerung der Frist erfolgte.

1.3. Die Tätigkeit der BF2 basierte auf zwei Werkverträgen zwischen ihr und der BF1. Es wurde ein Werkvertrag für den Zeitraum 28.09.2015 bis 11.12.2015 und ein weiterer 01.02.2016 bis zum Ende des Projektes abgeschlossen.

Der Werkvertrag enthielt auszugsweise folgende Vertragsbedingungen:

"(.....)

1. Der Auftragnehmer übernimmt die selbständige Ausführungen folgender Leistungen: Archäologische Facharbeit, Untersuchung archäologischer Objekte, Dokumentation, Vermessung, Datenerfassung, Fundbergung und Fundverwaltung sowie Mitarbeit bei der Berichtlegung nach den Richtlinien für archäologische Maßnahmen des Bundesdenkmalamtes.

(.....)

3. Honorar: Der Auftraggeber zahlt für die erbrachten Leistungen ein Honorar von 17,-- pro geleisteter Arbeitsstunde in Regie.

(.....)

5. Rechte des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat das Recht, Dritte zu beschäftigen oder die Leistungen durch Dritte erstellen zu lassen. Der Auftragnehmer wählt selbst geeignete Mittel und Arbeitsmethoden zur Leistungserbringung sowie den Ort der Tätigkeit und teilt sich die Arbeitszeit selbst ein.

6. Pflichten des Auftragnehmers

6.1. Der Auftragnehmer ist allein für die korrekte Ausführung des Werkes bzw. der vereinbarten Leistungen verantwortlich und somit auch für allfällige Leistungen Dritter (.....).

6.2. Die Daten sind tagesaktuell zu führen (.....)

6.3. Im Falle von Mängeln ist der Auftragnehmer zu Nachbesserungen verpflichtet, ohne dass zusätzliche Forderungen an den Auftraggeber entstehen.

(.....)

6.6. Werden die vereinbarten Leistungen vom Auftragnehmer überwiegend persönlich innerhalb einer Gruppe erbracht (Teamarbeit) so sind die Zeiten der Leistungserbringung (betrifft auch Arbeit an Wochenenden und Feiertagen) sowie Fehlzeiten (Urlaub, freie Tage, Ausbildung etc.) laufend innerhalb des Teams abzustimmen.

6.7. Geheimhaltung: Die Weitergabe von Daten, Ergebnissen und Informationen an nicht am Projekt beteiligte Dritte ist strikt untersagt. (.....) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach Vertragsende unverändert bestehen.

7. Rechte des Auftraggebers

7.1. Der Auftraggeber entscheidet allein über die Abnahme des Werkes bzw die korrekte Ausführung von Leistungen und kann wiederholt Nachbesserungen verlangen.

7.2. Bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen die Bestimmungen lt. Abschnitt 6 kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis unverzüglich kündigen, entsprechenden Schadenersatz verlangen oder eine Konventionalstrafe in angemessener Höhe verhängen.

(.....)

10. Versteuerung des Honorars: Der Auftragnehmer ist einkommenssteuerpflichtig und für die Versteuerung des Honorars selbst verantwortlich. (.....)

11. Sozialversicherung: Der Auftragnehmer bezahlt die Sozialversicherung selbst.

(.....)"

Als Nächtigungszuschuss hat die BF2 einen Betrag von 20 Euro pro Nächtigung erhalten.

1.4. Im Zeitraum seiner Tätigkeit für die BF1 hat sich die BF2 nicht vertreten lassen. Im Werkvertrag war geregelt, dass der Auftragnehmer das Recht hat, Dritte zu beschäftigen oder Leistungen durch Dritte erstellen zu lassen. Ein in Realität gelebtes Vertretungsrecht konnte nicht festgestellt werden.

1.5. Es ist als erwiesen anzusehen, dass es Weisungen und Kontrollen durch die BF1 gegeben hat. Zur Erfassung der Fundstücke hatte die BF2 Formulare des Bundesdenkmalamtes bzw der BF1 zu verwenden. Profilmessungen waren von der BF1 vorgeschrieben. Ebenso war es vorgesehen, die Daten tagesaktuell zu führen.

1.6. BF2 hat im verfahrensrelevanten zeitweise parallel auch für ein anderes Unternehmen gearbeitet. Ihre Erstangaben, dass sie von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr gearbeitet habe, sind ungefähre Zeiten gewesen.

1.7. BF2 verfügte über ein kleines Büro und über Betriebsmittel, die sie steuerlich abgesetzt hat. Die BF2 verwendete an eigenen Betriebsmitteln zB. Fotoausrüstung, Werkzeuge, Behältnisse etc. Laut eigenen Angaben verfügte die BF2 im verfahrensrelevanten Zeitraum über einen Gewerbeschein für Polen. Die BF2 hat eine polnische Webseite. Dass die BF2 im Zeitraum der Tätigkeit für die BF1 ein wesentliches unternehmerisches Risiko getragen hätte, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018.

Die Feststellungen zum beschwerdeführenden Unternehmen und dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens ergeben sich aus den Angaben des GF der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018.

Dass die BF2 von 28.09.2015 bis 11.12.2015 und von 01.02.2016 bis 12.08.2016 auf einer Grabungsstätte der BF1 in N XXXX XXXX tätig war ist unbestritten.Dass die BF2 von 28.09.2015 bis 11.12.2015 und von 01.02.2016 bis 12.08.2016 auf einer Grabungsstätte der BF1 in N römisch 40 römisch 40 tätig war ist unbestritten.

Die Zielvorgabe von Seiten der Auftraggeberin für die BF1 ergibt sich aus dem von der BF1 befüllten Fragebogen vom 17.02.2016 (Seite 28, Frage 107). Die Nichteinhaltung dieser Frist und deren Verlängerung ergibt sich aus den Angaben des GF der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018 (zB Seite 5).

Im Akt befindet sich zwei Werkverträge, abgeschlossen zwischen BF2 und BF1 für die Zeiträume 28.09.2015 bis 11.12.2015 und von 01.02.2016 bis Projektende.

Im Werkvertrag ist der Umfang der Tätigkeit (Pkt. 1.) der BF2 und deren Entlohnung geregelt Pkt. 3.).

Unter Pkt 6.2. des Werkvertrages ist geregelt, dass die Daten tagesaktuell zu führen sind. Dass Nachbesserungen Nachverrechnung der Arbeitsstunden vorzunehmen waren, ergibt sich aus Pkt. 6.3. des Werkvertrages.

Im Werkvertrag ist unter Pkt. 5 geregelt, dass der Auftragnehmer das Recht hat, Dritte zu beschäftigen oder Leistungen durch Dritte erstellen zu lassen, was einem generellen Vertretungsreich gleichkommt. BF2 gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie sich vertreten lassen hätte können, jedoch nur von Personen, die entsprechende fachliche Fähigkeiten besitzen (Protokoll vom 16.01.2018, Seite 16).

Selbst von der BF1 wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018 (Protokoll, Seite 7) eingeräumt, dass eine Vertretung aufgrund des eingeschränkten Personenkreises kurzfristig sehr schwierig ist (nur 100 bis 200 Personen in Österreich kämen in Frage). In Anbetracht der Umstände war ein jederzeitiges und generelles Vertretungsrecht nicht ernsthaft zu erwarten und wurde in der Realität auch nicht gelebt. Aus diesem Grund kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass ein generelles Vertretungsrecht fallbezogen zu verneinen ist.

Dass die BF2 die Arbeitszeit mit den anderen Werkvertragsnehmern abzustimmen hatte, ergibt sich aus Pkt 6.6 des Werkvertrages. BF2 gab an, sie habe dies nicht gewusst (Niederschrift mündliche Verhandlung 16.04.2018, Seite 16).

Dass die BF2 einen Nächtigungszuschuss in der Höhe von 20 Euro pro Nächtigung erhalten hat, ergibt sich aus dem Fragebogen, den die BF1 am 16.03.2016 befüllt hat (Pkt. 57).

Die Verschwiegenheitspflicht über die Ergebnisse der Ausgrabungen ist im Werkvertrag unter Pkt. 6.7. geregelt, diese Verpflichtung hatte auch Geltung für den Zeitraum nach den Ausgrabungen.

Ein Weisungsrecht seitens des Grabungsgleiters wurde von der BF1 im Fragebogen zu BF2 bejaht (Fragebogen vom 16.03.2016, Pkt. 36.) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der BF2 verneint (Niederschrift 16.01.2018, Seite 14). Es ist jedoch hervorgekommen, dass dem Grabungsleiter gewisse Koordinierungsaufgaben zugekommen sind (ebenfalls Niederschrift 16.01.2018, Seite 9). Es wäre lebensfremd, anzunehmen, dass bei einem Zusammenwirken von mehreren Personen mit ähnlichen Aufgaben auf einem Ausgrabungsgelände keine Einteilungen zu treffen und keine Anweisungen zu erteilen wären. Auch wenn der BF2 aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit wusste, was seine Aufgaben sind, ist doch davon auszugehen, dass es (auch) Weisungen durch den Grabungsleiter gegeben hat.

Dies wird auch untermauert durch die Angaben des Grabungsleiters in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018: "....es gab verschiedene Leute, man musste die Mannschaft gut einteilen.....".

Dass die BF2 die Formulare des BDA bzw der BF1 zu verwenden hatte und eine Profilvermessungen von Seiten der BF1 vorgeschrieben war, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2018 (Angaben BF2 Protokoll Seite 17). Vom GF der BF1 wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.01.2018 ausgeführt, dass eigene Protokollblätter der BF2 verwendet wurden, da noch einige Daten zusätzlich zum BDA-Formular angefallen seien.

Die Forderung, die Daten tagesaktuell zu führen, ergab sich aus den Richtlinien des BDA und wurde auf die einzelnen Vertragsnehmer überbunden (Dr. F XXXX , mündl. Verhandlung 16.01.2018, Seite 10).Die Forderung, die Daten tagesaktuell zu führen, ergab sich aus den Richtlinien des BDA und wurde auf die einzelnen Vertragsnehmer überbunden (Dr. F römisch 40 , mündl. Verhandlung 16.01.2018, Seite 10).

Dass die BF2 im zeitweise auch für andere Unternehmen tätig war, ergibt sich aus den Angaben in der Niederschrift vor dem LVwG Stmk vom 18.05.2017.

Auf eine bestimmte Arbeitszeit wollte sich BF2 nicht festlegen. Sie gab in der mündlichen Verhandlung am 16.01.2018 an, dass sie bei der Kontrolle gestresst gewesen sei und deshalb die Arbeitszeiten mit 07.30 bis 17.30 Uhr als ungefähre Zeit angegeben habe (Protokoll Seite 17.)

Aus dem Umstand, dass es eine Zeitvorgabe seitens der Auftraggeberin an die BF1 gegeben hat, ist abzuleiten, dass es in jedem Fall im Interesse der BF1 gelegen ist, die Ausgrabungen termingerecht fertigzustellen. Auch aus diesen wirtschaftlichen Überlegungen wäre es realitätsfern, dass der BF2 nach eigenem Gutdünken entscheiden hätte können, ob bzw wann sie ihre Tätigkeit ausführt.

Dass die BF2 über einen Gewerbeschein für Polen, ein Büro, eine polnische Webseite und über eigene Betriebsmittel verfügt und diese auch verwendet hat, ergibt sich aus den Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Stmk (Verhandlungsschrift vom 18.05.2017).

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und der angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und der angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der raschen gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1. Zu Spruchpunkt A)

1. Die Bezug habenden Bestimmungen des ASVG lauten:

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; (.....)

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; (.....)

§ 10. (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (.....)Paragraph 10, (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten