TE Vfgh Beschluss 2018/6/11 V98/2017 ua

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

53 WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" vom 29.06.2017
Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich vom 07.03.2017
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen mangels Verordnungsqualität der angefochtenen Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" sowie der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge "1. die Wortfolge 'durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer' in Punkt 4 dritter Absatz der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 07.03.2017 in der Fassung vom 31.03.2017 gemäß Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl Nr 432/1996 in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Wortfolge 'und dessen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer' in Punkt 10 Ziffer 3 der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 07.03.2017 in der Fassung vom 31.03.2017 gemäß Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl Nr 432/1996 in der jeweils geltenden Fassung, 3. die Wortfolge 'und – sofern dies in den Folgeabschnitten der gegenständlichen Sonderrichtlinie als erforderlich gekennzeichnet ist – von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater' in Punkt 6.1.1 letzter Absatz der Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus' des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler in der Fassung vom 19.06.2017, 4. die Wortfolge 'von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater' in Punkt 6.1.2 vorletzter Absatz der Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus' des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler vom 19.06.2017, 5. die Wortfolge 'von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater' in Punkt 6.2 letzter Absatz der Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus' des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler vom 19.06.2017, 6. die Wortfolge 'Die Korrektheit dieser Angaben ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen. Die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters kann entfallen, sobald die notwendigen technischen Voraussetzungen für eine automatisierte Abfrage der Beschäftigtenstände vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger geschaffen werden.' in Punkt 7.1 zweiter Spiegelstrich der Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus' des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler vom 19.06.2017, 7. die Wortfolge 'Die Korrektheit dieser Angaben ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.' in Punkt 7.1 dritter Spiegelstrich der Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus' des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler vom 19.06.2017, 8. das Wort 'sowohl' und die Wortfolge 'als auch vom Wirtschaftsprüfer bzw Steuerberater' in Punkt 7.1 letzter Absatz der Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus' des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler vom 19.06.2017, 9. die Wortfolge 'Die inhaltliche Korrektheit dieser Abrechnungen ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.' in Punkt 8.1 erster Absatz der Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus' des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler vom 19.06.2017" als verfassungswidrig aufheben. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge "1. die Wortfolge 'durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer' in Punkt 4 dritter Absatz der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 07.03.2017 in der Fassung vom 31.03.2017 gemäß Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr 432 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Wortfolge 'und dessen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer' in Punkt 10 Ziffer 3 der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 07.03.2017 in der Fassung vom 31.03.2017 gemäß Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr 432 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung, 3. die Wortfolge 'und – sofern dies in den Folgeabschnitten der gegenständlichen Sonderrichtlinie als erforderlich gekennzeichnet ist – von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater' in Punkt 6.1.1 letzter Absatz der Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus' des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler in der Fassung vom 19.06.2017, 4. die Wortfolge 'von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater' in Punkt 6.1.2 vorletzter Absatz der Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus' des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler vom 19.06.2017, 5. die Wortfolge 'von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater' in Punkt 6.2 letzter Absatz der Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus' des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler vom 19.06.2017, 6. die Wortfolge 'Die Korrektheit dieser Angaben ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen. Die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters kann entfallen, sobald die notwendigen technischen Voraussetzungen für eine automatisierte Abfrage der Beschäftigtenstände vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger geschaffen werden.' in Punkt 7.1 zweiter Spiegelstrich der Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus' des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler vom 19.06.2017, 7. die Wortfolge 'Die Korrektheit dieser Angaben ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.' in Punkt 7.1 dritter Spiegelstrich der Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus' des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler vom 19.06.2017, 8. das Wort 'sowohl' und die Wortfolge 'als auch vom Wirtschaftsprüfer bzw Steuerberater' in Punkt 7.1 letzter Absatz der Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus' des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler vom 19.06.2017, 9. die Wortfolge 'Die inhaltliche Korrektheit dieser Abrechnungen ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.' in Punkt 8.1 erster Absatz der Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus' des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler vom 19.06.2017" als verfassungswidrig aufheben.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1.       Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

2.       Die maßgeblichen Bestimmungen der Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler in der Fassung vom 29. Juni 2017, kundgemacht auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, lauten (die im Antrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus'

des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundes-

kanzler in der Fassung vom 29. Juni 2017

Bei der vorliegenden Richtlinie handelt es sich um eine Sonderrichtlinie auf der Grundlage der vom Bundesminister für Finanzen erlassenen 'Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln' (ARR 2014), BGBl II Nr 208/2014.Bei der vorliegenden Richtlinie handelt es sich um eine Sonderrichtlinie auf der Grundlage der vom Bundesminister für Finanzen erlassenen 'Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln' (ARR 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 208 aus 2014,.

1 Einleitung

[…]

Der Beschäftigungsbonus ist als Förderungsprogramm konzipiert und wird im Auftrag des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt.

6 Förderung

[…]

6.1.1 Förderungsfähige Arbeitsverhältnisse

[…]

Das Vorliegen der in diesem Unterpunkt angeführten Kriterien ist der aws von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber und sofern dies in den Folgeabschnitten der gegenständlichen Sonderrichtlinie als erforderlich gekennzeichnet ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.

6.1.2 Zusätzliche Arbeitsverhältnisse

Die Korrektheit der Beschäftigtenstände ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater im Rahmen der Antragstellung zu bestätigen. Der höchste Beschäftigtenstand wird als Referenzwert für die Beurteilung der Zusätzlichkeit herangezogen und vertraglich fixiert. Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerber, die einen rückläufigen Beschäftigungsstand aufweisen, müssen diesen Beschäftigungsrückgang ausgleichen, ehe eine Zuschussförderung für zusätzliche Arbeitsverhältnisse gewährt werden kann.

6.2 Förderungswerberin bzw. Förderungswerber

[…]

Das Vorliegen der unter Punkt 6.2. dieser Sonderrichtlinie angeführten Förderungsvoraussetzungen ist von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber zu erklären und von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.

7 Abwicklung der Förderungsmaßnahme

[…]

7.1 Antrag

[…]

Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber gibt die unter Punkt 6.1.2 dieser Sonderrichtlinie genannten Beschäftigtenstände bekannt. Die Korrektheit dieser Angaben ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen. Die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters kann entfallen, sobald die notwendigen technischen Voraussetzungen für eine automatisierte Abfrage der Beschäftigtenstände vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger geschaffen werden.

Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber erklärt, die Voraussetzungen für ein förderungsfähiges Unternehmen zu erfüllen und dass keine Ausschlusskriterien gemäß Punkt 6.2 dieser Sonderrichtlinie vorliegen. Die Korrektheit dieser Angaben ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.

[…]

Der Förderungsantrag ist sowohl von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber als auch vom Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater zu unterfertigen.

8 Förderungsantrag

[…]

8.1 Abrechnung

Die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer ist verpflichtet, der aws Abrechnungen, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, vorzulegen. Die inhaltliche Korrektheit dieser Abrechnungen ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.

[…]"

3.       Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 7. März 2017 in der Fassung vom 31. März 2017, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, lauten (die im Antrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Richtlinie für eine

KMU-INVESTITIONSZUWACHSPRÄMIE ÖSTERREICH

des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und

Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen

vom 7. März 2017

in der Fassung vom 31. März 2017

gemäß Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl Nr 432/1996 in der jeweils geltenden Fassunggemäß Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr 432 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung

1 Zielsetzung

[…]

Förderungsgeber ist der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW). Mit der Durchführung der Förderungen nach der vorliegenden Richtlinie sind gemäß §3 KMU-Förderungsgesetz die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (kurz: aws) und die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (kurz: ÖHT) als Abwicklungsstellen betraut.

[…]

4 Sachliche Voraussetzungen

[…]

Die Bestätigung der Höhe und Richtigkeit der durchschnittlich aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten in diesen drei Geschäftsjahren durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ist grundsätzlich ausreichend. Die Abwicklungsstellen haben sich jedoch das Recht zur Einforderung der Jahresabschlüsse samt Anlagenverzeichnissen vorbehalten.

[…]

10 Auszahlung

1. […]

3. ein vom Förderungsnehmer und dessen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer unterzeichneter Verwendungsnachweis über die angefallenen Investitionskosten sowie allenfalls weitere in der Förderungsvereinbarung festgelegte Unterlagen. Für den Verwendungsnachweis sind die von den Abwicklungsstellen aufgelegten Formulare zu verwenden.

[…]"

4.       Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl II 208/2014, lauten:4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, 208 aus 2014,, lauten:

"Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Rechtswirkung

Geltungsbereich

§1. Diese Verordnung gilt für die Gewährung von Förderungen des Bundes durch haushaltsführende Stellen gemäß §7 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl I Nr 139/2009.§1. Diese Verordnung gilt für die Gewährung von Förderungen des Bundes durch haushaltsführende Stellen gemäß §7 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 139 aus 2009,.

Förderungsbegriff und -arten

§2. Förderungen im Sinne dieser Verordnung sind Aufwendungen des Bundes für

       1. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,

       2. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie

       3. sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art,

die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung (Art17 B-VG) einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft auf Grundlage eines privatrechtlichen Förderungsvertrages aus Bundesmitteln für eine förderungswürdige Leistung (§12) gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene, geldwerte Gegenleistung zu erhalten.

Strategische Förderungsausrichtung

Sonderrichtlinien zur Umsetzung von Förderungsprogrammen

§5. (1) Förderungen dürfen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderungsprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien gemäß Abs2 gewährt werden.

(2) Zur Umsetzung eines Förderungsprogrammes sind von den Bundesministerinnen oder Bundesministern, in deren Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, auf Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung Sonderrichtlinien zu erlassen. Förderungen dürfen ausnahmsweise auch ohne Zugrundelegung von Sonderrichtlinien gewährt werden, wenn die Erlassung von Sonderrichtlinien in Hinblick auf Umfang und Häufigkeit der Förderungen unzweckmäßig ist.

Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung und Veröffentlichung von

Sonderrichtlinien

§6. (1) […]

(3) Sonderrichtlinien sind jedenfalls auf der Homepage des jeweiligen Bundesministeriums zu veröffentlichen und vor ihrer Veröffentlichung dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen."

5.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl 432/1996 idF BGBl I 40/2014, lauten:5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), Bundesgesetzblatt 432 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 40 aus 2014,, lauten:

"Förderungsarten

§2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:

       1. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;

       2. sonstige Geldzuwendungen;

       3. sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.

[…]

Richtlinien

§4. (1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.

(2) Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

       1. den Gegenstand der Förderung;

       2. die förderbaren Kosten;

       3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förde- rung;

       4. Art und Ausmaß der Förderung;

       5. die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bear- beitungsentgelt);

       6. das Verfahren

       a) Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)

       b) Entscheidung über ein Förderungsansuchen

       c) Auszahlungsmodus

       d) Kontrollrechte

       e) Einstellung und Rückforderung der Förderung;

       7. den Gerichtsstand.

(3) Diese Richtlinien sind im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind."

III.    Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Mit Antrag vom 31. August 2017 begehrt die antragstellende Gesellschaft, näher bezeichnete Wortfolgen der Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler in der Fassung vom 29. Juni 2017 und der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 7. März 2017 in der Fassung vom 31. März 2017 als verfassungswidrig aufzuheben.

1.1.    Diesem Antrag liegt folgender, von der antragstellenden Gesellschaft vorgebrachter Sachverhalt zugrunde: Die antragstellende Gesellschaft ist Angehörige der Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter. Sowohl bei einem Förderansuchen nach der KMU-Richtlinie als auch betreffend die Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" sei zwingend die Mitwirkung eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers vorgesehen, andernfalls werde eine Förderung nicht gewährt. Andere Berufsgruppen, die ähnliche bzw. in den erforderlichen Bereichen die gleichen Qualifikationen vorweisen würden, dürften hingegen die geforderten Bestätigungen und Unterfertigungen nicht leisten. In diesem Zusammenhang seien insbesondere Bilanzbuchhalter zu nennen. Diese würden zwar über die erforderlichen Befähigungen und Informationen verfügen, seien jedoch auf Grund der angefochtenen Bestimmungen von der Mitwirkung hinsichtlich eines Förderungsansuchens ausgeschlossen. Hierdurch werde eine gesamte Berufsgruppe – in verfassungsrechtlich unsachlicher Art und Weise – diskriminiert.

1.2.    Die antragstellende Gesellschaft begründet den Antrag mit der Behauptung, die angefochtenen Bestimmungen würden gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG sowie gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG und das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZP EMRK verstoßen.

1.3.    Zur Zulässigkeit ihres Antrages bringt die antragstellende Gesellschaft das Folgende vor:

1.3.1.  Nachdem weder die KMU-Richtlinie noch die Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" ihre Rechtsqualität ausdrücklich deklarieren würden, handle es sich bei den angefochtenen Bestimmungen um Verordnungen im Sinne des Art139 B-VG. Dabei sei vorweg auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, nach der nicht die äußere Bezeichnung, sondern nur der Inhalt eines Verwaltungsaktes maßgebend für dessen Rechtsqualität sei (VfSlg 13.632/1993, 15.061/1997, 17.806/2006). Die Bezeichnung der KMU-Richtlinie als auch der Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" als "Richtlinie" habe somit keinerlei Aussagekraft.

1.3.2.  Aus Art18 B-VG ergebe sich, dass auch Verordnungen, die von Verwaltungsbehörden erlassen werden, einer ausreichenden gesetzlichen Determinierung bedürfen würden. Somit müssten bereits aus dem Gesetz alle wesentlichen Merkmale der zu erlassenden Verordnung ersehen werden können (VfSlg 19.569/2011). Als gesetzliche Grundlage von Verordnungen würden aber nicht nur formelle Gesetze, sondern auch gleichrangige Rechtsnormen in Betracht kommen. So könne selbst eine Verordnung eine derartige taugliche Grundlage sein. Vorliegend seien die beiden angefochtenen Richtlinien auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl 432/1996 idF BGBl I 40/2014, bzw. der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl II 208/2014, erlassen worden. §4 KMU-Förderungsgesetz als auch §5 ARR 2014 iVm dem Anhang der ARR 2014 würden im Detail regeln, welchen Inhalt die zu erlassenden Richtlinien haben müssten. Aus den genannten gesetzlichen Grundlagen sei daher das Handeln der Verwaltungsbehörden klar vorherbestimmt. Somit sei sowohl die KMU-Richtlinie als auch die Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" auf einer gesetzlichen Basis erlassen worden, die dem Prinzip der ausreichenden gesetzlichen Determinierung/Legalitätsprinzip des Art18 B-VG entspreche. Der Gesetzgeber habe es somit im Zusammenhang mit der Erlassung der angefochtenen Richtlinien für erforderlich gehalten, den Erfordernissen des Art18 B-VG Genüge zu tun. Da sich der Gesetzgeber für diesen Weg entschieden habe, liege der Schluss nahe, dass es sich sowohl bei der KMU-Richtlinie als auch bei der Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" um Verordnungen handle. Dies werde insbesondere auch noch dadurch bekräftigt, dass das Legalitätsprinzip im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nicht gelte und somit eine derartig genaue Determinierung – wie vorliegend – gar nicht erforderlich gewesen wäre.1.3.2. Aus Art18 B-VG ergebe sich, dass auch Verordnungen, die von Verwaltungsbehörden erlassen werden, einer ausreichenden gesetzlichen Determinierung bedürfen würden. Somit müssten bereits aus dem Gesetz alle wesentlichen Merkmale der zu erlassenden Verordnung ersehen werden können (VfSlg 19.569/2011). Als gesetzliche Grundlage von Verordnungen würden aber nicht nur formelle Gesetze, sondern auch gleichrangige Rechtsnormen in Betracht kommen. So könne selbst eine Verordnung eine derartige taugliche Grundlage sein. Vorliegend seien die beiden angefochtenen Richtlinien auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), Bundesgesetzblatt 432 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 40 aus 2014,, bzw. der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, 208 aus 2014,, erlassen worden. §4 KMU-Förderungsgesetz als auch §5 ARR 2014 in Verbindung mit dem Anhang der ARR 2014 würden im Detail regeln, welchen Inhalt die zu erlassenden Richtlinien haben müssten. Aus den genannten gesetzlichen Grundlagen sei daher das Handeln der Verwaltungsbehörden klar vorherbestimmt. Somit sei sowohl die KMU-Richtlinie als auch die Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" auf einer gesetzlichen Basis erlassen worden, die dem Prinzip der ausreichenden gesetzlichen Determinierung/Legalitätsprinzip des Art18 B-VG entspreche. Der Gesetzgeber habe es somit im Zusammenhang mit der Erlassung der angefochtenen Richtlinien für erforderlich gehalten, den Erfordernissen des Art18 B-VG Genüge zu tun. Da sich der Gesetzgeber für diesen Weg entschieden habe, liege der Schluss nahe, dass es sich sowohl bei der KMU-Richtlinie als auch bei der Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" um Verordnungen handle. Dies werde insbesondere auch noch dadurch bekräftigt, dass das Legalitätsprinzip im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nicht gelte und somit eine derartig genaue Determinierung – wie vorliegend – gar nicht erforderlich gewesen wäre.

1.3.3.  Neben dem Umstand, dass Verordnungen gemäß Art18 B-VG hinreichend vorherbestimmt sein müssten, habe es sich bei diesen um "generelle Rechtsnormen" einer Verwaltungsbehörde zu handeln (VfSlg 3142/1957, 7585/1975, 9061/1981, 9416/1982, 11.472/1987, 12.286/1990, 13.021/1992, 18.112/2007). Eine generelle Norm richte sich an eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen und sei für diese unmittelbar rechtsverbindlich (VfSlg 12.286/1990). Eine Rechtsnorm sei dann gegeben, wenn sich die Behörde normativ äußere (VfSlg 13.021/1992, 17.802/2006, 18.112/2007). Darüber hinaus dürfe der Verwaltungsakt nicht nur der bloßen Information (vgl. VfSlg 18.112/2007) oder der Wiederholung eines Gesetzeswortlautes (vgl. VfSlg 17.806/2006) dienen. Sowohl die KMU-Richtlinie als auch die Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" würden die vorstehend genannten Kriterien des Verfassungsgerichtshofes erfüllen.1.3.3. Neben dem Umstand, dass Verordnungen gemäß Art18 B-VG hinreichend vorherbestimmt sein müssten, habe es sich bei diesen um "generelle Rechtsnormen" einer Verwaltungsbehörde zu handeln (VfSlg 3142/1957, 7585/1975, 9061/1981, 9416/1982, 11.472/1987, 12.286/1990, 13.021/1992, 18.112/2007). Eine generelle Norm richte sich an eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen und sei für diese unmittelbar rechtsverbindlich (VfSlg 12.286/1990). Eine Rechtsnorm sei dann gegeben, wenn sich die Behörde normativ äußere (VfSlg 13.021/1992, 17.802/2006, 18.112/2007). Darüber hinaus dürfe der Verwaltungsakt nicht nur der bloßen Information vergleiche VfSlg 18.112/2007) oder der Wiederholung eines Gesetzeswortlautes vergleiche VfSlg 17.806/2006) dienen. Sowohl die KMU-Richtlinie als auch die Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" würden die vorstehend genannten Kriterien des Verfassungsgerichtshofes erfüllen.

1.3.4.  Sowohl bei der KMU-Richtlinie als auch bei der Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" handle es sich um generelle Rechtsnormen. Beide Förderungsrichtlinien würden sich an eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen richten. Die KMU-Richtlinie bestimme diesen Personenkreis in Punkt 3 (Persönliche Voraussetzungen), die Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" in Punkt 6.2 (Förderungswerberin bzw. Förderungswerber).

1.3.5.  Die Richtlinien würden es der Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter untersagen, einen Teilbereich ihres Berufes auszuüben. Denn Bilanzbuchhalter hätten – wie noch im Detail dargelegt werde – betreffend die Bestätigung und Unterfertigung von Förderungsanträgen die gleichen Befähigungen und Qualifikationen wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ohne die Vorgaben der Richtlinien wäre es der Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter möglich, diese Tätigkeit (wie im Übrigen im Zusammenhang mit anderen Förderung nach wie vor möglich) weiterhin auszuüben. Missachte ein Bilanzbuchhalter jedoch diese Normen, so verliere sein Klient den Förderungsanspruch und könne unter Umständen auch noch schadenersatzpflichtig werden. Aus diesem Grunde komme den angefochtenen Richtlinien ohne Zweifel eine normative Wirkung zu und seien sie als Verordnungen zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 1999 (VfSlg 15.430/1999) dieser Ansicht nicht entgegenstehe. Hierbei sei zu beurteilen gewesen, ob eine Förderrichtlinie eine unmittelbare normative Wirkung auf den Förderungswerber entfalte. Der gegenständliche Fall weise jedoch im Gegensatz zu genannter Entscheidung die Besonderheit auf, dass es hier nicht primär um die Wirkung auf den Förderungswerber oder -nehmer gehe, sondern die Verordnung unmittelbare Rechtswirkung auf Dritte – nämlich die Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter – zeitige. Durch die Normierung der unbedingten Voraussetzung der Unterschrift eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers würden Bilanzbuchhalter, die auf Grund ihrer Ausbildung und Tätigkeit genauso geeignet seien, die geforderten Daten zu bestätigen, unmittelbar beeinträchtigt. Die genannte Entscheidung sei somit als nicht einschlägig zu qualifizieren.

1.3.6.  Verordnungen bedürften, um rechtliche Existenz zu erlangen, eines Mindestmaßes an Publizität. Sie seien daher behördlich kundzumachen, und zwar so, dass die Adressaten von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen könnten (VfSlg 

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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