RS Vfgh 2018/6/11 E343/2018 ua

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
NAG §11 Abs2, Abs3
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Abweisung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" aufgrund Außerachtlassung der Beziehung der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem - über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden - Kind

Rechtssatz

Bei seiner Interessenabwägung hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten lediglich auf das Verhältnis der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten Bedacht genommen und dem Umstand, dass das Ehepaar ein am 17.02.2015 geborenes Kind hat, das - nach dem unberücksichtigt gebliebenen Parteienvorbringen - über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, keine Bedeutung beigemessen. Im Lichte der von Art8 EMRK geschützten Verbindung des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin zum gemeinsamen Kind hat es das Verwaltungsgericht unterlassen, diese Beziehung zu würdigen und die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl ausreichend zu berücksichtigen. Dies obgleich sich daraus ergeben könnte, dass - angesichts der besonderen Bedürfnisse eines Kindes in der ersten Lebensphase - auch der Erstbeschwerdeführerin ein Aufenthalt zu ermöglichen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich diesbezüglich mit dem Hinweis darauf begnügt, dass die Möglichkeit zu wechselseitigen Besuchen bestehe und der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin "mit seiner Familie jederzeit über das Internet [...] kommunizieren" könne (vgl VfGH 25.02.2013, U2241/12, wonach es lebensfremd ist, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könne). Damit hat es aber auf die Beziehung zwischen Vater und Kind nicht ausreichend Bedacht genommen.Bei seiner Interessenabwägung hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten lediglich auf das Verhältnis der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten Bedacht genommen und dem Umstand, dass das Ehepaar ein am 17.02.2015 geborenes Kind hat, das - nach dem unberücksichtigt gebliebenen Parteienvorbringen - über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, keine Bedeutung beigemessen. Im Lichte der von Art8 EMRK geschützten Verbindung des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin zum gemeinsamen Kind hat es das Verwaltungsgericht unterlassen, diese Beziehung zu würdigen und die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl ausreichend zu berücksichtigen. Dies obgleich sich daraus ergeben könnte, dass - angesichts der besonderen Bedürfnisse eines Kindes in der ersten Lebensphase - auch der Erstbeschwerdeführerin ein Aufenthalt zu ermöglichen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich diesbezüglich mit dem Hinweis darauf begnügt, dass die Möglichkeit zu wechselseitigen Besuchen bestehe und der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin "mit seiner Familie jederzeit über das Internet [...] kommunizieren" könne vergleiche VfGH 25.02.2013, U2241/12, wonach es lebensfremd ist, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könne). Damit hat es aber auf die Beziehung zwischen Vater und Kind nicht ausreichend Bedacht genommen.

Entscheidungstexte

  • E343/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.06.2018 E343/2018 ua

Schlagworte

Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Entscheidungsbegründung, Privat- und Familienleben, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E343.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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