RS Lvwg 2018/4/10 LVwG-S-2269/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.04.2018

Norm

FSG 1997 §37 Abs3 Z1
KFG 1967 §57a
KFG 1967 §36 lite
KFG 1967 §103 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ist die auf einer Begutachtungsplakette aufscheinende (gelochte) Frist abgelaufen und überdies die nach § 57a Abs. 3 KFG eingeräumte Toleranzfrist von vier Monaten, innerhalb der die Überprüfung noch nachgeholt werden kann, verstrichen, darf ein Kraftfahrzeug nicht mehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden (vgl. VwGH Ra 2016/02/0173 mwN). Das Wort „Verwenden“ im Sinne des § 36 KFG umfasst nicht nur das Lenken (vgl. VwGH 87/03/0075, 0087), sondern ein Kraftfahrzeug wird auch dann „verwendet“, wenn es auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr zum Halten oder Parken abgestellt ist, und zwar für die gesamte Dauer des Abstellens (vgl. VwGH Ra 2016/02/0045)

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Kraftfahrzeug; Verwenden; Abstellen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2269.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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