TE Bvwg Beschluss 2018/6/7 W247 2192882-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2018
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Entscheidungsdatum

07.06.2018

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W247 2192882-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis vom 24.05.2018, Zl. W247 XXXX, dahingehend berichtigt, dass es im Spruchpunkt B) anstelle der Wortfolge "Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig" richtigerweise zu lauten hat: "Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig".Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das Erkenntnis vom 24.05.2018, Zl. W247 römisch 40 , dahingehend berichtigt, dass es im Spruchpunkt B) anstelle der Wortfolge "Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig" richtigerweise zu lauten hat: "Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig".

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, zugleich festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang, zugleich festgestellter Sachverhalt:

1. Mit Erkenntnis vom 24.05.2018, W247 XXXX, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend den am 11.12.2013 gestellten Asylantrag in Spruchpunkt A) als unbegründet abgewiesen und die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt.1. Mit Erkenntnis vom 24.05.2018, W247 römisch 40 , hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend den am 11.12.2013 gestellten Asylantrag in Spruchpunkt A) als unbegründet abgewiesen und die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt.

2. Aus einem redaktionellen Versehen wurde in Spruchpunkt B) die Revision für zulässig erklärt. Unter Punkt II.3.3. des Erkenntnisses wurde zur Unzulässigkeit der Revision näher ausgeführt, dass gegenständlicher Fall keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft und die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung fehlt.2. Aus einem redaktionellen Versehen wurde in Spruchpunkt B) die Revision für zulässig erklärt. Unter Punkt römisch zwei.3.3. des Erkenntnisses wurde zur Unzulässigkeit der Revision näher ausgeführt, dass gegenständlicher Fall keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft und die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung fehlt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.2. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AVG.

§ 62 Abs. 4 AVG lautet:Paragraph 62, Absatz 4, AVG lautet:

"(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."

3. Wie unter Punkt. I. ausgeführt, wurde in dem dem berichtigten Beschluss vorangegangenen Erkenntnis die Revision für nicht zulässig erklärt, da gegenständlicher Fall keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft und die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung fehlt. Wenn daher im Spruch des zu berichtigenden Erkenntnisses die Revision für zulässig erklärt wurde, handelt es sich dabei um ein offenkundiges Versehen bei der Ausfertigung, das zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung vermeidbar gewesen wäre (vgl. die relevante Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband, § 62 Rz 47-48).3. Wie unter Punkt. römisch eins. ausgeführt, wurde in dem dem berichtigten Beschluss vorangegangenen Erkenntnis die Revision für nicht zulässig erklärt, da gegenständlicher Fall keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft und die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung fehlt. Wenn daher im Spruch des zu berichtigenden Erkenntnisses die Revision für zulässig erklärt wurde, handelt es sich dabei um ein offenkundiges Versehen bei der Ausfertigung, das zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung vermeidbar gewesen wäre vergleiche die relevante Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband, Paragraph 62, Rz 47-48).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W247.2192882.1.01

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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