Entscheidungsdatum
12.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W147 2162402-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Februar 2018, Zl. 576070605-170349051, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Februar 2018, Zl. 576070605-170349051, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins
AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, brachte am 28. Dezember 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Kindern unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Als Identitätsnachweis legte er seinen russischen Inlandspass vor.
Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 5. Jänner 2012 im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab als Grund der Flucht an, dass sich zwei der Freunde des Beschwerdeführers dem Widerstand angeschlossen hätten und nur einer zurückgekehrt sei. In der Folge seien in seiner Abwesenheit unbekannte Personen in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen. Diese hätten fälschlicherweise dessen gerade auf Besuch gewesenen Bruder für den Beschwerdeführer gehalten, diesen stark geschlagen und mitgenommen. Nach zwei Tagen sei der Bruder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei Bekannten im Ort versteckt, bis er von seinem Onkel abgeholt und dieser ihm schließlich die Ausreise ermöglicht habe, im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden. Er sei gesund, benötige keine Medikamente; weiters stehe er aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und sei arbeitsfähig; seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und seien diese ordnungsgemäß protokolliert worden. Um kurze Wiedergabe seines Lebenslaufes ersucht, brachte der Beschwerdeführer vor, aus dem DorfXXXX im Rajon XXXX zu stammen, dort befände sich sein Elternhaus und würden sämtliche Angehörige seiner selbst und seiner Gattin aus diesem Dorf stammen. Der Beschwerdeführer habe am Hof seiner Eltern zuletzt ein kleines Häuschen mit zwei Zimmern errichtet, welches er seit Anfang 2011 bewohnt habe. Seine Eltern sowie sein Bruder und seine Schwester würden nach wie vor auf diesem Hof leben. Der Beschwerdeführer habe sechs Klassen der neunstufigen Grundschule absolviert, er verfüge über keine Berufsausbildung und habe zunächst ein Jahr lang in einer Autowerkstatt und zuletzt an verschiedenen Orten ? je nachdem wo er Arbeit habe finden können ? für einige Jahre als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet. Sein Einkommen habe gerade für den Lebensunterhalt seiner Familie ausgereicht. Der Beschwerdeführer berichtigte, sein zuvor erwähntes Wohnhaus nicht auf dem Hof seiner Eltern, sondern auf einem zuvor für 130.000,- Rubel erworbenen Grundstück, etwa 20 Gehminuten vom Elternhaus entfernt, errichtet zu haben.Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 5. Jänner 2012 im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab als Grund der Flucht an, dass sich zwei der Freunde des Beschwerdeführers dem Widerstand angeschlossen hätten und nur einer zurückgekehrt sei. In der Folge seien in seiner Abwesenheit unbekannte Personen in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen. Diese hätten fälschlicherweise dessen gerade auf Besuch gewesenen Bruder für den Beschwerdeführer gehalten, diesen stark geschlagen und mitgenommen. Nach zwei Tagen sei der Bruder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei Bekannten im Ort versteckt, bis er von seinem Onkel abgeholt und dieser ihm schließlich die Ausreise ermöglicht habe, im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden. Er sei gesund, benötige keine Medikamente; weiters stehe er aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und sei arbeitsfähig; seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und seien diese ordnungsgemäß protokolliert worden. Um kurze Wiedergabe seines Lebenslaufes ersucht, brachte der Beschwerdeführer vor, aus dem DorfXXXX im Rajon römisch 40 zu stammen, dort befände sich sein Elternhaus und würden sämtliche Angehörige seiner selbst und seiner Gattin aus diesem Dorf stammen. Der Beschwerdeführer habe am Hof seiner Eltern zuletzt ein kleines Häuschen mit zwei Zimmern errichtet, welches er seit Anfang 2011 bewohnt habe. Seine Eltern sowie sein Bruder und seine Schwester würden nach wie vor auf diesem Hof leben. Der Beschwerdeführer habe sechs Klassen der neunstufigen Grundschule absolviert, er verfüge über keine Berufsausbildung und habe zunächst ein Jahr lang in einer Autowerkstatt und zuletzt an verschiedenen Orten ? je nachdem wo er Arbeit habe finden können ? für einige Jahre als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet. Sein Einkommen habe gerade für den Lebensunterhalt seiner Familie ausgereicht. Der Beschwerdeführer berichtigte, sein zuvor erwähntes Wohnhaus nicht auf dem Hof seiner Eltern, sondern auf einem zuvor für 130.000,- Rubel erworbenen Grundstück, etwa 20 Gehminuten vom Elternhaus entfernt, errichtet zu haben.
Mit Eingabe vom 20. August 2012 wurde eine Bestätigung übersandt, wonach sich der Beschwerdeführer auf der Warteliste für einen Psychotherapieplatz befände.
Am XXXX wurde eine weitere Tochter des Beschwerdeführers geboren.Am römisch 40 wurde eine weitere Tochter des Beschwerdeführers geboren.
Zu dem für seine Tochter in weiterer Folge eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz wurde der Beschwerdeführer als deren gesetzlicher Vertreter am 21. Dezember 2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab im Beisein eines geeigneten Dolmetschers zusammengefasst an, seine Tochter sei - ebenso wie die übrigen Familienmitglieder - gesund und benötige keine Medikamente. Nach Verwandten im Bundesgebiet befragt, gab der der Beschwerdeführer an, einen Bruder in Österreich zu haben, diesen würde er ab und zu treffen. Seine älteren Kinder würden derzeit noch nicht in den Kindergarten gehen. Der Beschwerdeführer besuche aktuell einen Deutschkurs, seine Frau müsse sich um die Kinder kümmern und besuche deshalb keinen Kurs. Nach Bindungen zu Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Fluchtgründe bereits geschildert zu haben; in Österreich würde es im Gegensatz zu Tschetschenien keine Probleme geben, hier sei es ordentlich, zivilisiert und ruhig; im Falle einer Rückkehr mit seiner Familie befürchte der Beschwerdeführer, aus den bereits im Rahmen seiner früheren Einvernahme angegebenen Gründen Probleme zu bekommen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Dezember 2013, Zl. 11 15.716-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28. November 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Dezember 2013, Zl. 11 15.716-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28. November 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in dessen Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde zusammenfassend erwogen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe nicht glaubhaft entnommen werden können, dass dieser tatsächlich aus den von ihm genannten Gründen die Heimat verlassen habe. Dessen Angaben seien aufgrund von Widersprüchen zu den Angaben seiner Gattin sowie aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten in seinem eigenen Vorbringen nicht glaubhaft gewesen. In Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser keine dauernd aufenthaltsberechtigten Verwandten, zu welchen ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, in Österreich habe. Der Beschwerdeführer befände sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, weshalb von einer Bindung zu Österreich oder einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden könne und ergäbe sich aufgrund einer Gesamtabwägung der vorliegenden Umstände, dass eine Ausweisung gerechtfertigt sei.
3. Mit für seine Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz wurde mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 (infolge Stattgabe eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 12. August 2014) fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2015, W111 2010866-1/5E, wurde die Beschwerde unter Spruchpunkt A. I. gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, (Spruchpunkt A. II.) als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A. III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2015 zugestellt.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2015, W111 2010866-1/5E, wurde die Beschwerde unter Spruchpunkt A. römisch eins. gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, und gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, (Spruchpunkt A. römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A. römisch drei. wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2015 zugestellt.
In diesem Erkenntnis wurde unter anderem festgestellt, der Beschwerdeführer führe die im Spruch genannten Personalien, sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und bekenne sich zum Islam. Er reiste am 28. Dezember 2011 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und halte sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer sei mit der Beschwerdeführerin zu W111 2010863 verheiratet und Vater von vier minderjährigen Kindern, den BeschwerdeführerInnen zu W111 2010865, W111 2010868, W111 2010869 und W111 2011168.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen werde den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt könnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem bestehe in der Russischen Föderation eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.
Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Die Mitglieder seiner Kernfamilie seien im gleichen Umfang wie er selbst von allfälligen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht. Der unbescholtene Beschwerdeführer lebe von der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er habe einen Deutschkurs besucht und Bekanntschaften im Bundesgebiet geknüpft. Darüber hinaus könne keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erkannt werden. Im Herkunftsstaat leben noch Eltern, Geschwister und weitere Verwandte des Beschwerdeführers.
5. Am 28. Oktober 2015 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, zu Beginn derer der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand ausführte, er sei gesund und in keiner ärztlichen Behandlung.
Nach Darlegung des Verfahrensgegenstandes führte der Beschwerdeführer aus, er lebe gemeinsam mit seiner Familie in einem Heim für Asylwerber und finanziere seinen Unterhalt durch staatliche Unterstützung. In seinem Herkunftsstaat aufhältig seien neben seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester noch viele weitere Verwandte. Kontakt halte er hauptsächlich zu seiner Mutter über Internet und Telefon.
Neben seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern seien weiters - namentlich genannt - eine Cousine und ein Cousin in Österreich aufhältig. An Freunden nannte er die Leiterin der Pension und einen weiteren Namen. Legal habe er in Österreich noch nicht gearbeitet. Er arbeite manchmal "schwarz" als Handwerker, verlege Fliesen oder Laminatböden. Befragt nach ehrenamtlichen Aktivitäten antwortete der Beschwerdeführer, er helfe der Leiterin der Pension, sei so etwas wie ein Hausmeister. Derzeit verstehe er zwar Deutsch, sprechen könne er aber sehr wenig.
Die älteste Tochter würde die erste Schulklasse besuchen, die anderen Kinder seien daheim. Die Kinder würden Deutsch sprechen, zu Hause würde sich die Familie untereinander in Tschetschenisch unterhalten.
Befragt nach seinem Privatleben und sozialem Umfeld antwortete der Beschwerdeführer, er habe in Österreich den Führerschein erworben, dabei habe es Probleme gegeben, da er zuvor mit seinem russischen Führerschein gefahren sei. Er arbeite hin und wieder, würde jedoch gerne legal einer Tätigkeit nachgehen.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 2015, Zl. 576070605-1443776, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 2015, Zl. 576070605-1443776, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
7. Gegenständlicher Bescheid wurde am 26. November 2015 zugestellt.
8. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer, ebenso wie die restlichen Familienangehörigen Beschwerde.
9. Am 28. September 2016 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu Familien- und Privatleben und allfälligen Integrationsaspekten sowie Gesundheitszustand befragt wurde.
10. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 2016, Zlen. W147 2010866-2/8E ua. wurden alle Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Zweites (verfahrensgegenständliches) Verfahren:
1. Am 20. März 2017 stellten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin für sich und die minderjährigen Kinder den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers führte im Zuge der Erstbefragung aus, dass sie Österreich nach Abschluss des Asylverfahrens nicht verlassen habe. Der Ehemann sei vor einem Monat von seiner Mutter telefonisch informiert worden, dass er gesucht werde und nicht nach Hause kommen soll. Dies habe ihr der Ehemann erzählt. Sie wisse nicht, was passieren würde, aber sie glaube, dass ihr Mann verhaftet werden könnte.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Einvernahme am 20. März 2017 aus, dass er außer seiner Ehefrau und den Kindern nur noch einen Cousin und eine Cousine in der XXXX habe. Die restliche Familie würde in Tschetschenien leben, sonst habe er keinerlei Anknüpfungspunkte zu Österreich. Er sei in der Heimat immer noch gefährdet, deshalb habe er erneut einen Asylantrag gestellt, er habe immer noch die gleichen Fluchtgründe wie damals im ersten Asylverfahren.Der Beschwerdeführer führte in seiner Einvernahme am 20. März 2017 aus, dass er außer seiner Ehefrau und den Kindern nur noch einen Cousin und eine Cousine in der römisch 40 habe. Die restliche Familie würde in Tschetschenien leben, sonst habe er keinerlei Anknüpfungspunkte zu Österreich. Er sei in der Heimat immer noch gefährdet, deshalb habe er erneut einen Asylantrag gestellt, er habe immer noch die gleichen Fluchtgründe wie damals im ersten Asylverfahren.
In weiterer Folge tauchte der Beschwerdeführer unter.
Am 9. Mai 2017 erfolgte eine nochmalige Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers. Diese führte nunmehr aus, dass der untergetauchte Ehemann sich "vermutlich bei seiner Frau in XXXX befinde". Die Frau sei ihm wichtiger als alles andere, sie habe nunmehr keinen Kontakt zu ihrem Mann, die eigene Mutter habe zu ihr gesagt, sie dürfe nicht nach Hause, denn ansonsten würden ihr die Eltern des Ex-Mannes die Kinder wegnehmen. Sie werde oft von der Schwiegermutter angerufen, diese würde verlangen, dass sie die Kinder dem Mann abgeben müsse. Sie sei nun nicht mehr mit dem Mann zusammen, der Mann sei bei der Unterkunft aufgetaucht und habe ihr sogar die Kinder wegnehmen wollen. Sie sei zur Behörde gegangen, diese hätte den Mann weggewiesen. Auch die eigenen Eltern würden nunmehr von den Schwiegereltern belästigt werden, sie solle die Kinder zurückgeben.Am 9. Mai 2017 erfolgte eine nochmalige Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers. Diese führte nunmehr aus, dass der untergetauchte Ehemann sich "vermutlich bei seiner Frau in römisch 40 befinde". Die Frau sei ihm wichtiger als alles andere, sie habe nunmehr keinen Kontakt zu ihrem Mann, die eigene Mutter habe zu ihr gesagt, sie dürfe nicht nach Hause, denn ansonsten würden ihr die Eltern des Ex-Mannes die Kinder wegnehmen. Sie werde oft von der Schwiegermutter angerufen, diese würde verlangen, dass sie die Kinder dem Mann abgeben müsse. Sie sei nun nicht mehr mit dem Mann zusammen, der Mann sei bei der Unterkunft aufgetaucht und habe ihr sogar die Kinder wegnehmen wollen. Sie sei zur Behörde gegangen, diese hätte den Mann weggewiesen. Auch die eigenen Eltern würden nunmehr von den Schwiegereltern belästigt werden, sie solle die Kinder zurückgeben.
Mit jeweils mündlich verkündeten Bescheiden vom 9. Mai 2017 wurde sämtliche Familienangehörigen des Beschwerdeführers betreffend jeweils gemäß § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben.Mit jeweils mündlich verkündeten Bescheiden vom 9. Mai 2017 wurde sämtliche Familienangehörigen des Beschwerdeführers betreffend jeweils gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben.
Die Rechtmäßigkeit dieser Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Mai 2017, W226 2010863-3/3E, W226 2010868-3/3E, W226 2010865-3/3E, W226 2010869-3/3E, W226 2011168-3/3E und W226 2128511-2/3E bestätigt.
Am 30. Mai 2017 wurde schließlich der Beschwerdeführer neuerlich einvernommen und führte nunmehr zu seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung aus, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch immer und seien aktuell. Er habe auch neue Gründe, ihm sei im Internet gedroht worden, dass er im Falle seiner Rückkehr Probleme habe werde. Dies sei ca. vor einem Jahr gewesen. Vor zwei oder drei Jahren habe er mit einem anderen Tschetschenen in einer Pension zusammengewohnt, dieser sei ein Informant gewesen und hätte ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zu Hause gesucht werde. Befragt zu der Haft seines Bruders und seines Cousins, die er in der Erstbefragung erwähnt hätte, gab der Beschwerdeführer an, diese seien nicht mehr in Haft. Er wisse auch nicht, wann bzw. bis wann sie inhaftiert gewesen seien. Sein Cousin glaublich zwei Monate, sein Bruder kürzer. Sein Cousin sei beschuldigt worden, einen Anschlag auf den Präsidenten geplant zu haben, sei aber dann entlassen worden, da er für unschuldig erachtet worden sei. Sein Bruder sei mit dem Beschwerdeführer verwechselt worden. Ihm, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, Kämpfer unterstützt zu haben. Dies habe er bereits im Erstverfahren angegeben. Auch habe er Ladungen erhalten für die Jahre 2011, 2016 und 2017, diese seien auf seinen Namen ausgestellt. Kopien dieser Ladungen habe er der Caritas gegeben.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30. Mai 2017 wurde den Beschwerdeführer betreffend gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30. Mai 2017 wurde den Beschwerdeführer betreffend gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben.
Die Aktenvorlage der belangten Behörde langte am 1. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und erging am selben Tag die Mitteilung gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG.Die Aktenvorlage der belangten Behörde langte am 1. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und erging am selben Tag die Mitteilung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Ju