Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §75 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath und Mag. Gerhard Stingl, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Februar 1999, Zl. 11-39-588/99-1, betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Erlöschen seiner mit 6. Oktober 1996 befristeten Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B wurde dem Beschwerdeführer eine bis 26. November 1998 befristete Lenkerberechtigung erteilt mit der Auflage, alle sechs Monate eine "Harnanalyse (auf Cannabis)" vorzulegen.
Am 28. April 1997 verschuldete der Beschwerdeführer als Lenker eines Pkws einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Den einschreitenden Polizeibeamten fielen beim Beschwerdeführer Schwanken beim Gehen und Stehen und eine lallende Aussprache auf. Die Untersuchung der Atemluft ergab eine Wert von 0,0 mg/l. Der Beschwerdeführer erklärte, zwei Tabletten des Medikaments Rohypnol eingenommen zu haben. Das ärztliche Sachverständigengutachten ergab die Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt.
Nachdem der Beschwerdeführer einem Aufforderungsbescheid zur Vorlage eines verkehrspsychologischen Befundes keine Folge geleistet hatte, wurde ihm mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 17. Oktober 1997 die Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 entzogen.
Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 26. März 1998 auf (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung wurde mit dem mündlich verkündeten rechtskräftigen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 9. April 1998 mangels Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen.
Am 30. Juli 1998 stellte der Beschwerdeführer neuerlich den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B. Bei der an diesem Tag erfolgten Untersuchung hielt der amtsärztliche Sachverständige die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zur kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und zur Bereitschaft zur Verkehrsanpassung für erforderlich.
Der Beschwerdeführer unterzog sich am 5. Oktober 1998 einer Untersuchung durch die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit in Graz. Diese Untersuchungsstelle gab in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 1998 die durchgeführten Tests und deren Ergebnisse wieder und hielt in der Zusammenfassung fest, dass die visuelle Auffassung (Labyrinth-Test) hinsichtlich des Arbeitstempos und der Sorgfaltsleistung beeinträchtigt sei. Die Überblicksgewinnung (Tachistoskop-Test) sei deutlich vermindert. Die Überprüfung der Konzentrationsfähigkeit (Q 1-Test) habe deutlich reduzierte Sorgfaltsleistung ergeben. In den Bereichen der Beobachtungsfähigkeit und der Konzentrationsfähigkeit bestünden somit wesentliche Beeinträchtigungen. Seitens der Persönlichkeit des Beschwerdeführers hätten sich in einem standardisierten Verfahren (VPT. 2) Hinweise auf reduzierte Selbstkontrolle (Skala SK) und betont unkritische Selbstwahrnehmung (Skala US im VIP) gefunden. Dabei bestehe in erhöhtem Ausmaß die Gefahr impulsiver, wenig überlegter Handlungsweisen. Außerdem sei "bei dieser mangelnden Fähigkeit, eigenes Verhalten selbstkritisch zu hinterfragen, die Lernbereitschaft bzw. -fähigkeit wesentlich eingeschränkt". Darüber hinaus fänden sich Hinweise auf reduzierte soziale Anpassungsbereitschaft (Skala AP). Dies sei insofern als problematisch zu beurteilen, da auch der Straßenverkehr als Feld sozialen Verhaltens anzusehen sei. Aufgrund dieser Befunde seien somit ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht gegeben und der Beschwerdeführer daher aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B derzeit nicht geeignet. Der Amtsarzt der Erstbehörde schloss sich dieser Auffassung in seinem Gutachten vom 17. November 1998 an.
Anlässlich der Akteneinsicht durch den Vertreter des Beschwerdeführers am 30. November 1998 wurde diesem eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme gewährt.
Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 16. November 1998 wies die Bundespolizeidirektion Graz den Antrag (vom 30. Juli 1998) auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B mangels gesundheitlicher Eignung des Beschwerdeführers ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde auf den Inhalt der verkehrspsychologischen Stellungnahme und des ärztlichen Sachverständigengutachtens verwiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dazu keine Stellung genommen habe.
In der dagegen erhobenen Berufung bestritt der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer das Vorliegen "gesundheitlicher Mängel" und verwies auf das in den Verwaltungsakten befindliche Gutachten Dris. H. (eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie) vom 18. November 1996, welches vor der Erteilung der befristeten Lenkerberechtigung vorgelegt worden war. Er bezeichnete es als nicht nachvollziehbar, wie es zu dem "offensichtlich negativen Gutachten" des Kuratoriums für Verkehrssicherheit gekommen sei. Seine gerichtliche Verurteilung liege schon länger zurück. Er habe seit 1994 keine Drogen mehr konsumiert und auch keine Verkehrsunfälle unter Medikamenteneinfluss verursacht. Bei dem Unfall vom 28. April 1997 habe keine Alkoholisierung bestanden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung ihres Bescheides stützte sich die belangte Behörde auf das von der Erstbehörde eingeholte amtsärztliche Gutachten und die diesem zugrunde liegende verkehrspsychologische Stellungnahme. Das vom Beschwerdeführer genannte Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sei nicht geeignet, eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu ersetzen. Die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung stütze sich nur auf den Mangel der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers und nicht auf seine Verkehrsunzuverlässigkeit, sodass das Vorbringen zu den strafbaren Handlungen ins Leere gehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei vom ärztlichen Amtssachverständigen nicht untersucht worden, dieser habe sein Gutachten aufgrund der verkehrspsychologischen Stellungnahme erstattet und mit ihm kein persönliches Gespräch geführt, ist ihm zu erwidern, dass bei der gegebenen Sachlage für die Unbedenklichkeit des ärztlichen Sachverständigengutachtens die Schlüssigkeit der ihm zugrunde liegenden verkehrspsychologischen Stellungnahme entscheidend ist und nicht, ob der Amtsarzt nach Vorliegen der verkehrspsychologischen Stellungnahme mit dem Beschwerdeführer noch ein Gespräch geführt hat. Die verkehrspsychologische Stellungnahme, in der auf die Testergebnisse Bezug genommen wird, ist nachvollziehbar begründet und nicht als unschlüssig zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde aufgezeigt, welche Testergebnisse oder welche daraus gezogenen Schlüsse unrichtig sein sollen und inwiefern sich dies aufgrund eines Gespräches mit dem Amtsarzt ergeben hätte. Sein Hinweis auf das Gutachten Dris. H. vom 18. November 1996 ist schon deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit der verkehrspsychologischen Stellungnahme und des darauf aufbauenden amtsärztlichen Gutachtens zu erschüttern, weil es keine Aussagekraft betreffend den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hat und in diesem Zeitpunkt schon mehr als zwei Jahre alt war (vgl. in diesem Zusammenhang § 8 Abs. 1 FSG, wonach das ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein darf). Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel liegen demnach nicht vor.
Der Behörde ist bei der Entscheidung über die Frage, ob die Einholung eines Gutachtens erforderlich ist, kein Ermessen eingeräumt, sodass der vom Beschwerdeführer behauptete Ermessensfehler nicht unterlaufen sein kann. Der Beschwerdeführer hat dazu im Übrigen ausschließlich Vorbringen erstattet, das dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zuzuordnen ist. Inhaltliche Rechtswidrigkeit wird der Sache nach nicht geltend gemacht.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110104.X00Im RIS seit
19.03.2001