TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/15 W140 2196566-1

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Veröffentlicht am 15.06.2018
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Entscheidungsdatum

15.06.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §40
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
FPG §76 Abs6
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W140 2196566-1/15E

Gekürzte Ausfertigung des am 30.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch XXXX , gegen die Anhaltung vom 09.05.2018 (24:00 Uhr) bis 11.05.2018 (12:30 Uhr) sowie gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018, Zl. 790072004/180443985, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde hinsichtlich der (Festnahme)Anhaltung wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 40 BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 09.05.2018 (24:00 Uhr) bis 11.05.2018 (12:30 Uhr), für rechtswidrig erklärt.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF iVm § 76 Abs. 6 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft vom 11.05.2018 bis zum 30.05.2018 für rechtmäßig erklärt.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF iVm § 76 Abs. 6 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

IV. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

? auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 30.05.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.

? auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 30.05.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Anhaltung, Eingabengebühr, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte
Ausfertigung, Kostentragung, mündliche Verkündung, Rechtswidrigkeit,
Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W140.2196566.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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