TE OGH 2018/5/2 4Nc9/18p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.05.2018
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** W*****, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei F***** W*****, Schweiz, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Zahlung (Stufenklage), über den Ordinationsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der Behauptung, dass der in der Schweiz ansässige Beklagte auf seiner Website Lichtbilder des Klägers ohne dessen Zustimmung und sonstige Berechtigung, sowie ohne Angabe eines Urhebervermerks genutzt und veröffentlicht habe, will der Kläger bei einem österreichischen Gericht gegen den Beklagten bezüglich der Urheberrechtsverletzungen in Österreich eine Unterlassungs- und Stufenklage einbringen. In der Meinung, es sei gemäß Art 5 Nr 3 LGVÜ II zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, es fehle aber an einem örtlich zuständigen Gericht, beantragt er, gemäß § 28 JN ein örtlich zuständiges Gericht
– nach Möglichkeit das Landesgericht Innsbruck – zu bestimmen.

Das Begehren wurde damit begründet, dass die Website des Beklagten auch in Österreich abrufbar sei. Nach Art 5 Nr 3 LGVÜ II sei die Zuständigkeit für eine Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines geschützten Werks auf einer Website begründet, wenn die Website im Sprengel des angerufenen Gerichts zugänglich sei. Damit sei die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben. Es fehle jedoch ein zuständiges Gericht (Gerichtsstand).

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Der Kläger übersieht, dass Art 5 Nr 3 LGVÜ II durch den Verweis auf das „Gerichts des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ auch die örtliche Zuständigkeit begründet (vgl für die EuGVVO Simotta in Fasching/Konecny V/12 Art 5 EuGVVO Rz 258 mwN). Das erübrigt und verhindert eine Ordination (6 Nc 17/10t, vgl auch 5 Nc 21/04i). Nach herrschender Ansicht ist Art 5 Nr 3 LGVÜ II auch auf Klagen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung im Internet anzuwenden (vgl für Art 7 Nr 2 EuGVVO die umfangreichen Nachweise bei Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht [2017] Rz 3324). Damit kann der Kläger aber nach Art 5 Nr 3 LGVÜ II seine Klage für den in Österreich eingetretenen oder drohenden Schaden bei einem Gericht einbringen, in dessen Sprengel die Website abrufbar ist (somit bundesweit).

Der Antrag des Klägers war daher abzuweisen.

Schlagworte

Fotos auf Schweizer Website,

Textnummer

E121728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0040NC00009.18P.0502.000

Im RIS seit

22.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten