TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/15 VGW-221/008/13744/2017/VOR

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2018
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Entscheidungsdatum

15.05.2018

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GebrauchsabgabeG Wr §1 Abs1
GebrauchsabgabeG Wr §2 Abs2
StVO 1960 §82 Abs1
StVO 1960 §82 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda nach Einbringung einer Vorstellung durch Herrn XY., vertreten durch Herrn Mag. E., vom 27.09.2017 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.09.2017, Zl. VGW-221/008/RP05/6484/2017-3 (Landesrechtspfleger ...), mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18.04.2016 zur Zl. MBA ...-522321-2015 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2018

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird in Bestätigung der Entscheidung des Landesrechtspflegers des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.09.2017, Zl. VGW-221/008/RP05/6484/2017-3, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde lautet wie folgt:

„Das Ansuchen um Erteilung der Gebrauchserlaubnis für

die Aufstellung von Tischen und Stühlen auf der Parkspur

vor dem Haus Wien, ...-straße, für den Zeitraum 01.03. bis 30.11. für die Jahre 2015-2019 wird gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG), LGBl. für Wien Nr. 20/1966 i.d.g.F. und gemäß § 82 Abs. 1 und 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F., abgewiesen und die beantragte Gebrauchserlaubnis versagt.“

Begründend wurde seitens der belangten Behörde unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass laut § 2 Abs. 2 GAG eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentlichen Gemeindegrundes nur dann zulässig sei, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. § 2 Abs. 2 GAG zähle die zu schützenden öffentlichen Interessen beispielhaft auf, der Schutzzweck des GAG umfasse aber auch andere, den aufgezählten gleichzustellende Interessen. Die Magistratsabteilung 46 habe in ihrer Stellungnahme vom 27.7.2015 ausgeführt, dass auf der beantragten Fläche eine AnwohnerInnenzone verordnet und kundgemacht worden sei. Mit Erkenntnis vom 3.6.2015, GZ: VGW-221/061/RP26/3836/2015, sei in einem ähnlich gelagerten Fall durch das Verwaltungsgericht Wien festgestellt worden, dass das öffentliche Interesse der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, welches durch das Gestaltungsmittel von Anwohnerparkzonen im Ausmaß von 20% der Stellplätze verfolgt werde, einer Sondernutzung und somit einer Gebrauchserlaubniserteilung entgegenstehe. Im gegenständlichen Fall sei das verfahrensgegenständliche Ansuchen somit gemäß § 2 Abs. 2 GAG abzuweisen, da die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gewährleistet werden hätte können.

In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer sinngemäß vor, dass das im angefochtenen Bescheid genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien rechtlich nicht zutreffend und auch nicht geeignet sei, um daraus Schlüsse auf den verfahrensgegenständlichen Antrag zu ziehen. In der demonstrativen Aufzählung des § 2 Abs. 2 GAG sei kein direkter Versagungsgrund einer Anwohnerparkzone angeführt. Andere Gründe, die öffentliche Rücksichten darstellen könnten, seien im angefochtenen Bescheid nicht angeführt. Bis zum 28.2.2013 habe „Parkraummangel“ noch einen direkten Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 GAG dargestellt, welcher jedoch nunmehr gestrichen worden sei. Durch die im GAG zum Ausdruck kommende Wertung, den Parkraum auch für andere Nutzungen zur Verfügung zu stellen (was sich aus dem Wegfall des Versagungsgrundes „Parkraumbedarf“ ergebe) und die Möglichkeit für Bewohner, ihre Fahrzeuge auch außerhalb der Anwohnerparkzonen legal abstellen zu können, ergebe sich kein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 GAG. Warum an dieser konkreten Stelle durch den beantragten Schanigarten ein so großes Parkraumdefizit entstehen würde, dass dadurch die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden würde, fehle im Gutachten der MA 46 ebenso wie in der Entscheidung des MBA ....

 

Die MA 46 habe in ihrer Stellungnahme vom 27.7.2015 nämlich keine Angaben zur Parkraumsituation gemacht und auch nicht ausgeführt, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch den beantragten Schanigarten gefährdet sei, sondern lediglich auf die vorhandene Anwohnerparkzone hingewiesen. Dennoch laute die ablehnende Begründung des Bescheides, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gewährleistet werden könne. Abgesehen von der Frage, warum und wodurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gewährleistet werden könne, fehle im Bescheid jegliches Argument, woher diese Ansicht komme. Es gebe weder im aktuellen Verfahren, noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien aus dem Jahr 2015 einen Hinweis, warum ein Schanigarten nicht auch in einer Anwohnerparkzone bewilligt werden dürfe. Keiner der kontaktierten Sachverständigen habe einen fachlichen Einwand gegen den Schanigarten gehabt. Auch aus der Tatsache, dass sein Schanigarten bis 2016 an einer Stelle bewilligt gewesen sei, wo 2015 eine Anwohnerparkzone verordnet gewesen sei, sei ersichtlich, dass eine Anwohnerparkzone kein Versagungsgrund sei.

In der Folge wurde die Beschwerde durch Erkenntnis des Landesrechtspflegers ... als unbegründet abgewiesen und dagegen rechtzeitig eine Vorstellung erhoben.

Daraufhin fand am 30. Jänner 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu welcher der Beschwerdeführer mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter ebenso wie eine Vertreterin der belangten Behörde ladungsgemäß erschienen sind.

Für diese Verhandlung wurde der Akt zur Zl. MA 46-..., mit dem das Halte- und Parkverbot (Anwohnerparken) unter anderem in Wien, ...-straße, verordnet wurde, beigeschafft und verlesen.

Die Vertreterin der belangten Behörde brachte vor, dass im Hinblick auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die beantragte Genehmigung nicht erteilt werden könne.

 

Der BfV replizierte, dass aus dem Umstand der Verordnung der Anwohnerparkzone kein Rückschluss auf das öffentliche Interesse der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs gezogen werden könne, zumal es sich dabei um eine Frage handle, zu der ein Sachverständigenbeweis erfolgen müsse und sich mit dieser Frage der ASV der MA 46 nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Eine Rechtswidrigkeit des verwaltungsbehördlichen Verfahrens läge auch darin, dass die Verwaltungsbehörde selbst keine Gründe offenlege, weshalb aus der Sachverständigenaussage, dass eine Anwohnerparkzone verordnet sei, auf eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs geschlossen werden könne.

Die Vertreterin der belangten Behörde führte aus, dass mit Wegfall einer Anwohnerparkzone die Parkberechtigten zu Parkplatzsuchenden werden würden und dies zu einer Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs führen würde. Sie sehe das als einen zwingend-logischen Schluss.

Der BfV erwiderte, dass nicht die gesamte Anwohnerparkzone, sondern lediglich ein 10m langer Bereich durch den Schanigarten wegfallen würde. Im Übrigen verwies er auf sein schriftliches Vorbringen im Vorstellungsantrag vom 27.09.2017.

Da von den anwesenden Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt wurden, wurde das Beweisverfahren geschlossen und das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung verkündet.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den verwaltunsgbehördlichen Akt und Beischaffung und Anschluss des Aktes zur Zl. MA 46-..., mit dem das Halte- und Parkverbot (Anwohnerparken) unter anderem in Wien, ...-straße, verordnet wurde, sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 30. Jänner 2018.

Aus dem Akteninhalt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen Folgendes:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.2.2014, Zl. ..., gemäß GAG und StVO die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Wien, ...-straße, in der Parkspur mit 10,60 m Länge und 3,30 m Breite zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit von 1.7. bis 31.8.2014, in der Zeit von 1.7. bis 31.8.2015 sowie in der Zeit von 1.7. bis 31.8.2016 benützen zu dürfen.

Der Beschwerdeführer beantragte am 25.6.2015 eine Verlängerung seines bestehenden Schanigartens vor seinem Lokal in Wien, ...-straße, bis zum Jahr 2019 mit einer zeitlichen Geltung von jeweils 31. März bis 30. November eines jeden Jahres.

Da der Schanigarten in einem absoluten Halte- und Parkverbot, ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den ... Bezirk sowie Behinderte, gelegen sein sollte, teilte die Magistratsabteilung 46 der Gewerbebehörde mit Schriftsatz vom 27.7.2015 mit, dass einer zeitlichen Erweiterung nicht zugestimmt werden könne.

Zum Standort des Schanigartens an der Örtlichkeit Wien, ...-straße, wird festgestellt:

Die ...-straße wird im Bereich ONr. 13-9 bzw. ONr. 18-14 als Einbahn in Richtung …platz geführt. Sie wird fast durchgehend beidseitig in Schrägparkordnung beparkt. Die ...-straße ist Teil der flächendeckenden Kurzparkzone ... Bezirk und befindet sich der genannte Teilabschnitt in unmittelbarer ...nähe. Auf der Seite der ungeraden Ordnungsnummern befindet sich von ONr. 13 bis 9 eine durchgehende beschilderte Anrainerparkzone, die nur von Fahrzeugen mit Parkkleber für den ... Bezirk sowie Behinderten mit „§ 29b-Ausweis“ benützt werden darf. Auf ONr. 11 befindet sich das Lokal „...“ des Beschwerdeführers, also inmitten der gegenständlichen Anrainerparkzone.

Bei der gegenständlichen Anrainerparkzone in der ...-straße vor ONr. 13 bis 9 handelt es sich nicht nur um eine den Bewohnern des ... Bezirkes vorbehaltene Zone, sondern mitumfasst diese Zone als Begünstigte auch die Bewohner des ... Bezirkes. Es handelt sich daher um eine sogenannte „bezirksüberlappende“ Zone, die sowohl von Fahrzeugen mit Parkklebern für den … als auch den … Bezirk benützt werden darf.

Zu den Anrainerparkzonen im Allgemeinen wird festgestellt:

Sinn und Zweck der Anrainerparkzonen ist es, der Wohnbevölkerung ausreichend Parkplätze in der Nähe ihrer Wohnung zu verschaffen und den Parkplatzsuchverkehr zu reduzieren. Die Errichtung dieser Zonen wurde von der Bevölkerung und den Medien in den letzten Jahren widersprüchlich aufgenommen und führte schließlich zu einer Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 12.12.2016, Zl. E 1997/2015, die Regelungen für das Anrainerparken in Wien bestätigt. Das Halte- und Parkverbot in bestimmten Bereichen mit einer Ausnahme nur für Inhaber eines Parkpickerls für den betreffenden Bezirk sowie Behinderte sei im Interesse der Wohnbevölkerung gerechtfertigt und gebe es keine Bedenken, diese Menschen so zu bevorzugen, dass sie einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung finden können. Der Verfassungsgerichtshof erachtete es auch als gesetzeskonform, rund 20% der Parkplätze für Anrainer zu reservieren. Dass das Halte- und Parkverbot in diesen Zonen über die zeitliche Begrenzung der generellen Kurzparkzone hinaus gültig sei, sei nötig, damit die Anrainer auch an Abenden und am Wochenende freie Parkplätze finden könnten.

Der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass Anrainerparkzonen rechtens und auch erforderlich sind, um der Wohnbevölkerung in den betreffenden Gebieten Parkplätze auch in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen zur Verfügung zu stellen, wenn die „normale“ Kurzparkzonenregelung nicht in Kraft ist. Der Wohnbevölkerung, die ja auch für das Parkpickerl eine pauschalierte Abgabe bezahlt, wird daher ein rechtlicher Anspruch auf Stellplätze zuerkannt, die nur sie allein (und auch Behinderte) benützen dürfen.

Zur Parkplatzsituation im ... Bezirk wird festgestellt:

Im ... Bezirk herrscht notorischer Weise eine akute Parkraumnot, und zwar sowohl unter der Woche, als auch an Wochenenden und Feiertagen. Unter der Woche tagsüber vor allem durch den Berufs- und Parteienverkehr, da sich im ... Bezirk sehr viele Behörden, Magistratsabteilungen, Ämter und diverse medizinische Labore und Institute und sonstige öffentliche Einrichtungen befinden, die viele Menschen aus diversen Gründen aufsuchen müssen und dazu oft mit dem eigenen Auto anreisen. Sowohl tagsüber als auch am Abend und in der Nach ziehen zahlreiche Lokale, Restaurants und Bars viele mit dem Auto anreisende Gäste an. In diesem Zusammenhang erweist sich notorischer Weise insbesondere der in unmittelbarer Nähe der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit gelegene ...platz als besonderer Publikumsmagnet, vor allem in der wärmeren Jahreszeit, in welche ja typischer Weise die Schanigartensaion fällt. An Wochenenden und an Feiertagen gilt schließlich keine Kurzparkzone und stehen zahlreiche Fahrzeuge von Wien-Besuchern aus den Bundesländern oder aus dem Ausland auf den Stellplätzen im ... Bezirk, um ...besichtigungen vorzunehmen.

Da an der Örtlichkeit ...-straße ONr. 13 bis 9 auch Parkpickerlbesitzer des ... Bezirkes parken dürfen, gibt es automatisch wesentlich mehr „Berechtigte “ für diese Stellplätze, als wenn diese Zone nur Anrainern des ... Bezirks vorbehalten wäre, da der ... Bezirk bekanntermaßen ein starker Wohnbezirk ist (in dem ohnehin schon notorischer Weise ein großer Parkraummangel herrscht). Zu den Parkplatzsuchenden aus dem ... Bezirk und den übrigen „normalen“ Parkplatzsuchenden kommen also auch noch Parkplatzsuchende aus dem ... Bezirk hinzu, die sich in der Anrainerparkzone ...-straße einen freien Parkplatz erhoffen.

Zusammenfassend ist daher Folgendes festzustellen:

Die Örtlichkeit Wien, ...-straße, liegt innerhalb einer den Besitzern von Parkklebern für den ... Bezirk (sowie Inhabern von Behindertenausweisen) vorbehaltenen Anwohnerparkzone. Aufgrund der unmittelbaren ...nähe und Nähe zu anderen Magistratsabteilungen und öffentlichen Einrichtungen besteht an der Örtlichkeit ein reges Verkehrsaufkommen sowohl tagsüber als auch (aufgrund vorhandener Lokale und Restaurants) abends und in der Nacht. Zudem wird die Örtlichkeit sowohl von Anrainern des … als auch des ... Bezirks zur Parkplatzsuche frequentiert. Die ...-straße wird im gegenständlichen Bereich also nahezu ständig von einer mehr oder weniger großen Anzahl von Parkplatzsuchenden frequentiert. Durch (in der Regel langsam fahrende) parkplatzsuchende Autolenker wird der übrige Fließverkehr in seiner Leichtigkeit und Flüssigkeit beeinträchtigt. Auch die Sicherheit der Fließverkehrs erleidet darunter Einbußen (Gefahr von Auffahrunfällen). Würden durch den beantragten Schanigarten etwa vier bis fünf Anrainerparkplätze auf die Dauer von acht Monaten jährlich wegfallen, würde sich der (ohnehin schon vorhandene starke) Parkplatzsuchverkehr automatisch noch weiter erhöhen, was wiederum zu Lasten der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gehen würde.

Durch die Errichtung eines Schanigartens an der beantragten Örtlichkeit im Ausmaß von 10,60 m Länge und den dadurch bedingten Wegfall von vier bis fünf Anrainerparkplätzen kommt es jedenfalls zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fließverkehrs und kann diese nicht mehr gewährleistet werden.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Anrainerparkzone, in welcher der beantragte Schanigarten errichtet werden soll, gründen sich auf den beigeschafften Verordnungsakt zur Zl. MA 46-..., dessen Inhalt auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2018 erörtert worden ist. Demnach wurde dieser Verordnung nicht nur ein Parkraumbedarf der Anwohner aus dem ... Bezirk zu Grunde gelegt, sondern im Hinblick auf die Grenznähe zum ... Bezirk ein ebensolcher Bedarf der Anwohner aus dem ... Bezirk. Ausdrücklich wird vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen der MA 46 in seinem Gutachten vom 29.12.2014, welches der Verordnung zu Grunde liegt, davon gesprochen, dass „im Bereich der ...-straße bedingt durch die Überlappungszone mit dem ... Bezirk ein erhöhter Stellplatzdruck gegeben“ und „die Notwendigkeit zur Errichtung in diesem Straßenzug durch zahlreiche Anfragen von AnwohnerInnen erkannt“ worden sei.

Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was beim Verwaltungsgericht Zweifel an der noch immer bestehenden Gültigkeit der seinerzeitigen Aussagen des Amtssachverständigen der MA 46 vom 29.12.2014 hervorgerufen hätte, insbesondere hat er keine Änderung der Verkehrssituation an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit seit Jahresende 2014 behauptet. Schon aus diesem Grunde erwies sich die Einholung eines weiteren verkehrstechnischen Gutachtens als nicht notwendig.

Darüber hinaus konnten die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit und zur Parkplatzsituation auch aufgrund allgemein bekannter Tatsachen getroffen werden und stellen sich die vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse tatsächlich als zwingend-logisch dar, wie dies auch schon von der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung vom 30. Jänner 2018 vor dem Verwaltungsgericht Wien so vorgebracht worden ist.

Es bedarf nämlich dann keines weiteren Ermittlungsverfahrens und keiner weiteren Feststellungen durch ein Beweisverfahren, wenn die die den Sachverhalt bildenden Tatsachen sichtbar zutage liegen und offenkundig sind (VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212).

Zu den im Zusammenhang mit der Verkehrs- und Parksituation getroffenen Feststellungen konnte das Verwaltungsgericht demnach auch gelangen, ohne im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen einzuholen, zumal die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zur Parkplatzsituation in ...nähe auf notorischen Tatsachen beruhen:

Im ... Bezirk herrscht allgemein und in der ...-straße im Besonderen (aufgrund der Nähe zum ...) akute Parkraumnot. Durch die Errichtung von Anrainerparkzonen, die ja der Verfassungsgerichtshof als rechtens und auch notwendig erkannt hat, geht ein Teil der vorhandenen Stellplätze für die Allgemeinheit verloren, da nur Anrainer (und Behinderte) diese Plätze benützen dürfen. Die Stellplätze für die übrigen Parkplatzsuchenden werden daher spürbar eingeschränkt, was bedeutet, dass die Parkplatzsuchenden mehr Zeit für die Parkplatzsuche aufwenden müssen. Ein Parkplatzsuchender ist erfahrungsgemäß eher sehr langsam unterwegs, weil er ja nach einem freien Parkplatz Ausschau hält und die diversen Zusatztafeln von Halteverboten und Ladezonen während der Vorbeifahrt lesen muss. Manchmal muss er auch kurz anhalten, weil etwa der Text der Zusatztafel zu umfangreich ist, um vom Lenker des ankommenden Fahrzeuges in einer Sekunde erfasst zu werden. Durch einen parkplatzsuchenden langsam fahrenden bzw. auch kurzfristig anhaltenden Lenker wird logischer Weise ein nachfolgender Lenker an der zügigen Weiterfahrt behindert.

Aufgrund von parkplatzsuchenden Fahrzeuglenkern kann es sehr wohl zu einer (mitunter sogar wesentlichen) Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des (Fließ-)Verkehrs kommen kann. Diese Beeinträchtigung wird naturgemäß umso größer, je weniger freie Abstellplätze für die (nicht durch die Anrainerzone privilegierten) Parkplatzsuchenden vorhanden sind.

Wenn nun inmitten einer Anrainerparkzone ein Schanigarten mit einer Länge von 10,60 m genehmigt werden würde, würden im vorliegenden Fall aufgrund der an der Örtlichkeit ...-straße vorhandenen Schrägparkordnung vier bis fünf Schrägparkplätze für den Zeitraum 31. März bis 30. November (also gleich für acht Monate!) verloren gehen. Diese „verlorenen“ Anrainerparkplätze müssten für diesen Zeitraum durch vier bis fünf neu zu schaffende andere Anrainerparkplätze ersetzt werden. Wenn man aber die vier bis fünf verloren gegangenen Anrainerparkplätze durch andere Parkplätze ersetzt, würden vier bis fünf auch für Nichtanrainer zugängliche Abstellplätze abhandenkommen. Weniger Stellplätze bedeuten mehr Parkplatzsuchende, wodurch eine verstärkte Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bewirkt wird. Genauso negativ wäre es, würde man die vier bis fünf verloren gegangenen Anrainerparkplätze überhaupt nicht ersetzen, denn dann würden nicht nur für Nichtanrainer, sondern auch für Anrainer Parkplätze verloren gehen und würden dann auch die Anrainer zu den sonstigen Parkplatzsuchenden hinzukommen.

Durch die Errichtung eines Schanigartens an der beantragten Örtlichkeit im Ausmaß von 10,60 m Länge und den dadurch bedingten Wegfall von vier bis fünf Anrainerparkplätzen kommt es zwingend-logisch zu einer verstärkten Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fließverkehrs kommt, indem sich die Zahl der Parkplatzsuchenden zwangsläufig erhöht.

Dass das Gericht von diesen Tatsachen als notorisch ausging, ergibt sich bereits aus dem Inhalt der Rechtspflegerentscheidung. Der Beschwerdeführer hat kein Beweisanbot, welches zum Erweis der Unrichtigkeit dieser als offenkundig behandelten Tatsachen geeignet gewesen wäre, erstattet (VwGH 17.10.1995, 94/08/0269).

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 1 Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966 i.d.F. LGBl. Nr. 61/2016, ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Winterdienstes (Säuberung von Schnee, Bestreuung bei Schnee und Glatteis u. dgl.), des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne (§ 1b), Schutzzonen nach § 7 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten.

Gemäß § 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. Nr. 518/1994 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.

Gemäß § 82 Abs. 5 leg.cit. ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.

Einleitend wird ausdrücklich auf den letzten Satz des § 1 Abs. 1 GAG verwiesen, wonach auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis kein Rechtsanspruch besteht. Es ist daher jeweils im Einzelfall anhand diverser Faktoren zu prüfen, ob eine Gebrauchserlaubnis zu erteilen ist oder nicht. Dabei ist durchaus ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl. Erk. d. VGW vom 4.4.2017, Zl. VGW-221/008/RP05/14113/2016-1).

Stehen der Gebrauchserlaubnis öffentliche Rücksichten entgegen, so ist diese gemäß § 2 Abs. 2 GAG zu versagen (VwGH vom 20.10.2009, 2007/05/0204).

Das Verwaltungsgericht hat Sach- und Rechtslage in seinem Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen.

Daher hat das Verwaltungsgericht Wien jedenfalls derzeit davon auszugehen, dass die Anwohnerparkzone am gegenständlichen Ort aufrecht ist. Eine öffentliche Fläche, die als Anwohnerparkzone deklariert ist, kann nicht Gegenstand einer Gebrauchserlaubnis sein, weil dies dem Verordnungszweck widersprechen würde, der ausdrücklich eine Entlastung für die Anwohner des ... Bezirkes schaffen möchte. Im Sinne des obigen Judikaturzitates stehen der Erteilung der beantragten Gebrauchserlaubnis daher schon unter diesem Aspekt öffentliche Rücksichten entgegen.

Die akute Parkraumnot stellt seit der Novellierung des GAG im Jahr 2013 keinen eigenen Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 GAG mehr dar. Jedoch stellen sowohl das GAG als auch die StVO gleichlautend darauf ab, dass eine Gebrauchserlaubnis bzw. Bewilligung zur Straßenbenützung nur erteilt werden kann, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

§ 2 Abs. 2 GAG enthält keine taxative Aufzählung der Versagungsgründe. So ist auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs lediglich als exemplarischer Versagungsgrund aufgezählt. In diesem Sinne hat auch der VwGH in dem Erkenntnis vom 23.06.2015, 2013/05/0051, ausgesprochen, dass die Aufzählung der öffentlichen Rücksichten in § 2 Abs. 2 GAG nicht taxativ ist und die Gebrauchserlaubnis auch dann zu versagen ist, wenn ihr andere öffentliche Interessen, denen ein gleiches Gewicht wie den aufgezählten zukommt, entgegenstehen.

Eben weil die Aufzählung nicht taxativ ist, kommt dem Umstand, dass der Versagungsgrund „Gründe des Parkraumbedarfes“ aus dem GAG in der Fassung ab 01.03.2013 entfallen ist, keine weitere Bedeutung zu, kann denn auch der Parkraumbedarf mit einer entsprechenden Zahl an Parkplatzsuchenden die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen bzw. ein gleichwertiges öffentliches Interesse an der Versagung der Gebrauchserlaubnis begründen, was gegenständlich der Fall ist.

Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht Wien der Rechtsansicht, dass einer nicht nur im Hinblick auf den Parkraumbedarf der Anwohner aus dem ... Bezirk, sondern auch der Anwohner aus dem ... Bezirk verordnete Anwohnerparkzone per se, in welcher der Beschwerdeführer seinen Schanigarten errichten möchte, ein gleiches Gewicht wie dem in § 2 Abs. 2 GAG angeführten Versagungsgrund der entgegenstehenden öffentlichen Rücksicht von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zukommt.

Die Abweisung des Ansuchens auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis erfolgte daher seitens der belangten Behörde zu Recht, weswegen der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid seitens des Verwaltungsgerichtes Wien spruchgemäß zu bestätigen war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gebrauchserlaubnis, Versagungsgründe, demonstrative Aufzählung der öffentlichen Rücksichten, Parkraumbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.008.13744.2017.VOR

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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